Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien und Gegenstand des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin A.A._ (Mutter) reichte vor dem Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Zivilkammer des Genfer Appellationsgerichts vom 3. Juni 2025 ein. Streitgegenstand waren die Kindesplatzierung und das Besuchsrecht (persönlicher Verkehr) der vier minderjährigen Töchter C.A._ (geb. 2012), D.A._ (geb. 2014), E.A._ (geb. 2015) und F.A._ (geb. 2018) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Der Intimé B.A._ (Vater) und der Kinderkurator C.A._, D.A._, E.A._ und F.A._ waren die weiteren Parteien des Verfahrens.
Sachverhalt: Die Familie stand seit 2013 unter der Beobachtung des Genfer Kindesschutzdienstes (SPMi) und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. Die vier Mädchen waren bereits vor dem Scheidungsverfahren Gegenstand einer Erziehungshilfe-Beistandschaft.
Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils, insbesondere hinsichtlich des betreuten Besuchsrechts von 1,5 Stunden und der Bestätigung der Heimplatzierung. Sie forderte hauptsächlich die Durchführung einer Gegenexpertise, die Aufhebung der Platzierung ihrer Kinder und deren Rückführung in ihren Haushalt. Eventualiter verlangte sie ein unbegleitetes Besuchsrecht mittwochs (10:00–18:00 Uhr) und am Wochenende (Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr) in ihrem Zuhause.
Erwägungen des Bundesgerichts:
1. Grundsätze der bundesgerichtlichen Überprüfung (Rz. 2): Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur die explizit vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten erfordert eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder unvollständiger Feststellung muss ebenfalls qualifiziert begründet werden; eine blosse Widerspiegelung der eigenen Beweiswürdigung genügt nicht (Rz. 2.2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Antrag auf Gegenexpertise (Rz. 3): Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Gegenexpertise wurde vom Bundesgericht nicht behandelt, da er im Rahmen der Beschwerde keiner besonderen Begründung bedurfte. Die Beschwerdeführerin rügte die Beweiskraft des von der Vorinstanz eingeholten Gutachtens lediglich im Kontext der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) hinreichend geltend zu machen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Mangels einer solchen substanziierten Rüge trat das Bundesgericht auf diesen Antrag nicht ein.
3. Zur Kindesplatzierung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) (Rz. 4):
3.1. Rechtliche Grundlagen (Rz. 4.1.1): Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzieht die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder Dritten und platziert es angemessen, wenn die Entwicklung des Kindes anders nicht gefährdet ist. Diese Massnahme bewirkt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht von den Eltern auf die Behörde übergeht. Die Gründe für die Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung des Kindes sind unerheblich (z.B. im Umfeld oder im Verhalten der Eltern liegend). Es ist nicht relevant, ob die Eltern ein Verschulden trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Massnahme des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere, mildere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB erfolglos geblieben sind oder von vornherein als unzureichend erscheinen (Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip; BGE 146 III 313 E. 6.2.7). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheidungen Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, indem sie unmassgebliche Kriterien berücksichtigte, wesentliche Elemente ausser Acht liess oder das Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 151 III 190 E. 5.2).
3.2. Begründung der Vorinstanz (Rz. 4.2): Das Kantonsgericht bestätigte die Heimplatzierung der Kinder aufgrund der festgestellten lückenhaften elterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin. Dies ergab sich aus der Expertise sowie aus Berichten des SEASP und des SPMi seit 2013. Selbst grundlegende Bedürfnisse der Kinder konnten von der Mutter trotz installierter Schutzmassnahmen nicht gedeckt werden. Positive SPMi-Berichte aus dem Jahr 2022 wurden als überholt angesehen, da sich die Umstände seither verschlechtert hatten (Gewaltvorfälle, Rückkehr der Kinder in Wut nach Mutterbesuchen). Die von der Expertise festgestellten elterlichen Defizite (mangelnde Hygiene, physische Sicherheit, medizinische Betreuung, reduzierte affektive Präsenz, Fokus auf eigene Bedürfnisse, mangelnde individuelle Wahrnehmung des Leidens der Kinder) wurden als Resultat objektiver Beobachtungen und nicht als negative Voreingenommenheit der Expertin gewertet. Der Wunsch der Kinder, bei ihrer Mutter zu leben, war angesichts der mütterlichen Defizite nicht ausschlaggebend. Die Kindesentwicklung war gefährdet, was sich in psychischen Problemen der Kinder (emotionale Störungen, Trennungsängste, Loyalitätskonflikte, Entwicklungsverzögerung der Ältesten) zeigte. Die Platzierung sei daher eine angemessene und verhältnismässige Massnahme, da frühere Massnahmen die elterlichen Mängel nicht beheben konnten.
3.3. Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht (Rz. 4.3): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie der Vorinstanz vorwarf, ihre Argumente nicht hinreichend berücksichtigt oder gewürdigt zu haben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör mit einer materiellen Beanstandung der Beweiswürdigung verwechselte (Rz. 4.3.1). Unter der Rüge der Verletzung von Art. 310 Abs. 1 ZGB führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich Umstände an, die ihrer Meinung nach eine Platzierung der Kinder bei ihr rechtfertigen würden. Diese Argumentation stellte in Wirklichkeit eine rein appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellung dar (Rz. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zu bestreiten oder ihre eigene Beweiswürdigung entgegenzusetzen (z.B. ihre Behauptung, es gäbe keine Verurteilung wegen Gewalt, die Kinder seien keiner häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen, ihre Fähigkeit zur Betreuung, ihre Kooperationsbereitschaft, Voreingenommenheit der Expertin, Wunsch der Kinder). Da die Beschwerdeführerin keine qualifizierte Willkürrüge (Art. 9 BV) vorbrachte, sondern lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik übte, trat das Bundesgericht auf diese Rügen nicht ein.
4. Zum persönlichen Verkehr (Art. 273 f. ZGB) (Rz. 5):
4.1. Rechtliche Grundlagen (Rz. 5.1.1): Eltern, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist, haben grundsätzlich das Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB), der den Umständen anzupassen ist. Einschränkungen können angeordnet werden, wenn das Kindeswohl es erfordert (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ein begleiteter persönlicher Verkehr erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls; eine abstrakte Gefahr genügt nicht (BGE 122 III 404 E. 3c). Er ist grundsätzlich eine vorübergehende Massnahme, kann aber ausnahmsweise auch längerfristig angeordnet werden, wenn unbegleitete Besuche in absehbarer Zeit nicht möglich sind. Der Wille des Kindes ist bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen, ist aber nicht allein ausschlaggebend (Rz. 5.1.1).
4.2. Begründung der Vorinstanz (Rz. 5.2): Das Kantonsgericht erweiterte das Besuchsrecht auf 1,5 Stunden wöchentlich für jeden Elternteil in einem begleiteten Umfeld. Obwohl die Expertise ursprünglich breitere Besuchsrechte empfohlen hatte, hatten sich die Umstände im Sommer 2024 verschlechtert, was zur Suspendierung und anschliessenden Einschränkung des Besuchsrechts führte. Ein SPMi-Bericht vom Dezember 2024 bestätigte, dass die begleiteten Treffen gut verliefen und empfahl eine Ausdehnung auf 1,5 Stunden. Eine Ausdehnung auf Wochenend- und Mittwochsbesuche im Zuhause der Mutter erschien der Vorinstanz jedoch noch verfrüht, und die Überwachung des persönlichen Verkehrs wurde vorerst als angemessen erachtet. Ein Dolmetscher für die Mutter war nicht mehr erforderlich.
4.3. Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht (Rz. 5.2.1): Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts folgte demselben Muster wie die Rügen zur Kindesplatzierung: Eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich als willkürliche Beweiswürdigung entpuppte, und eine anschliessende Rüge der Verletzung von Art. 273 f. ZGB, die auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung basierte. Das Bundesgericht verwarf die Rügen als unzulässig, da sie ebenfalls rein appellatorischer Natur waren und die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Ereignisse darlegte. Obwohl die Vorinstanz den Wunsch der Kinder nach mehr Kontakt zur Mutter nicht detailliert erörterte, hatte sie diesen im Kontext der Platzierungsentscheidung berücksichtigt und relativiert. Das Bundesgericht betonte, dass der Kindeswille zwar zu berücksichtigen sei, aber nicht allein entscheidend sei. Angesichts der anderen von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Elemente, die die Beschwerdeführerin nicht wirksam angefochten hatte, sah das Bundesgericht keine Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführerin berief sich zudem auf Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK) und Art. 11 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 3 KRK nicht direkt anwendbar ist (BGE 144 II 56 E. 5.2) und die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte.
5. Ergebnis und Kosten (Rz. 6): Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos waren, wurde ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von CHF 2'500.- wurden ihr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Intimé wurden keine Parteikosten zugesprochen, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter gegen die Heimplatzierung und das betreute Besuchsrecht für ihre vier minderjährigen Töchter ab. Es bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Instanzen, welche die Platzierung der Kinder in einem Heim und ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden für jeden Elternteil angeordnet hatten.
Die wesentlichen Gründe für den Entscheid des Bundesgerichts waren: