Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A._ zu befinden, der Eigentümer zweier Parzellen (Nrn. 185 und 231) in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Dallenwil ist. Auf dem Grundstück Nr. 231 hatte A._ ohne Baubewilligung eine Natursteinstützmauer mit Geländeanpassung zur Vergrösserung eines Kurvenradius sowie einen Brennholzunterstand errichtet. Nachdem der Gemeinderat Dallenwil ihn zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufforderte, lehnte die Baudirektion des Kantons Nidwalden die Bauten als nicht bewilligungsfähig ab. Anschliessend wies der Gemeinderat das Baugesuch ab und ordnete den Rückbau an, was vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden bestätigt wurde. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangte A.__ ans Bundesgericht.
Die zentralen Streitpunkte bildeten die Rechtmässigkeit der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung, die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus sowie die Angemessenheit der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Baurechts handelte und der Beschwerdeführer als Bauherr und Grundeigentümer besonders betroffen und schutzwürdig war.
2.2. Gerügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte mehrere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht prüfte diese anhand der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Gehörsanspruch das Äusserungsrecht, die Orientierungspflicht und die Begründungspflicht umfasst (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3). Eine Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids ("formelle Natur"), kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition äussern konnte und eine Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
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Fehlende Begründung der Verhältnismässigkeit durch den Gemeinderat:
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Unterlassen einer Begründung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung durch den Gemeinderat eine Gehörsverletzung darstellte. Es erachtete jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts als nicht zu beanstanden, dass diese Verletzung durch den Regierungsrat geheilt worden sei. Da der Regierungsrat mit voller Kognition entschied und seinen Entscheid einlässlich begründete, konnten die Mängel des gemeinderätlichen Beschlusses korrigiert werden. Die Bewilligungsbehörden hätten, so die bundesgerichtliche Argumentation, die Abweisung des Baugesuchs in jedem Fall beantragt, sodass eine Rückweisung zu einem Leerlauf geführt hätte. Die Anforderung an die Begründungspflicht sei, die für den Entscheid wesentlichen Punkte darzulegen, nicht aber, jedes einzelne Vorbringen explizit zu widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1).
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Nicht zeitnahe Orientierung über den negativen Bewilligungsentscheid:
Demgegenüber rügte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Kritik des Beschwerdeführers, nicht zeitnah über den negativen Gesamtbewilligungsentscheid der Baudirektion vom 22. September 2021 informiert worden zu sein, zu Unrecht abgetan habe. Die Einwendungsverhandlung mit dem Landschaftsschutzverband fand erst einen Monat nach dem negativen kantonalen Entscheid statt. Wäre der Beschwerdeführer informiert gewesen, hätte er auf das Aushandeln eines Begrünungskonzepts verzichten können. Diese unterlassene Orientierung war somit geeignet, die wirksame Wahrnehmung der Gehörsrechte zu beeinflussen und stellte eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Orientierungspflicht dar. Auch diese Gehörsverletzung hätte zwar nicht zur Aufhebung des kommunalen Entscheids geführt (da ebenfalls formalistischer Leerlauf), aber sie hätte bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden müssen.
2.3. Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Hauptsache)
- Zonenkonformität und Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG):
Es war unbestritten, dass die Natursteinstützmauer und der Brennholzunterstand in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform waren und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderten. Der Beschwerdeführer stellte auch nicht mehr in Frage, dass die Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG bereits ausgeschöpft waren. Der Fokus lag daher auf der Frage der "Standortgebundenheit" gemäss Art. 24 lit. a RPG.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bauten nicht standortgebunden seien. Die Anlagen dienten der nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung des Hauses des Beschwerdeführers (einfachere/sicherere Zufahrt, Lagerung von Brennholz). Diese Nutzungsart sei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1), wie es beispielsweise bei Bergrestaurants oder Kiesgruben der Fall sein könne. Die streitigen Nebenanlagen könnten auch nicht an der – gerade nicht gegebenen – Standortgebundenheit des bestehenden Wohnhauses teilhaben ("abgeleitete Standortgebundenheit"; BGE 124 II 252 E. 4c). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe (wie erhöhte Verkehrssicherheit oder Komfort) wurden als rein subjektiver Natur qualifiziert und vermögen keine Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG zu begründen (BGE 129 II 63 E. 3.1). Folglich war keine Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG vorzunehmen, und die Ausnahmebewilligung wurde zu Recht verweigert.
2.4. Anordnung des Rückbaus (Hauptsache)
- Trennungsgrundsatz und Verhältnismässigkeit:
Das Bundesgericht betonte den fundamentalen "Trennungsgrundsatz" (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gemäss Art. 75 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG), der die Beseitigung illegal errichteter, zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich erfordert (BGE 147 II 309 E. 5.5). Ein Rückbau kann nur dann ausgeschlossen sein, wenn er unverhältnismässig wäre oder Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen (BGE 136 II 359 E. 6).
Das Bundesgericht bestätigte die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus. Es sei ein erhebliches öffentliches Interesse am Rückbau gegeben, da dieser der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes diene. Die Begrünungsauflage hätte die Zersiedelung nicht verhindert. Der vollständige Rückbau der Stützmauer und des Holzunterstands sei erforderlich. Das gewichtige öffentliche Interesse am Trennungsgrundsatz überwiege klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer bequemeren Nutzung seiner Liegenschaft, am Erhalt der Investitionen und der Vermeidung von Rückbaukosten. Die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers (da er bereits früher ohne notwendige Bewilligungen Bauvorhaben ausgeführt hatte) reduzierte das Gewicht seiner privaten Interessen. Die Zumutbarkeit des Rückbaus wurde ebenfalls bejaht; das Bundesgericht argumentierte, dass der Beschwerdeführer mit gewissen Abstrichen bei der Wohnqualität rechnen musste, als er seinen Wohnsitz in ein abgelegenes Haus ausserhalb der Bauzone verlegte, das bereits maximal erweitert wurde.
2.5. Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren
- Berücksichtigung von Gehörsverletzungen:
Das Bundesgericht hob hervor, dass dem Umstand, dass eine Partei nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt wurde, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen Rechnung zu tragen sei (Urteile 1C_435/2024 E. 8.1; 2C_128/2023 E. 4.1). Dies gelte unabhängig von kantonalen Regelungen zu "groben Verfahrensmängeln" oder "offenbaren Rechtsverletzungen" (Art. 121 Abs. 2, Art. 123 Abs. 3 VRG/NW), da die verletzte Partei aus der Heilung keine Nachteile erfahren solle.
Die Vorinstanz hatte die Gehörsverletzungen des Gemeinderats bei der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht berücksichtigt. Dies erachtete das Bundesgericht als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Insbesondere die nicht erfolgte Orientierung über den negativen Gesamtbewilligungsentscheid vor der Einwendungsverhandlung, die zu unnötigen Anwaltskosten führte, müsse finanziell ausgeglichen werden.
Daher wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen kantonalen Instanzen an die Vorinstanz zurück. Diese habe zu prüfen, in welchem Ausmass sich eine günstigere Regelung für den Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzungen aufdrängt.
3. Entscheid und Schlussfolgerung
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde in diesem Punkt aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
In der Hauptsache (Verweigerung der Baubewilligung und Rückbauverfügung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Abweisung des Baugesuchs und der angeordnete Rückbau innert sechs Monaten bleiben somit bestehen.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer in reduziertem Umfang auferlegt. Zudem wurde der Kanton Nidwalden verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer reduzierten Parteientschädigung zu entschädigen, da der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht die Verfahrensmängel bei ihrer Kostenregelung nicht berücksichtigt hatten.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Baubewilligung und Rückbau: Die Natursteinstützmauer und der Brennholzunterstand in der Landwirtschaftszone sind nicht zonenkonform und nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG. Die rein subjektiven Gründe des Bauherrn (z.B. Komfort, vermeintliche Verkehrssicherheit) genügen nicht, um Standortgebundenheit zu begründen. Der angeordnete Rückbau ist gemäss dem Trennungsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip rechtmässig, da das öffentliche Interesse die privaten Interessen des Bauherrn überwiegt.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs:
- Die fehlende Begründung der Verhältnismässigkeit der Rückbauanordnung durch den Gemeinderat wurde durch den Regierungsrat geheilt.
- Die unterlassene zeitnahe Information des Bauherrn über den negativen kantonalen Bewilligungsentscheid vor einer Einwendungsverhandlung stellt eine separate Gehörsverletzung (Orientierungspflicht) dar, die zu unnötigen Anwaltskosten führte.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen: Die kantonalen Instanzen haben willkürlich gehandelt, indem sie die Gehörsverletzungen bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigten. Daher wird die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen, um sicherzustellen, dass dem Bauherrn aus den Verfahrensfehlern keine finanziellen Nachteile entstehen.
- Fazit: Der Rückbau der Bauten muss erfolgen, aber die Kosten des Rechtsstreits im Kanton müssen neu beurteilt werden, um den festgestellten Gehörsverletzungen Rechnung zu tragen.