Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_669/2024 vom 12. September 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_669/2024 vom 12. September 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 zu entscheiden. Gegenstand der Beschwerde war die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hatte den Beschwerdeführer in erster Instanz wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, jedoch auf eine Landesverweisung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Bern gelangte daraufhin mit Berufung ans Obergericht, welches die Landesverweisung anordnete. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor Bundesgericht an.

2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)

Der Beschwerdeführer, geboren 1984 im Kosovo, flüchtete 1999 im Alter von 15 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz, wo er seither lebt und eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Er absolvierte das 9. Schuljahr sowie ein Werk- und Integrationsjahr in der Schweiz, war danach, trotz eines abgebrochenen Lehrversuchs, grossmehrheitlich erwerbstätig und beruflich sowie finanziell integriert. Er spricht fliessend Deutsch und weitere Sprachen, pflegt diverse Freizeitaktivitäten und weist eine weitgehend positive Legalprognose auf, da er nach der Tat nicht mehr deliktisch in Erscheinung trat und seine Schulden tilgte. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz; die Geschwister sind eingebürgert. Der Beschwerdeführer hat eine 2007 geborene Tochter aus einer früheren 15-jährigen Beziehung, zu der er eine gute und enge Beziehung pflegt und die er regelmässig trifft (jedes zweite Wochenende oder öfter) sowie für die er Alimente leistet. Die Tochter wird jedoch zum Zeitpunkt des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung volljährig sein. Im April 2023 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die im Kosovo lebt, mit der Absicht, dass sie ebenfalls in die Schweiz zieht. Er hat noch Verwandte mütterlicherseits im Kosovo und dort auch Urlaube verbracht.

Die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfolgte aufgrund der Veräusserung von ca. 1'433 Gramm reinem Kokain (79-fache Überschreitung der Qualifikationsgrenze), des Erwerbs/Verkaufs von ca. 31 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch, sowie weiterer Betäubungsmittelgeschäfte mit einem Gesamtumsatz von mindestens rund Fr. 235'000.-- und einem Gesamtgewinn von mindestens Fr. 27'600.--. Die Taten wurden gewerbs- und bandenmässig begangen. Die einzige Vorstrafe des Beschwerdeführers datiert aus dem Jahr 2014 (Nichtabgabe von Ausweisen, bedingte Geldstrafe), ist geringfügig und nicht einschlägig.

3. Rechtliche Grundlagen (Bundesgerichtliche Ausführungen)

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar:

  • Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Obligatorische Landesverweisung): Für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt werden, ist die Landesverweisung für 5-15 Jahre obligatorisch, unabhängig von der Strafhöhe. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Landesverweisung sind im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt.
  • Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn kumulativ (1.) diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
    • Kriterien für den Härtefall: Herangezogen wird der Kriterienkatalog des Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a AIG, insbesondere: Grad der Integration (persönlich, wirtschaftlich, sprachlich, Beachtung der öffentlichen Sicherheit), familiäre Bindungen in der Schweiz/Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt vor bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
    • Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit): Wird ein Härtefall bejaht, erfolgt eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Massgebend sind die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die manifestierte Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose (Urteile 6B_323/2025 E. 3.3.2). Die Abwägung muss EMRK-konform sein, insbesondere nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
      • EGMR-Kriterien: Bei der Interessenabwägung sind Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, seit der Tat verstrichene Zeit, Verhalten des Betroffenen, Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, § 49).
      • "Zweijahresregel": Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt selbst bei einer Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_323/2025 E. 3.5.4.2; 7B_762/2023 E. 6.2.5).
  • Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens):
    • Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK): Greift bei besonders intensiven sozialen und beruflichen Verbindungen, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Keine schematische Annahme der Verwurzelung ab einer gewissen Aufenthaltsdauer (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.).
    • Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK): Ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird und es dieser nicht ohne weiteres möglich/zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Umfasst primär die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder) (BGE 144 I 266 E. 3.3). Auch erwachsene Kinder können unter den Schutzbereich fallen, wenn ein über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3).
    • Kindesinteressen: Sind als wesentliches Element bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).

4. Begründung des Bundesgerichts

4.1. Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB)

Das Bundesgericht erachtet die Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls durch die Vorinstanz als zumindest zweifelhaft, insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Die langjährige Anwesenheit (25 Jahre), die gute Integration und die gelebte Beziehung zur minderjährigen Tochter, für die er Alimente leistet und die er regelmässig sieht, fallen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Auch wenn die Tochter zum Zeitpunkt des Vollzugs volljährig sein wird, können unter gewissen Umständen auch erwachsene Kinder in den Schutzbereich fallen. Die Frage der zukünftigen Situation der Tochter sei derzeit unbekannt.

Entscheidende Überlegung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hält fest, dass die Frage des schweren persönlichen Härtefalls in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung sei, weil – wie von der Vorinstanz zutreffend (eventualiter) erwogen – die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit wird der erste kumulative Teil der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) offen gelassen, da der Entscheid ohnehin aufgrund der Interessenabwägung getroffen werden kann.

4.2. Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK)

4.2.1. Private Bleibeinteressen des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht attestiert dem Beschwerdeführer eine gelungene Integration in der Schweiz. Er lebt seit 25 Jahren hier, spricht Schweizerdeutsch und Französisch, ist beruflich stabil, finanziell integriert und hat einen guten Leumund bei seinem Arbeitgeber. Seine Eltern, Geschwister, Ex-Partnerin und insbesondere seine Tochter leben in der Schweiz, wobei er zu letzterer eine enge Beziehung pflegt. Das Bundesgericht korrigiert damit implizit die Einschätzung der Vorinstanz, die seine soziale Integration als nur "durchschnittlich" beurteilt hatte.

Demgegenüber stehen jedoch seine weiterhin bestehenden Bezugspunkte zum Kosovo: Er hat dort einen prägenden Teil seiner Kindheit und Jugend verbracht, spricht die Sprache und ist mit einer Landsfrau verheiratet, die im Kosovo lebt. Trotz der geplanten Übersiedlung seiner Ehefrau in die Schweiz und seiner starken Verbundenheit mit der Schweiz, sind die Wiedereingliederungschancen im Heimatland als intakt und zumutbar einzuschätzen. Die Argumentation, dass die Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen biete, ist kein Hinderungsgrund für eine Landesverweisung (Urteile 6B_74/2025 E. 4.1).

In Bezug auf seine Tochter wird festgehalten, dass diese von ihm getrennt lebt und bald volljährig sein wird. Obwohl ein enges Verhältnis besteht, sei sie nur noch reduziert auf Betreuung angewiesen. Der Kontakt via Videoanrufe und Ferienbesuche sei zwar nicht gleichwertig mit physischer Präsenz, aber aufgrund des Alters der Tochter möglich und zumutbar. Eine finanzielle Abhängigkeit wird nicht festgestellt, und eine darüberhinausgehende freiwillige Unterstützung rechtfertigt kein Absehen von der Landesverweisung.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt zwar vorhanden sind, sich aber auf die gewohnte Weiterführung seines Lebens beschränken und keine Gründe ersichtlich sind, die über die regelmässig mit einer Landesverweisung einhergehenden Nachteile und Unannehmlichkeiten hinausgehen. Es fehlen also die "ausserordentlichen Umstände", die gemäss der "Zweijahresregel" für ein Absehen von der Landesverweisung erforderlich wären.

4.2.2. Öffentliche Interessen an der Landesverweisung: Diesen privaten Interessen stehen gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren löst gemäss der bundesgerichtlichen "Zweijahresregel" (E. 1.2.4) grundsätzlich bereits überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung aus. Ausserordentliche Umstände, die diese Regel durchbrechen könnten, liegen hier nicht vor.

Das Bundesgericht betont seine rigorose Haltung bei schweren Betäubungsmitteldelikten von Ausländern (Urteile 6B_1088/2023 E. 4.4.5; 6B_64/2024 E. 1.5.3). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Diese Strenge ist vom Gesetzgeber (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) bekräftigt und wird auch vom EGMR akzeptiert (Urteile EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, § 80).

Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sind als äusserst schwerwiegend einzustufen: * Veräusserung von ca. 1'433,3 Gramm reinem Kokain (nahezu 80-fache Überschreitung der Mengen-Qualifikationsgrenze von 18 Gramm). * Erwerb/Veräusserung von insgesamt 31 kg Marihuana und 10 kg Haschisch. * Umsatz von mindestens Fr. 235'000.-- und Gewinn von mindestens Fr. 27'600.--. * Erfüllung der Qualifikationsgründe der Gewerbs- und Bandenmässigkeit. Diese Handlungen führten zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen.

Obwohl der Beschwerdeführer nur eine geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafe aufweist und ihm eine günstige Legalprognose bescheinigt wird, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass gerade bei derart schweren Straftaten bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen kann (Urteile 6B_1088/2023 E. 4.4.5). Das erhebliche Gefährdungspotenzial aufgrund der umgesetzten Betäubungsmittelmengen rechtfertigt die Landesverweisung auch bei eher geringer Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz.

4.2.3. Gesamtergebnis der Abwägung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aufgrund der Schwere der Tat und der damit verbundenen hohen Freiheitsstrafe von 4 Jahren, die die "Zweijahresregel" auslöst, die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Seine anerkanntermassen gute Integration und auch die günstige Legalprognose vermögen diese öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Die Anordnung der Landesverweisung hält Bundes- und Völkerrecht stand.

4.3. Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Dauer der Landesverweisung oder deren Ausschreibung im SIS, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter einging.

5. Urteilsspruch

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verurteilung und Strafe: Der kosovarische Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
  • Härtefallklausel: Das Bundesgericht liess die Frage, ob ein "schwerer persönlicher Härtefall" vorliegt, offen, da die anschliessende Interessenabwägung ohnehin zur Anordnung der Landesverweisung führte. Es stellte jedoch die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Familienlebens (Beziehung zur minderjährigen Tochter) als "zweifelhaft" in Frage, da diese Beziehung grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst wird.
  • Interessenabwägung (Zentrum der Entscheidung):
    • Private Interessen: Dem Beschwerdeführer wurde eine gelungene Integration in der Schweiz (beruflich, sprachlich, sozial) sowie enge familiäre Bindungen (Tochter, Eltern, Geschwister) attestiert. Dennoch wurden auch seine Bezugspunkte zum Kosovo (Herkunftsland, dort verbrachte Jugendjahre, Ehefrau dort) hervorgehoben und die Wiedereingliederung im Heimatland als zumutbar erachtet. Die privaten Bleibeinteressen galten nicht als "ausserordentlich".
    • Öffentliche Interessen: Die Schwere der begangenen Drogendelikte (Handel mit grossen Mengen Kokain, Marihuana, Haschisch; gewerbs- und bandenmässig; hoher Umsatz/Gewinn) sowie die hohe Freiheitsstrafe von 4 Jahren führten dazu, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung als überwiegend beurteilt wurden.
  • "Zweijahresregel": Die 4-jährige Freiheitsstrafe löst die "Zweijahresregel" aus, wonach bei einer Strafe von zwei oder mehr Jahren "ausserordentliche Umstände" für ein Absehen von der Landesverweisung vorliegen müssen. Solche wurden hier trotz der guten Integration und günstigen Legalprognose verneint, da die Schwere der Taten das öffentliche Interesse klar überwiegt.
  • EGMR-Konformität: Das Bundesgericht betonte die strenge Haltung im Betäubungsmittelbereich, die im Einklang mit nationalem Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht.
  • Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Landesverweisung ist somit rechtens.