Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 6B_665/2024 vom 12. September 2025
Einleitung Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 zu befinden. Das Obergericht hatte A._ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe und einer Landesverweisung von 8 Jahren verurteilt. Das Regionalgericht hatte in erster Instanz noch auf eine Landesverweisung verzichtet. Der Beschwerdeführer rügte primär eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Verletzung des rechtlichen Gehörs) hinsichtlich der veräusserte Kokainmenge sowie die Anordnung der Landesverweisung.
I. Rüge der Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erwägung 1)
1. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Feststellung, er habe zusammen mit einem Mittäter 1,7 bis 1,9 Kilogramm Kokain an den Abnehmer B.__ verkauft. Diese Feststellung beruhe hauptsächlich auf den Aussagen des Abnehmers, die er als widersprüchlich und unglaubwürdig erachtete. Er führte an, der Abnehmer habe ursprünglich nur sehr knapp und auf Nachfrage ausgesagt, später die Menge nicht mehr genau gewusst und schliesslich eine notariell beglaubigte Erklärung eingereicht, wonach er lediglich 200 Gramm Kokain vom Beschwerdeführer gekauft habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher die erneute Einvernahme des Abnehmers, um die widersprüchlichen Aussagen zu klären und die Umstände der neuen Erklärung zu untersuchen. Das Obergericht lehnte diesen Beweisantrag ab, da es bereits ein hinlängliches Bild über den Sachverhalt und die Einordnung der Erklärung gewinnen könne. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar.
2. Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht prüfte die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Aspekt der Willkür (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hielt fest, dass eine Behörde auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) zum Schluss kommt, dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist und ein beantragtes Beweismittel ihre Überzeugung nicht zu ändern vermöchte. Diese antizipierte Beweiswürdigung wird nur auf Willkür hin überprüft.
3. Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, das Obergericht sei nicht in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe nicht nur die relevanten Aussagen aller Beteiligten zusammengefasst, sondern auch dezidiert begründet, weshalb sie bereits an der Urheberschaft der notariell beglaubigten Erklärung zweifle und die dort genannte geringere Kokainmenge für unglaubhaft halte. Diese Einschätzung stütze sich auf das bisherige Aussageverhalten des Abnehmers und auf objektive Anhaltspunkte, insbesondere Observationsergebnisse, die auf den Bezug der inkriminierten Menge hinwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit diesen detaillierten Begründungen des Obergerichts inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich seine vorinstanzlichen Argumente pauschal wiederholt. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte das Bundesgericht daher nicht erkennen.
II. Rüge der Landesverweisung (Erwägung 2)
1. Rechtlicher Rahmen (Erwägung 2.4): Das Bundesgericht legte den rechtlichen Rahmen für die Landesverweisung dar: * Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre für Ausländer vor, die u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wurden, wie im vorliegenden Fall. * Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB erlaubt ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Anwendung ist restriktiv. * Für die Beurteilung eines Härtefalls sind Kriterien wie Grad der Integration (persönlich, wirtschaftlich, sprachlich, soziale Sicherheit), familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (in Anlehnung an Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a AIG). Ein schwerer Härtefall liegt vor, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) vorliegt. * Bei bejahtem Härtefall erfolgt eine Interessenabwägung, die sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiert. Massgeblich sind die Schuld und Schwere der Tat, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose. * Für die EMRK-Prüfung sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat relevant. Im familiären Kontext sind zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder, die Dauer der Ehe, allfällige Kinder (Alter) und Schwierigkeiten für den Ehegatten im Heimatland zu berücksichtigen. * Die bundesgerichtliche "Zweijahresregel" besagt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände erforderlich sind, damit das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, selbst bei bestehender Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern. * Das Kindeswohl ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zu berücksichtigen. Eine Landesverweisung, die zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft führt, stellt einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, der nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf, ist aber kein absolutes Hindernis.
2. Vorinstanzliche Beurteilung und Härtefallprüfung (Erwägung 2.2 und 2.5): Das Obergericht hatte die Lebensumstände des Beschwerdeführers detailliert erörtert: * Persönliches / Aufenthaltsdauer: Geboren 1989 im Kosovo, verbrachte er zwischen 6 und 10 Jahren in der Schweiz, kehrte danach in den Kosovo zurück, absolvierte dort das Gymnasium und reiste erst 2013 (im Erwachsenenalter) definitiv in die Schweiz ein. Er lebt seit rund 10 Jahren hier. * Integration: Seine sprachliche Integration (einwandfreies Deutsch) und soziale Integration (Freundeskreis, Hobbys in der Schweiz) wurden als gut bis solide beurteilt. Seine berufliche Integration wurde als "instabil" und "zweifelhaft" eingeschätzt (keine Berufsausbildung, häufige Stellenwechsel, aktuelle GmbH mit geringem Einkommen). Die finanziellen Verhältnisse wurden als "prekär" und "misslich" bezeichnet (hohe Schulden, Lohnpfändung, Spielsucht), auch wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit bestand. Die gesundheitliche Situation (chronische Rückenschmerzen, Winterdepressionen, Spielsucht) wurde als nicht ausschliesslich einer Landesverweisung entgegenstehend erachtet. * Familie: Der Beschwerdeführer ist seit 2013 mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei 2016 geborene, schulpflichtige Kinder, die ebenfalls Schweizer Bürger sind. Die Familie lebt in U.__. Die Ehefrau und Kinder wollen nicht in den Kosovo umziehen. Das Obergericht stellte eine intakte und enge familiäre Beziehung fest und bejahte, dass eine Landesverweisung "massive Konsequenzen" und eine "erhebliche Beeinträchtigung" des Kindeswohls hätte. * Legalprognose / Vorstrafen: Der Beschwerdeführer weist zwei geringfügigere Vorstrafen aus den Jahren 2016 (u.a. Betäubungsmittelgesetz Übertretung) und 2017 auf. Seit Haftentlassung ist er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten und zeigte vorbildliches Verhalten im Strafvollzug. Die Legalprognose wurde als "günstig" eingestuft, wobei das Risiko eines Rückfalls aufgrund der finanziellen Situation aber weiterhin bestehe. * Reintegration im Kosovo: Der Beschwerdeführer sei im Kosovo aufgewachsen, mit Kultur und Sprache vertraut und sollte dort beruflich Fuss fassen können.
Das Bundesgericht bestätigte in Erwägung 2.5, dass angesichts der privaten, insbesondere der familiären Situation des Beschwerdeführers, zu Recht vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen ist.
3. Interessenabwägung durch das Bundesgericht (Erwägung 2.6): Nach Bejahung des Härtefalls erfolgte die entscheidende Interessenabwägung:
Private Interessen des Beschwerdeführers (Erwägung 2.6.1):
Öffentliche Interessen an der Landesverweisung (Erwägung 2.6.2):
4. Gesamtschlussfolgerung zur Landesverweisung (Erwägung 2.6.3): Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aufgrund der vom Beschwerdeführer bewirkten massiven Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schwerer wiegen als die starken privaten Interessen, die durch das intakte Familienleben begründet sind. Die Anordnung der Landesverweisung sei daher bundes- und völkerrechtskonform. Die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS wurden nicht gerügt und daher nicht weiter behandelt.
Schlussentscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Anordnung einer Landesverweisung für 8 Jahre.
Sachverhaltsfeststellung und rechtliches Gehör: Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine erneute Einvernahme eines Zeugen zur Klärung widersprüchlicher Mengenangaben (insbesondere nach einer notariell beglaubigten Entlastungsaussage) ablehnte, wurde abgewiesen. Das Bundesgericht befand, das Obergericht habe die Beweismittel – einschliesslich der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen und der Umstände der neuen Erklärung – nicht willkürlich gewürdigt und habe die Ablehnung des Beweisantrags ausreichend begründet.
Landesverweisung:
Die Anordnung der Landesverweisung für 8 Jahre wurde somit als verhältnismässig und rechtskonform bestätigt.