Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_571/2025 vom 30. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 5A_571/2025 vom 30. Oktober 2025

Parteien und Gegenstand des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin A.A._ (Mutter) reichte vor dem Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Zivilkammer des Genfer Appellationsgerichts vom 3. Juni 2025 ein. Streitgegenstand waren die Kindesplatzierung und das Besuchsrecht (persönlicher Verkehr) der vier minderjährigen Töchter C.A._ (geb. 2012), D.A._ (geb. 2014), E.A._ (geb. 2015) und F.A._ (geb. 2018) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Der Intimé B.A._ (Vater) und der Kinderkurator C.A._, D.A._, E.A._ und F.A._ waren die weiteren Parteien des Verfahrens.

Sachverhalt: Die Familie stand seit 2013 unter der Beobachtung des Genfer Kindesschutzdienstes (SPMi) und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. Die vier Mädchen waren bereits vor dem Scheidungsverfahren Gegenstand einer Erziehungshilfe-Beistandschaft.

  • Frühere Schutzmassnahmen und Gewaltkontext: Bereits 2015 wurden die beiden ältesten Töchter vorübergehend in einem Heim platziert. Nach einer Trennung der Eltern im Jahr 2017 aufgrund häuslicher Gewalt wurde dem Vater das Besuchsrecht im Juli 2017 suspendiert, und die Mutter erhielt die alleinige Obhut. Der Vater zog im Dezember 2017 wieder in den ehelichen Haushalt ein, woraufhin es im April 2019 erneut zu Polizeieinsätzen wegen Gewalt des Ehemanns gegen die Ehefrau kam. Anschliessend wurden im Mai 2019 alle vier Kinder in einem Heim platziert, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde beiden Eltern entzogen. Die Regelung des persönlichen Verkehrs wurde mehrfach geändert.
  • Vorübergehende Platzierung bei der Mutter (2022) und erneute Eskalation: Im Frühjahr 2022 ordnete das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, die Kinder bei der Mutter zu platzieren, unter der Bedingung, dass sie professionelle Unterstützung des Heims in ihrem Zuhause akzeptiere. Der SPMi berichtete im März und Juni 2022 positiv über die Kooperation der Mutter. Nach einer Auseinandersetzung zwischen der Mutter und D.A._ im Februar 2023 wurde D.A._ vorübergehend beim Vater und dann wieder im Heim untergebracht. Im Juni 2023 wurde D.A.__ nach einer provisorischen Einigung der Parteien wieder bei der Mutter platziert.
  • Erneute Gewalt und Heimplatzierung (2023): Am 14. August 2023 kam es erneut zu zwei Polizeieinsätzen im Haushalt der Mutter wegen Gewalt gegen die Kinder, woraufhin diese umgehend in einem Notaufnahmeheim untergebracht wurden. Eine zehntägige Wegweisung gegen die Mutter wurde angeordnet. Am 16. August 2023 ordnete das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Platzierung aller vier Kinder im Heim an. Das Besuchsrecht der Mutter wurde ab September 2023 mehrfach geregelt und erfolgte schliesslich wöchentlich an festen Tagen.
  • Gutachten und Expertisen: Ein Bericht des Dienstes für die Begleitung bei Elterntrennung (SEASP) vom März 2023 wies auf elterliche Dysfunktionen hin und empfahl eine familienpsychologische Expertise sowie die Aufrechterhaltung der Platzierung. Die Familienexpertise vom 13. Dezember 2023 kam zum Schluss, dass es im besten Interesse der Kinder sei, sie dauerhaft gemeinsam in einer Pflegefamilie oder einem Heim zu platzieren. Die Beziehungen und die psycho-affektive Entwicklung der Kinder seien durch die Eltern zu stark beschädigt, um eine Rückkehr zu einem der Elternteile in Betracht zu ziehen. Die Expertise empfahl einen wöchentlichen persönlichen Verkehr (mittwochs und am Wochenende) sowie die Hälfte der Ferien bei jedem Elternteil. Ein ergänzendes Gutachten vom April 2024 bestätigte die langfristige Platzierung, betonte jedoch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung und des Zusammenbleibens der Geschwister.
  • Entscheide der Vorinstanzen:
    • Juni/Juli 2024: Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht suspendierte die Besuchsrechte beider Eltern, da die Mutter nicht kooperierte und die Arbeit der Heimerzieher nach Besuchen regelmässig untergrub. Eine Rückkehr der Kinder nach mütterlichen Besuchen war von Wut und Aggression begleitet. Die Suspendierung stabilisierte die Kinder in ihrem aktuellen Wohnort.
    • Gericht erster Instanz (23. August 2024): Das Scheidungsurteil bestätigte die gemeinsame elterliche Sorge, entzog beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut, ordnete die Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie oder einem Heim an und legte für jeden Elternteil ein betreutes Besuchsrecht von einer Stunde pro Woche fest, für die Mutter mit Dolmetscher.
    • Kantonsgericht Genf (3. Juni 2025): Es reformierte den Entscheid der ersten Instanz teilweise, indem es das Besuchsrecht auf 1,5 Stunden pro Woche für jeden Elternteil ausdehnte und die Anwesenheit eines Dolmetschers für die mütterlichen Besuche nicht mehr verlangte. Im Übrigen wurde das Urteil bestätigt.

Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils, insbesondere hinsichtlich des betreuten Besuchsrechts von 1,5 Stunden und der Bestätigung der Heimplatzierung. Sie forderte hauptsächlich die Durchführung einer Gegenexpertise, die Aufhebung der Platzierung ihrer Kinder und deren Rückführung in ihren Haushalt. Eventualiter verlangte sie ein unbegleitetes Besuchsrecht mittwochs (10:00–18:00 Uhr) und am Wochenende (Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr) in ihrem Zuhause.

Erwägungen des Bundesgerichts:

1. Grundsätze der bundesgerichtlichen Überprüfung (Rz. 2): Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur die explizit vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten erfordert eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder unvollständiger Feststellung muss ebenfalls qualifiziert begründet werden; eine blosse Widerspiegelung der eigenen Beweiswürdigung genügt nicht (Rz. 2.2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. Antrag auf Gegenexpertise (Rz. 3): Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Gegenexpertise wurde vom Bundesgericht nicht behandelt, da er im Rahmen der Beschwerde keiner besonderen Begründung bedurfte. Die Beschwerdeführerin rügte die Beweiskraft des von der Vorinstanz eingeholten Gutachtens lediglich im Kontext der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) hinreichend geltend zu machen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Mangels einer solchen substanziierten Rüge trat das Bundesgericht auf diesen Antrag nicht ein.

3. Zur Kindesplatzierung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) (Rz. 4):

3.1. Rechtliche Grundlagen (Rz. 4.1.1): Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzieht die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder Dritten und platziert es angemessen, wenn die Entwicklung des Kindes anders nicht gefährdet ist. Diese Massnahme bewirkt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht von den Eltern auf die Behörde übergeht. Die Gründe für die Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung des Kindes sind unerheblich (z.B. im Umfeld oder im Verhalten der Eltern liegend). Es ist nicht relevant, ob die Eltern ein Verschulden trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Massnahme des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere, mildere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB erfolglos geblieben sind oder von vornherein als unzureichend erscheinen (Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheidungen Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, indem sie unmassgebliche Kriterien berücksichtigte, wesentliche Elemente ausser Acht liess oder das Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 151 III 190 E. 5.2).

3.2. Begründung der Vorinstanz (Rz. 4.2): Das Kantonsgericht bestätigte die Heimplatzierung der Kinder aufgrund der festgestellten lückenhaften elterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin. Dies ergab sich aus der Expertise sowie aus Berichten des SEASP und des SPMi seit 2013. Selbst grundlegende Bedürfnisse der Kinder konnten von der Mutter trotz installierter Schutzmassnahmen nicht gedeckt werden. Positive SPMi-Berichte aus dem Jahr 2022 wurden als überholt angesehen, da sich die Umstände seither verschlechtert hatten (Gewaltvorfälle, Rückkehr der Kinder in Wut nach Mutterbesuchen). Die von der Expertise festgestellten elterlichen Defizite (mangelnde Hygiene, physische Sicherheit, medizinische Betreuung, reduzierte affektive Präsenz, Fokus auf eigene Bedürfnisse, mangelnde individuelle Wahrnehmung des Leidens der Kinder) wurden als Resultat objektiver Beobachtungen und nicht als negative Voreingenommenheit der Expertin gewertet. Der Wunsch der Kinder, bei ihrer Mutter zu leben, war angesichts der mütterlichen Defizite nicht ausschlaggebend. Die Kindesentwicklung war gefährdet, was sich in psychischen Problemen der Kinder (emotionale Störungen, Trennungsängste, Loyalitätskonflikte, Entwicklungsverzögerung der Ältesten) zeigte. Die Platzierung sei daher eine angemessene und verhältnismässige Massnahme, da frühere Massnahmen die elterlichen Mängel nicht beheben konnten.

3.3. Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht (Rz. 4.3): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie der Vorinstanz vorwarf, ihre Argumente nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt zu haben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör mit einer materiellen Beanstandung der Beweiswürdigung verwechselte (Rz. 4.3.1). Unter der Rüge der Verletzung von Art. 310 Abs. 1 ZGB führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Umstände an, die ihrer Meinung nach eine Platzierung der Kinder bei ihr rechtfertigen würden. Diese Argumentation stellte in Wirklichkeit eine rein appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellung dar (Rz. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zu bestreiten oder ihre eigene Beweiswürdigung entgegenzusetzen (z.B. ihre Behauptung, es gäbe keine Verurteilung wegen Gewalt, die Kinder seien keiner häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen, ihre Fähigkeit zur Betreuung, ihre Kooperationsbereitschaft, Voreingenommenheit der Expertin, Wunsch der Kinder). Da die Beschwerdeführerin keine qualifizierte Willkürrüge (Art. 9 BV) vorbrachte, sondern lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik übte, trat das Bundesgericht auf diese Rügen nicht ein.

4. Zum persönlichen Verkehr (Art. 273 f. ZGB) (Rz. 5):

4.1. Rechtliche Grundlagen (Rz. 5.1.1): Eltern, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist, haben grundsätzlich das Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB), der den Umständen anzupassen ist. Einschränkungen können angeordnet werden, wenn das Kindeswohl es erfordert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ein begleiteter persönlicher Verkehr erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls; eine abstrakte Gefahr genügt nicht (BGE 122 III 404 E. 3c). Er ist grundsätzlich eine vorübergehende Massnahme, kann aber ausnahmsweise auch längerfristig angeordnet werden, wenn unbegleitete Besuche in absehbarer Zeit nicht möglich sind. Der Wille des Kindes ist bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen, ist aber nicht allein ausschlaggebend (Rz. 5.1.1).

4.2. Begründung der Vorinstanz (Rz. 5.2): Das Kantonsgericht erweiterte das Besuchsrecht auf 1,5 Stunden wöchentlich für jeden Elternteil in einem begleiteten Umfeld. Obwohl die Expertise ursprünglich breitere Besuchsrechte empfohlen hatte, hatten sich die Umstände im Sommer 2024 verschlechtert, was zur Suspendierung und anschliessenden Einschränkung des Besuchsrechts führte. Ein SPMi-Bericht vom Dezember 2024 bestätigte, dass die begleiteten Treffen gut verliefen und empfahl eine Ausdehnung auf 1,5 Stunden. Eine Ausdehnung auf Wochenend- und Mittwochsbesuche im Zuhause der Mutter erschien der Vorinstanz jedoch noch verfrüht, und die Überwachung des persönlichen Verkehrs wurde vorerst als angemessen erachtet. Ein Dolmetscher für die Mutter war nicht mehr erforderlich.

4.3. Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht (Rz. 5.2.1): Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts folgte demselben Muster wie die Rügen zur Kindesplatzierung: Eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich als willkürliche Beweiswürdigung entpuppte, und eine anschliessende Rüge der Verletzung von Art. 273 f. ZGB, die auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung basierte. Das Bundesgericht verwarf die Rügen als unzulässig, da sie ebenfalls rein appellatorischer Natur waren und die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Ereignisse darlegte. Obwohl die Vorinstanz den Wunsch der Kinder nach mehr Kontakt zur Mutter nicht detailliert erörterte, hatte sie diesen im Kontext der Platzierungsentscheidung berücksichtigt und relativiert. Das Bundesgericht betonte, dass der Kindeswille zwar zu berücksichtigen sei, aber nicht allein entscheidend sei. Angesichts der anderen von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Elemente, die die Beschwerdeführerin nicht wirksam angefochten hatte, sah das Bundesgericht keine Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführerin berief sich zudem auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK) und Art. 11 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 3 KRK nicht direkt anwendbar ist (BGE 144 II 56 E. 5.2) und die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte.

5. Ergebnis und Kosten (Rz. 6): Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos waren, wurde ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von CHF 2'500.- wurden ihr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Intimé wurden keine Parteikosten zugesprochen, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter gegen die Heimplatzierung und das betreute Besuchsrecht für ihre vier minderjährigen Töchter ab. Es bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Instanzen, welche die Platzierung der Kinder in einem Heim und ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden für jeden Elternteil angeordnet hatten.

Die wesentlichen Gründe für den Entscheid des Bundesgerichts waren:

  1. Mangelnde elterliche Kompetenzen: Die Vorinstanzen stützten sich auf Expertisen und Berichte, die erhebliche, über Jahre hinweg bestehende elterliche Defizite der Mutter aufzeigten, welche die Entwicklung der Kinder gefährdeten und trotz diverser Unterstützungsmassnahmen nicht behoben werden konnten.
  2. Unzureichende Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin versäumte es, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen mit einer qualifizierten Willkürrüge (Art. 9 BV) anzufechten. Ihre Kritik bestand hauptsächlich in einer unzulässigen appellatorischen Darlegung ihres eigenen Standpunkts oder einer Verwechslung des rechtlichen Gehörs mit materieller Unzufriedenheit über die Beweiswürdigung.
  3. Verhältnismässigkeit der Massnahmen: Die Heimplatzierung und das begleitete Besuchsrecht wurden als verhältnismässige und notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls erachtet, insbesondere angesichts der dokumentierten Gewaltvorfälle und der psychischen Belastung der Kinder. Der Kindeswille, bei der Mutter zu leben, war zwar zu berücksichtigen, aber angesichts der gravierenden Defizite nicht allein ausschlaggebend.
  4. Ablehnung der Gegenexpertise: Der Antrag auf eine Gegenexpertise wurde mangels substanzieller Begründung und fehlender Anfechtung der ursprünglichen Expertise als willkürlich verworfen.
  5. Rechtshilfeverweigerung: Die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.