Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Parteien: * Beschwerdeführende: A._ und B._, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Schumacher. * Gegenparteien: Gemeinde Beromünster, Regierungsrat des Kantons Luzern (vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement), Kantonsgericht Luzern.
Gegenstand: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern betreffend die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Beromünster, insbesondere die Festsetzung einer Verkehrszone für eine geplante kantonale Strassenumfahrung.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Beromünster beschlossen am 27. November 2022 eine Gesamtrevision der Ortsplanung (bestehend aus Zonenplan Siedlung, Zonenpläne Landschaft Nord und Süd sowie Bau- und Zonenreglement (BZR)). Diese Revision diente unter anderem der Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und der Zusammenführung der Ortsplanungen fusionierter Ortsteile.
Ein zentraler Punkt der Revision war die Festsetzung einer Verkehrszone für die geplante Ost- und Westumfahrung des Ortskerns ("Fleckens") von Beromünster. Diese Umfahrung ist Gegenstand eines kantonalen Strassenprojekts, das bereits vom 23. August bis 21. September 2021 öffentlich aufgelegt worden war. Beromünster ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Kleinstadt/Flecken eingetragen.
Das Grundstück Nr. 139 der Beschwerdeführenden liegt in der Ortskernumgebungszone und im Perimeter der überlagernden Ortsbildschutzzone. Ein südlicher Streifen dieser Parzelle kommt mit der Revision in die neu festgesetzte Verkehrszone zu liegen.
Die Beschwerdeführenden erhoben Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2022. Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte am 9. Januar 2024 die Ortsplanungsrevision und wies die Beschwerden ab. Auch das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde der Grundeigentümer am 12. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
II. Wesentliche Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts
1. Beschränkung der Beschwerdebefugnis (E. 3)
Die Beschwerdeführenden rügten eine unzulässige Einschränkung ihrer Beschwerdebefugnis im vorinstanzlichen Verfahren, da das Kantonsgericht auf ihre Rügen zu Auswirkungen der Ortsplanungsrevision auf das ISOS-Schutzobjekt ohne direkten Bezug zu ihrem Grundstück Nr. 139 (z.B. durch die Umsetzung der IVHB) nicht eingetreten sei.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4)
Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Regierungsrat sei auf Teile ihrer Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
3. Umfassende Interessenabwägung und ISOS-Berücksichtigung bei Festsetzung der Verkehrszone (E. 5)
Dies bildete den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung. Die Beschwerdeführenden rügten eine fehlende umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV und eine ungenügende Berücksichtigung des ISOS bei der Festsetzung der Verkehrszone. Sie argumentierten, die Verkehrszone sei eine definitive Umzonung und präjudiziere das Strassenprojekt, weshalb eine detaillierte ISOS-Prüfung bereits im Nutzungsplanverfahren erforderlich gewesen wäre, insbesondere angesichts der geplanten Brücke über die Wyna.
Position der Vorinstanzen:
Begründung des Bundesgerichts (E. 5.6-5.9):
4. Verletzung der Eigentumsgarantie (E. 6)
Die Beschwerdeführenden rügten, die Verkehrszone stelle eine Eigentumsbeschränkung dar, deren Verhältnismässigkeit nicht genügend geprüft worden sei, insbesondere bezüglich des Flächenumfangs.
III. Schlussfolgerung des Gerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Beschwerdeführenden wurden kostenpflichtig.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Festsetzung einer kommunalen Verkehrszone für eine geplante kantonale Strassenumfahrung. Es hielt fest, dass für kantonale Strassenprojekte die detaillierte Interessenabwägung, einschliesslich der Berücksichtigung des ISOS, der Variantenprüfung und der Einholung von Fachgutachten (z.B. der ENHK), im kantonalen Strassenprojektbewilligungsverfahren und nicht bereits im kommunalen Nutzungsplanverfahren zu erfolgen hat. Die kommunale Verkehrszone dient in diesem Kontext primär dem Nachvollzug eines bereits existierenden oder in Planung befindlichen kantonalen Projekts und hat eine lediglich nachgeordnete oder subsidiäre Sicherungsfunktion. Eine detaillierte materielle Prüfung der Projektverträglichkeit mit dem ISOS ist im kommunalen Nutzungsplanverfahren nur insoweit geboten, als nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf, dass ein ISOS-konformes Projekt innerhalb des gesicherten Rahmens realisiert werden könnte. Der geringfügige Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die Verkehrszone, zumal bereits vorbestehende Baulinien und eine kantonale Planungszone die Bebaubarkeit des Grundstücks einschränkten, wurde als verhältnismässig erachtet.