Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2025 vom 7. November 2025
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Me Jean-Michel Duc, Avocat. * Beschwerdegegnerin: Office de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud (IV-Stelle Waadt).
Streitgegenstand: Invalidenversicherung – Anspruch auf Invalidenrente über den 31. März 2022 hinaus.
Einleitung: Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A.__ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 15. Juli 2025 zu befinden. Der Beschwerdeführer begehrte die Fortsetzung seines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente über den 31. März 2022 hinaus, eventuell eine Invalidenrente von 59%, oder die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der IV-Verfügung mit Rückweisung zur Neubeurteilung.
I. Sachverhalt: Der 1961 geborene A._ war zuletzt (seit 2015) zu 100% als Bau-Etancheur bei der B._ SA, einem Unternehmen seiner drei Söhne, tätig. Im Dezember 2017 stellte er nach einem Unfall im April 2017 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Waadt gewährte ihm im Oktober 2021 eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme in Form eines Praktikums und einer internen Ausbildung zum Baukontrolleur/Bauaufseher bei der B.__ SA vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mit einem Präsenzgrad von 50%. Anschliessend sprach die IV-Stelle ihm mit Entscheid vom 14. November 2024 eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2022 zu.
II. Vorinstanzlicher Entscheid: Das Kantonsgericht Waadt, Cour des assurances sociales, wies die Beschwerde des Versicherten am 15. Juli 2025 ab und bestätigte somit die auf den 31. März 2022 befristete Rentenzusprache.
III. Rechtliche Grundlagen und Überprüfungsrahmen: Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der kantonalen Rekursinstanz zur gesundheitlichen Beeinträchtigung, zur Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit, soweit sie nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, sind Tatsachenfragen und können vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. ATF 132 V 393 E. 3.2). Eine willkürliche Entscheidung liegt nicht bereits vor, weil eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre (ATF 141 I 70 E. 2.2).
Das Bundesgericht verweist auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere zur Definition der Invalidität (Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), zu deren Bemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) sowie zur Befristung einer Rentenzusprache. Dabei ist die Rechtslage in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar, da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der IV-Reform ("Weiterentwicklung der IV") entstand und er bei Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 mindestens 55 Jahre alt war (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen der IV-Reform vom 19. Juni 2020). Das Gericht erinnert zudem an die revisionsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente (Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV; ATF 145 V 209 E. 5.3; 131 V 164 E. 2.2; 125 V 413 E. 2d) und die Regeln zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (ATF 125 V 351 E. 3) sowie zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG).
IV. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Versicherte rügte eine Verletzung des Bundesrechts (Art. 16 und 17 ATSG, Art. 4 und 28 IVG) sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er machte geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei ab Juni 2021 in einer seinen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit voll erwerbsfähig gewesen. Er argumentierte, dass seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nur zu 40% ausserhalb des Betriebs seiner Söhne verwertbar sei, was sich auch aus den Äusserungen der IV-Stelle ergebe. Daher müsse sein Invalideneinkommen auf der Grundlage des für diese 40%-Tätigkeit bezogenen Lohns, der einen Soziallohnanteil enthalte, festgesetzt werden. Er führte weiter aus, dass die für eine berufliche Umstellung erforderlichen Anstrengungen, insbesondere angesichts seines Alters, seiner Persönlichkeitsstruktur, Ausbildung und beruflichen Laufbahn, äusserst erheblich seien und seine funktionellen Einschränkungen ihn "erheblich in jeder Anstellung einschnürten".
V. Würdigung durch das Bundesgericht:
1. Zur Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ab Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer seinen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit wiedererlangt habe. Diese Feststellung basierte auf den Berichten der Ärzte der Clinique romande de réadaptation (CRR) und des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), deren Beweiswert bereits in einem früheren, rechtskräftigen Entscheid vom 7. Januar 2025 zur Kenntnis genommen worden war.
Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit zurück. Es hielt fest, dass die von ihm angeführten Faktoren wie Alter, Persönlichkeitsstruktur, Ausbildung und beruflicher Werdegang nicht geeignet seien, die Zumutbarkeit der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit infrage zu stellen, da diese Faktoren nicht auf die gesundheitliche Beeinträchtigung selbst zurückzuführen sind. Die Unzumutbarkeit von Arbeitsmöglichkeiten muss aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung folgen, nicht aus gesundheitsfremden Faktoren wie psychosozialen oder soziokulturellen Gegebenheiten (vgl. Urteil 8C_772/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.3).
Die Vorinstanz hatte die funktionellen Einschränkungen als moderat eingestuft und festgestellt, dass sie die Ausübung verschiedener leichter Tätigkeiten im Bereich der Leichtindustrie (z.B. Montage, Kontrolle oder Überwachung von Produktionsprozessen, einfache leichte Werkstattarbeiten, Verpackungsarbeiten) erlaubten, die keine besondere Ausbildung erfordern und somit für den Beschwerdeführer zugänglich sind. Auch eine verbleibende Arbeitsdauer von fünf Jahren bis zum ordentlichen Rentenalter schliesse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht per se aus (vgl. ATF 143 V 431 E. 4.5.2). Da der Beschwerdeführer die Wiedererlangung einer vollen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht grundsätzlich bestritt, sondern lediglich deren Zumutbarkeit, sah das Bundesgericht keinen Grund, von den Feststellungen der Vorinstanz abzuweichen.
2. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades: Das Bundesgericht stützte die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz. Es erinnerte an den Grundsatz, dass das Invalideneinkommen in erster Linie anhand der konkreten beruflichen Situation des Versicherten zu beurteilen ist. Dies gilt, wenn die nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübte Tätigkeit auf besonders stabilen Arbeitsverhältnissen beruht, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit voll verwertet und der erzielte Gewinn der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht und keine Soziallohnelemente enthält. Andernfalls, insbesondere wenn der Versicherte seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden (ATF 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3; 129 V 472 E. 4.2.1). Die Frage der Anwendbarkeit statistischer Tabellen ist eine Rechtsfrage (ATF 132 V 393 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine auf der konkreten beruflichen Situation basierende Berechnung des Invalideneinkommens nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit – von 100% in einer angepassten Tätigkeit – bei seinem Arbeitgeber während des massgebenden Zeitraums nicht voll ausgeschöpft hatte. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er im Familienunternehmen nicht über 40% tätig war. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die statistischen Daten der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen.
Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblichen Soziallohns und einer angeblich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung wurden als unbegründet erachtet, da die Anwendung statistischer Lohndaten diese Argumente gegenstandslos macht. Auch der Hinweis auf ein angebliches Angebot der SUVA, eine Rente von 60% zu gewähren, konnte das Ergebnis nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer war bereits im September 2021 darüber informiert worden, dass die IV-Stelle den wirtschaftlichen Schaden unter Bezugnahme auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die LSE-Daten berechnen würde, da die von ihm gewünschte berufliche Wiedereingliederungsmassnahme (40%-Stelle) nicht seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entsprach.
Nach Vergleich des Invalideneinkommens (CHF 59'729.-, basierend auf LSE-Daten mit 10% Abzug für funktionelle Einschränkungen und Alter) mit dem unbestrittenen Valideneinkommen (indexiert auf CHF 94'202.25) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 36.59%, gerundet 37%. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine Invalidenrente über den 31. März 2022 hinaus aufrechtzuerhalten (Art. 28 IVG).
VI. Ergebnis: Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: