Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__ zu befinden, der sich gegen ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für alle beruflichen und organisierten nichtberuflichen Aktivitäten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen wehrte. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, hatte dieses Verbot bestätigt.

Dem Beschwerdeführer A.__, geboren 1998, wurde zur Last gelegt, zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 21. August 2020 über sein Mobiltelefon via Snapchat oder Skype rund dreissig Bild- oder Videodateien mit realen Szenen von minderjährigen Mädchen oder jungen Knaben, die sexuell suggestive Posen einnahmen oder sexuelle Handlungen begingen, an Dritte verbreitet zu haben. Diese Dateien hatte er zuvor über das Internet zur sexuellen Erregung konsultiert oder heruntergeladen. Zudem hatte er zwischen dem 7. Juli und dem 2. Oktober 2020 neun Videodateien und rund hundert Bilder ähnlichen Inhalts auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Die Taten endeten erst mit der Beschlagnahme seiner Geräte durch die Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer gab die Sachverhalte zu.

Das Bezirksgericht verurteilte A.__ am 18. März 2021 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von 300 Franken. Gleichzeitig wurde das streitgegenständliche lebenslange Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Verbot im Berufungsverfahren.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

2.1. Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht ist an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zwar weitere Tatsachen vor (mustergültiges Verhalten, Zusammenleben mit Partnerin, erlittene Vergewaltigung im Kindesalter, familiäre Situation, Hautkrankheit), diese wurden jedoch vom Bundesgericht als appellatorisch oder nicht entscheidrelevant eingestuft, da sie nicht Teil des kantonal festgestellten Sachverhalts waren. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Taten des Beschwerdeführers erst durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden beendet wurden und seine Reue erst danach erfolgte.

2.2. Recht auf amtliche Verteidigung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf amtliche Verteidigung (Art. 6 EMRK, Art. 9, 29 BV, Art. 107, 130 Abs. 1 lit. b und c sowie 131 StPO).

Das Bundesgericht stellte klar, dass weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK einen Anspruch auf eine zwangsweise amtliche Verteidigung begründen. Eine Pflicht der Behörden, von Amtes wegen einen Verteidiger zu bestellen, bestehe höchstens bei einer "krassen Sorgfaltspflichtverletzung" oder wenn eine effektive Information über die Rechte unterblieb. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch mehrfach und explizit auf sein Recht auf einen Anwalt hingewiesen und auch auf die möglichen "nicht unerheblichen Konsequenzen" des Tätigkeitsverbots, verbunden mit einem direkten Hinweis auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB, der unmissverständlich ein lebenslanges Verbot implizierte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bezüglich psychischer und emotionaler Fragilität oder der angeblichen Vergewaltigung im Kindesalter wurden als appellatorisch und nicht ausreichend befunden, um eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung der Behörden zu begründen. Die verhängte Strafe (150 bedingte Tagessätze) sei zudem nicht derart schwerwiegend, dass sie zwingend eine amtliche Verteidigung erfordert hätte (im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, einer Freiheitsentziehungsmassnahme oder einer Landesverweisung, vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.4; 143 I 164 E. 3.3).

Auch die Bestimmungen der StPO (Art. 130 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 131 StPO), die über die Vorgaben der EMRK und der Bundesverfassung hinausgehen, sehen keine ausdrückliche Pflicht zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers bei einem lebenslangen Tätigkeitsverbot vor. Der Begriff "andere Gründe" gemäss Art. 130 lit. c StPO sei restriktiv auszulegen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er selbst in der Berufungsinstanz, als er anwaltlich vertreten war, keine psychiatrische Expertise beantragt hatte. Zudem sei eine Expertise nur bei ernsthaften Zweifeln an der vollen Schuldfähigkeit erforderlich, was hier nicht der Fall war (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit hätte ausserdem keinen Einfluss auf die Anordnung einer Massnahme.

2.3. Lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) und die Ausnahmeklausel

Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers war die Rüge der Verletzung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 3 und 8 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2, 27 und 36 BV. Er machte geltend, das lebenslange, unüberprüfbare Verbot sei unverhältnismässig.

2.3.1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB muss das Gericht ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für alle beruflichen und organisierten nichtberuflichen Aktivitäten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen anordnen, wenn der Täter wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt wurde und die Darstellungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Ein solches Verbot kann nicht aufgehoben werden (Art. 67c Abs. 6bis StGB). Eine Ausnahme ist gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB in "Fällen von sehr geringer Schwere" möglich, wenn das Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Diese Ausnahmeklausel ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Täter wegen bestimmter schwerwiegender Delikte (z.B. Menschenhandel, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) verurteilt wurde oder als Pädophiler gemäss international anerkannten Klassifikationskriterien diagnostiziert ist.

2.3.2. Prüfung der Ausnahmeklausel (Art. 67 Abs. 4bis StGB): Der Beschwerdeführer wurde wegen Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB verurteilt, was nicht unter die Ausschlussliste des Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB fällt, und er wurde nicht als Pädophiler diagnostiziert. Somit war allein zu prüfen, ob ein "Fall von sehr geringer Schwere" vorliegt und das Verbot nicht zur Verhinderung weiterer Taten notwendig ist. Die Bestimmung ist "ausnahmsweise" und restriktiv anzuwenden; das lebenslange Verbot ist die Regel (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1).

  • "Fälle von sehr geringer Schwere": Dieser Rechtsbegriff ist unbestimmt und erfordert eine Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Es handelt sich um Bagatellfälle, z.B. bei sehr niedriger Strafandrohung oder wenigen bedingten Tagessätzen, wenn das Gericht die Schuld als besonders gering einschätzt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4).
  • "Nicht notwendig": Dies ist der Fall, wenn eine positive Prognose ohne Rückfallrisiko gestellt werden kann. Dies erfordert eine umfassende wissenschaftliche Würdigung der Umstände, einschliesslich der Taten, Vorgeschichte, des Charakters und der Aussicht auf Besserung.

2.3.3. Anwendung auf den Beschwerdeführer: Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines "Falles von sehr geringer Schwere". Obwohl die Delikte des Beschwerdeführers (Pädopornografie-Verbreitung und -Besitz) keine direkten physischen Übergriffe auf Kinder implizierten, seien sie doch geeignet, die Schaffung pädopornografischer Inhalte zu fördern. Die abstrakten Strafandrohungen (3 und 5 Jahre Freiheitsstrafe) sind hoch, und die konkrete Strafe von 150 Tagessätzen (bedingt) spreche nicht für einen Bagatellfall. Objektiv betrachtet umfassten die Taten die Verbreitung von rund 30 Dateien und die Speicherung von etwa 100 weiteren über ein Jahr hinweg. Subjektiv verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel der sexuellen Erregung, wobei sein Motiv als "abscheulich" qualifiziert wurde (egoistische Befriedigung ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit der Minderjährigen). Die Taten endeten zudem erst durch staatliches Eingreifen. Angesichts dieser Umstände wurde das Vorliegen eines "Falles von sehr geringer Schwere" klar verneint, womit die Ausnahmeklausel keine Anwendung findet und das lebenslange Verbot zwingend anzuordnen war.

2.4. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (BV, EMRK)

Das Kantonsgericht hatte argumentiert, dass es Art. 67 Abs. 3 StGB und Art. 123c BV anwenden müsse, auch wenn diese Bestimmungen der Verfassung oder internationalen Verpflichtungen widersprechen würden (Art. 190 BV). Das Bundesgericht erklärte, es sei nicht notwendig, die Tragweite von Art. 190 BV zu prüfen, da ein Konflikt zwischen der nationalen Regelung und dem Konventionsrecht ausgeschlossen werden könne.

2.4.1. Art. 5 EMRK: Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit), da dieser die physische Freiheit betreffe und nicht etwa die Wirtschaftsfreiheit oder Reisefreiheit. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch keine präzisen Rügen vorgebracht.

2.4.2. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit): Berufliche Zugangsbarrieren können das "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK beeinträchtigen, wenn sie die soziale Identitätsbildung beeinflussen. Das Bundesgericht verwies auf die Lehre und frühere Rechtsprechung, die bereits auf einen möglichen Konflikt zwischen den Umsetzungsbestimmungen von Art. 123c BV und Art. 8 EMRK hingewiesen hatten. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, Art. 27 Abs. 2 BV biete einen weitergehenden Schutz als Art. 8 EMRK, konzentrierte sich das Gericht auf die Prüfung der EMRK.

  • Eingriff und Legalität: Das Tätigkeitsverbot greift in die soziale und berufliche Identität des Beschwerdeführers ein. Die Massnahme hat eine formelle gesetzliche Grundlage.
  • Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft / Verhältnismässigkeit: Die Staaten geniessen einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe (EGMR Maslov c. Autriche). Das Recht aus Art. 8 EMRK ist nicht absolut.
  • Schutz Minderjähriger und Art. 123c BV: Die Verbotsbestimmungen wurden als Umsetzung von Art. 123c BV erlassen, der vorsieht, dass Täter sexueller Übergriffe gegen Kinder oder Abhängige lebenslang von Tätigkeiten mit diesen Personengruppen ausgeschlossen werden. Ziel ist die Prävention von Straftaten, der Schutz der Rechte Dritter und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen (Art. 34 Kinderrechtskonvention, Lanzarote-Konvention). Der EGMR anerkennt positive Pflichten der Staaten zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern. Der direktdemokratische Prozess zur Schaffung von Art. 123c BV stärkt ebenfalls den öffentlichen Interesse am Respekt der Gesetzgebung. All dies spricht für einen weiten Beurteilungsspielraum des Schweizer Gesetzgebers.
  • Legislativer Prozess: Die Verhältnismässigkeit des Verbots wurde im Gesetzgebungsprozess umfassend diskutiert, einschliesslich der automatischen und lebenslangen Natur sowie der fehlenden Aufhebungsmöglichkeit. Auch die Pädopornografie-Delikte (Art. 197 Abs. 4 StGB) wurden bewusst in den Katalog aufgenommen. Somit hat der Gesetzgeber die Frage der Verhältnismässigkeit weitgehend entschieden.
  • Rechtsvergleich: Das Bundesgericht führte einen detaillierten Rechtsvergleich mit Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien und Österreich durch. Dabei stellte es fest, dass es einen breiten Konsens über die Notwendigkeit des Schutzes von Minderjährigen gibt und dass Massnahmen auch im Zusammenhang mit Pädopornografie-Delikten (Besitz, Verbreitung) getroffen werden müssen. Die Modalitäten unterscheiden sich zwar, aber die Schweizer Lösung sei nicht isoliert, sondern mit den Systemen in Frankreich, Italien und Spanien vergleichbar, die ebenfalls weitreichende und langwierige berufliche Beschränkungen vorsehen. Dies untermauert den weiten Beurteilungsspielraum des Schweizer Gesetzgebers.

2.4.3. Konkreter Fall und die Auswirkungen der Pädopornografie: Auch wenn Pädopornografie-Delikte keine direkten physischen Übergriffe darstellen, können sie die Schaffung solcher Inhalte fördern. Die neuere Forschung widerlegt zwar die Hypothese, dass Pädopornografie-Konsum mechanistisch zu direkter sexueller Gewalt führt, aber sie bestätigt auch nicht, dass Fälle von Rückfälligkeit mit direkten Übergriffen nicht existieren. Im Gegenteil, sie könnten sogar unterschätzt werden, und der Kontakt mit Minderjährigen stellt einen wichtigen Risikofaktor dar (Verweis auf Urwyler, Cassani, Zermatten). Daher kann ein Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen, auch im Zusammenhang mit Pädopornografie, dem Schutzinteresse der Minderjährigen dienen.

2.4.4. Auswirkung auf den Beschwerdeführer und Verhältnismässigkeit der Dauer: Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers ist je nach Umständen unterschiedlich stark. Der Beschwerdeführer ist mit Jahrgang 1998 jung und hat eine Ausbildung zum Pflegefachmann HF abgeschlossen, die er durch eine HES-Ausbildung vertiefen möchte. Das Verbot schliesst zwar Aktivitäten mit regelmässigem und direktem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen aus, was eine erhebliche Einschränkung darstellt. Es verschliesst ihm jedoch nicht absolut den Zugang zu allen Pflegeberufen. Er hat bereits Erfahrungen in Altersheimen gesammelt, einem Bereich, der keine Minderjährigenkontakte impliziert und in dem er seine Ausbildung und Tätigkeit fortsetzen könnte. Er hat somit gute Perspektiven zur beruflichen Neuorientierung. Die konkreten Auswirkungen sind daher derzeit nicht unverhältnismässig.

Hinsichtlich der lebenslangen und unüberprüfbaren Dauer wurde in der Lehre ein potenzieller Konflikt mit Art. 8 EMRK thematisiert. Das Bundesgericht hielt fest, dass abstrakte Überlegungen zur Dauer allein zum Zeitpunkt des Urteils nicht ausreichen, um eine Unverhältnismässigkeit "im vorliegenden Fall und zum jetzigen Zeitpunkt" zu begründen. Es liess jedoch die Frage offen, ob unter Umständen – etwa bei einer sehr positiven Entwicklung (erfolgreicher Therapieabschluss, mehrjährige Rückfallfreiheit, stabile Lebensverhältnisse, Familiengründung) – zu einem späteren Zeitpunkt die Weiterführung der Massnahme auf Antrag des Betroffenen infrage gestellt werden müsste (Verweis auf Denys).

3. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers A.__ ab, soweit sie zulässig war. Es bestätigt die Anordnung des lebenslangen Tätigkeitsverbots für den Kontakt mit Minderjährigen.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Kein Recht auf amtliche Verteidigung: Die Information über das Recht auf einen Anwalt war ausreichend und die konkreten Umstände (Alter, Ausbildung, Schwere der Strafe) rechtfertigten keine amtliche Verteidigung.
  • Zwingende Natur des Tätigkeitsverbots: Die vom Beschwerdeführer begangenen Pädopornografie-Delikte (Verbreitung und Besitz von Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen) sind nicht als "Fälle von sehr geringer Schwere" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB einzustufen. Daher war das lebenslange Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend anzuordnen.
  • Verhältnismässigkeit des Verbots: Das lebenslange Tätigkeitsverbot ist im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers zur Umsetzung des Schutzes Minderjähriger (Art. 123c BV, Art. 8 EMRK) als verhältnismässig zu betrachten.
  • Rechtsvergleich: Die Schweizer Regelung ist im europäischen Kontext nicht isoliert; ähnliche, weitreichende Konsequenzen für Pädopornografie-Täter existieren in anderen Staaten.
  • Konkrete Auswirkungen: Für den jungen Beschwerdeführer, der eine Pflegeausbildung absolviert hat, ist das Verbot zwar eine erhebliche Einschränkung, aber es verschliesst ihm nicht alle beruflichen Möglichkeiten (z.B. in der Altenpflege). Die Massnahme wurde zum jetzigen Zeitpunkt als nicht unverhältnismässig beurteilt.
  • Offenbleiben der Überprüfbarkeit: Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob unter sehr positiven und langfristig etablierten Umständen in der Zukunft eine Überprüfung der Notwendigkeit der Fortführung der Massnahme im Lichte von Art. 8 EMRK in Betracht gezogen werden müsste. Dies deutet auf eine mögliche zukünftige Entwicklung in der Rechtsprechung hin.