Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 zu entscheiden. Gegenstand der Beschwerde war die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hatte den Beschwerdeführer in erster Instanz wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, jedoch auf eine Landesverweisung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Bern gelangte daraufhin mit Berufung ans Obergericht, welches die Landesverweisung anordnete. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor Bundesgericht an.
2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)
Der Beschwerdeführer, geboren 1984 im Kosovo, flüchtete 1999 im Alter von 15 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz, wo er seither lebt und eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Er absolvierte das 9. Schuljahr sowie ein Werk- und Integrationsjahr in der Schweiz, war danach, trotz eines abgebrochenen Lehrversuchs, grossmehrheitlich erwerbstätig und beruflich sowie finanziell integriert. Er spricht fliessend Deutsch und weitere Sprachen, pflegt diverse Freizeitaktivitäten und weist eine weitgehend positive Legalprognose auf, da er nach der Tat nicht mehr deliktisch in Erscheinung trat und seine Schulden tilgte. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz; die Geschwister sind eingebürgert. Der Beschwerdeführer hat eine 2007 geborene Tochter aus einer früheren 15-jährigen Beziehung, zu der er eine gute und enge Beziehung pflegt und die er regelmässig trifft (jedes zweite Wochenende oder öfter) sowie für die er Alimente leistet. Die Tochter wird jedoch zum Zeitpunkt des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung volljährig sein. Im April 2023 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die im Kosovo lebt, mit der Absicht, dass sie ebenfalls in die Schweiz zieht. Er hat noch Verwandte mütterlicherseits im Kosovo und dort auch Urlaube verbracht.
Die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfolgte aufgrund der Veräusserung von ca. 1'433 Gramm reinem Kokain (79-fache Überschreitung der Qualifikationsgrenze), des Erwerbs/Verkaufs von ca. 31 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch, sowie weiterer Betäubungsmittelgeschäfte mit einem Gesamtumsatz von mindestens rund Fr. 235'000.-- und einem Gesamtgewinn von mindestens Fr. 27'600.--. Die Taten wurden gewerbs- und bandenmässig begangen. Die einzige Vorstrafe des Beschwerdeführers datiert aus dem Jahr 2014 (Nichtabgabe von Ausweisen, bedingte Geldstrafe), ist geringfügig und nicht einschlägig.
3. Rechtliche Grundlagen (Bundesgerichtliche Ausführungen)
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar:
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB)
Das Bundesgericht erachtet die Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls durch die Vorinstanz als zumindest zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Die langjährige Anwesenheit (25 Jahre), die gute Integration und die gelebte Beziehung zur minderjährigen Tochter, für die er Alimente leistet und die er regelmässig sieht, fallen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Auch wenn die Tochter zum Zeitpunkt des Vollzugs volljährig sein wird, können unter gewissen Umständen auch erwachsene Kinder in den Schutzbereich fallen. Die Frage der zukünftigen Situation der Tochter sei derzeit unbekannt.
Entscheidende Überlegung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hält fest, dass die Frage des schweren persönlichen Härtefalls in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung sei, weil – wie von der Vorinstanz zutreffend (eventualiter) erwogen – die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit wird der erste kumulative Teil der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) offen gelassen, da der Entscheid ohnehin aufgrund der Interessenabwägung getroffen werden kann.
4.2. Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK)
4.2.1. Private Bleibeinteressen des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht attestiert dem Beschwerdeführer eine gelungene Integration in der Schweiz. Er lebt seit 25 Jahren hier, spricht Schweizerdeutsch und Französisch, ist beruflich stabil, finanziell integriert und hat einen guten Leumund bei seinem Arbeitgeber. Seine Eltern, Geschwister, Ex-Partnerin und insbesondere seine Tochter leben in der Schweiz, wobei er zu letzterer eine enge Beziehung pflegt. Das Bundesgericht korrigiert damit implizit die Einschätzung der Vorinstanz, die seine soziale Integration als nur "durchschnittlich" beurteilt hatte.
Demgegenüber stehen jedoch seine weiterhin bestehenden Bezugspunkte zum Kosovo: Er hat dort einen prägenden Teil seiner Kindheit und Jugend verbracht, spricht die Sprache und ist mit einer Landsfrau verheiratet, die im Kosovo lebt. Trotz der geplanten Übersiedlung seiner Ehefrau in die Schweiz und seiner starken Verbundenheit mit der Schweiz, sind die Wiedereingliederungschancen im Heimatland als intakt und zumutbar einzuschätzen. Die Argumentation, dass die Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen biete, ist kein Hinderungsgrund für eine Landesverweisung (Urteile 6B_74/2025 E. 4.1).
In Bezug auf seine Tochter wird festgehalten, dass diese von ihm getrennt lebt und bald volljährig sein wird. Obwohl ein enges Verhältnis besteht, sei sie nur noch reduziert auf Betreuung angewiesen. Der Kontakt via Videoanrufe und Ferienbesuche sei zwar nicht gleichwertig mit physischer Präsenz, aber aufgrund des Alters der Tochter möglich und zumutbar. Eine finanzielle Abhängigkeit wird nicht festgestellt, und eine darüberhinausgehende freiwillige Unterstützung rechtfertigt kein Absehen von der Landesverweisung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt zwar vorhanden sind, sich aber auf die gewohnte Weiterführung seines Lebens beschränken und keine Gründe ersichtlich sind, die über die regelmässig mit einer Landesverweisung einhergehenden Nachteile und Unannehmlichkeiten hinausgehen. Es fehlen also die "ausserordentlichen Umstände", die gemäss der "Zweijahresregel" für ein Absehen von der Landesverweisung erforderlich wären.
4.2.2. Öffentliche Interessen an der Landesverweisung: Diesen privaten Interessen stehen gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren löst gemäss der bundesgerichtlichen "Zweijahresregel" (E. 1.2.4) grundsätzlich bereits überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung aus. Ausserordentliche Umstände, die diese Regel durchbrechen könnten, liegen hier nicht vor.
Das Bundesgericht betont seine rigorose Haltung bei schweren Betäubungsmitteldelikten von Ausländern (Urteile 6B_1088/2023 E. 4.4.5; 6B_64/2024 E. 1.5.3). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Diese Strenge ist vom Gesetzgeber (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) bekräftigt und wird auch vom EGMR akzeptiert (Urteile EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, § 80).
Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sind als äusserst schwerwiegend einzustufen: * Veräusserung von ca. 1'433,3 Gramm reinem Kokain (nahezu 80-fache Überschreitung der Mengen-Qualifikationsgrenze von 18 Gramm). * Erwerb/Veräusserung von insgesamt 31 kg Marihuana und 10 kg Haschisch. * Umsatz von mindestens Fr. 235'000.-- und Gewinn von mindestens Fr. 27'600.--. * Erfüllung der Qualifikationsgründe der Gewerbs- und Bandenmässigkeit. Diese Handlungen führten zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen.
Obwohl der Beschwerdeführer nur eine geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafe aufweist und ihm eine günstige Legalprognose bescheinigt wird, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass gerade bei derart schweren Straftaten bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen kann (Urteile 6B_1088/2023 E. 4.4.5). Das erhebliche Gefährdungspotenzial aufgrund der umgesetzten Betäubungsmittelmengen rechtfertigt die Landesverweisung auch bei eher geringer Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz.
4.2.3. Gesamtergebnis der Abwägung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aufgrund der Schwere der Tat und der damit verbundenen hohen Freiheitsstrafe von 4 Jahren, die die "Zweijahresregel" auslöst, die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Seine anerkanntermassen gute Integration und auch die günstige Legalprognose vermögen diese öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Die Anordnung der Landesverweisung hält Bundes- und Völkerrecht stand.
4.3. Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Dauer der Landesverweisung oder deren Ausschreibung im SIS, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter einging.
5. Urteilsspruch
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: