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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_286/2025 vom 5. November 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Revisionsgesuch gegen einen nationalen Schiedsspruch. Beschwerdeführer ist der FC A.__, ein Schweizer Fussballverein. Beschwerdegegnerin ist die Première Ligue de l'Association Suisse de Football.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Der FC A._ spielte in der Saison 2022/2023 in der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Am 8. Oktober 2022 verlor er ein Spiel gegen den FC B._ mit 2:0. Der FC A._ beantragte am 11. Oktober 2022 die Annullierung des Resultats und eine 3:0-Forfait-Wertung zu seinen Gunsten, da der FC B._ angeblich zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler eingesetzt habe (Verstoss gegen Art. 168 und Art. 170 Abs. 2 des SFV-Wettspielreglements).
Das Komitee der Ersten Liga wies diesen Antrag am 18. Oktober 2022 ab, ebenso die Rekurskommission der Ersten Liga am 28. November 2022. Der FC A._ legte daraufhin Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein und schlug Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter vor. Am 31. Januar 2023 informierte das TAS die Parteien über die Einsetzung von Prof. Dr. Ulrich Haas, "Professor in V._, Germany". Der Vertreter des FC A._ approbierte am 20. April 2023 die "Order of procedure", welche ebenfalls den Wohnsitz des Schiedsrichters in Deutschland vermerkte. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 bestätigten die Parteien, keine Einwände gegen den Einzelschiedsrichter oder das Verfahren zu haben. Mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Berufung ab. Eine Beschwerde in Zivilsachen des FC A._ an das Bundesgericht (Verfahren 4A_628/2023) wurde am 14. Februar 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Am 31. Mai 2024 reichte der FC A.__ beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 ein. Er machte geltend, er habe nachträglich erfahren, dass der Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas entgegen Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gehabt habe. Die Statuten des SFV sehen für Angelegenheiten des SFV und seiner Abteilungen nur TAS-Schiedsrichter mit Wohnsitz in der Schweiz vor.
Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies das Revisionsgesuch am 3. Februar 2025 ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Verstoss gegen das Wohnsitzerfordernis eine "von den Parteien vereinbarte Anforderung" im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO darstelle, welcher jedoch kein Revisionsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO sei. Letztere Bestimmung lasse nur Ablehnungsgründe gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit) zur Revision zu. Zudem sei das Revisionsgesuch verspätet eingereicht worden, da dem FC A.__ der Umstand des Wohnsitzes spätestens seit dem 20. April 2023 bekannt gewesen sei.
3. Verfahren vor dem Bundesgericht Der FC A.__ legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, das Urteil des Tribunal cantonal aufzuheben und die Sache an das TAS zurückzuweisen.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Verfahrenssprache (E. 1) Das Bundesgericht entschied, das Verfahren auf Deutsch zu führen, obwohl der angefochtene Entscheid auf Französisch erging. Dies erfolgte aufgrund des übereinstimmenden Antrags beider Parteien, der Tatsache, dass der zugrundeliegende Schiedsentscheid und das frühere Beschwerdeverfahren (4A_628/2023) auf Deutsch geführt wurden (Art. 54 Abs. 1 BGG).
4.2. Zulässigkeit der Beschwerde und Streitwerterfordernis (E. 2) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Da es sich um eine nationale Schiedsgerichtsbarkeit handelt (Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz, Parteien in der Schweiz, keine Vereinbarung nach Art. 353 Abs. 2 ZPO), finden die Art. 353 ff. ZPO Anwendung. Das Tribunal cantonal war als oberes kantonales Gericht korrekt für das Revisionsgesuch zuständig (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Entscheid des kantonalen Gerichts, mit dem ein Revisionsgesuch abgewiesen wird, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar und ist mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Die Revision ist rein kassatorischer Natur; das Bundesgericht hat keine reformatorische Kompetenz (Art. 399 Abs. 1 ZPO).
Ein zentraler Punkt der bundesgerichtlichen Argumentation betrifft das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG: * Streitigkeiten wie die vorliegende werden als vermögensrechtlicher Natur betrachtet (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1 zur Listung von Fussballklubs). * Obwohl die Beschwerde in Zivilsachen gegen Schiedsgerichtsentscheide (Art. 77 Abs. 1 BGG) in der Regel kein Streitwerterfordernis kennt (um eine staatliche Kontrolle zu gewährleisten), ist dies im vorliegenden Fall anders. Hier wurde bereits eine doppelte staatliche Gerichtskontrolle durch das obere kantonale Gericht (als Revisionsinstanz) und das Bundesgericht vorgesehen. Die Begründung für den Verzicht auf ein Streitwerterfordernis bei Schiedsbeschwerden (einstufiger staatlicher Rechtsmittelweg) entfällt daher. * Die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts erfolgt nicht über Art. 77 BGG (Schiedsbeschwerde), sondern über Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen), wodurch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG greift. * Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG (wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht) ist nicht einschlägig, da das kantonale Gericht hier als Rechtsmittelbehörde über das Schiedsgericht entscheidet. * Das Bundesgericht sieht eine Inkongruenz zur Regelung in Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach kantonale Gerichte bei Zuständigkeitsvereinbarungen über Beschwerden gegen Schiedssprüche endgültig entscheiden und ein Weiterzug ausgeschlossen ist. Das Fehlen eines entsprechenden Ausschlusses für Revisionsentscheide wird als gesetzgeberisches Versehen interpretiert. Dies spricht dafür, die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Revisionsentscheide des kantonalen Gerichts dem Streitwerterfordernis zu unterstellen, um den Grundsatz des einstufigen Rechtsmittelwegs teilweise zu respektieren. * Analog zu BGE 140 III 267, wo das Bundesgericht klargestellte, dass bei Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 390 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Regeln der Beschwerde, insbesondere das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG, gelten. * Im vorliegenden Fall wird das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- als erfüllt betrachtet, basierend auf einer ermessensweisen Schätzung (Art. 51 Abs. 2 BGG).
Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers liess das Bundesgericht offen, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wird.
4.3. Gehörsrüge (E. 3) Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Akteneinsicht nicht behandelt, wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer an das TAS verwiesen, wo sich die elektronischen Akten befanden. Eine Verweigerung der Akteneinsicht lag somit nicht vor.
4.4. Verletzung von Art. 396 Abs. 1 ZPO – Die Revisionsgründe (E. 4 und 5) Dies ist der Kern der materiellen Beurteilung.
4.4.1. Die abschliessende Natur der Revisionsgründe: Das Bundesgericht betont, dass Art. 396 Abs. 1 ZPO die zulässigen Revisionsgründe für Schiedsentscheide abschliessend aufzählt. Eine Revision ist demnach nicht wegen aller in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten Ablehnungsgründe möglich, sondern einzig dann, wenn im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters bestehen. Diese Bestimmung (lit. d) wurde per 1. Januar 2021 eingefügt.
4.4.2. Ablehnung des geltend gemachten Revisionsgrundes (Wohnsitz): Der Beschwerdeführer berief sich auf den fehlenden Wohnsitz des Einzelschiedsrichters in der Schweiz, was Art. 88 Abs. 2 der SFV-Statuten widerspricht. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Argument als eine "von den Parteien vereinbarte Anforderung an den Einzelschiedsrichter" im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Da jedoch Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO nur Ablehnungsgründe nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit) als Revisionsgrund zulässt, fällt der geltend gemachte Verstoss gegen das Wohnsitzerfordernis nicht darunter. Die Vorinstanz hat die Revision aus diesem Grund zutreffend abgelehnt.
4.4.3. Ablehnung als "neue Tatsache" (Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO): Der Beschwerdeführer versuchte, den fehlenden Wohnsitz als nachträglich erfahrene, erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO geltend zu machen (unechte Noven). Das Bundesgericht weist dies zurück: * Eine neue Tatsache muss erheblich sein, d.h. geeignet, einen im Ergebnis günstigeren Entscheid zu bewirken. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies durch den fehlenden Wohnsitz der Fall sein sollte. * Zudem hätte der Beschwerdeführer diesen Umstand bei gehöriger Aufmerksamkeit im früheren Verfahren entdecken können, da ihm das TAS am 31. Januar 2023 den Schiedsrichter als "Professor in V.__, Germany" vorgestellt hatte. * Grundsätzlich kann die vom Gesetz in Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO vorgesehene Ausschliesslichkeit der zur Revision berechtigenden Ablehnungsgründe nicht dadurch unterlaufen werden, dass das Fehlen einer vereinbarten Anforderung (Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO) als neue Tatsache angerufen wird.
4.4.4. Ablehnung von Zweifeln an Unabhängigkeit/Unparteilichkeit (Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO): Der Beschwerdeführer behauptete zudem, der fehlende Wohnsitz in der Schweiz begründe berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Das Bundesgericht verwarf auch dieses Vorbringen: * Der Beschwerdeführer hatte Prof. Dr. Ulrich Haas, der eine Rechtsprofessur in Zürich innehatte bzw. innehat, selbst vorgeschlagen und ihn somit als qualifiziert erachtet. Es wurden keine konkreten Gründe vorgebracht, warum der Wohnsitz in Deutschland im Nachhinein berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründen sollte. * Die allgemeine Behauptung, es sei bei einem Wohnsitz im Ausland schwierig, sich über Verbindungen eines Schiedsrichters zu erkundigen, wurde mit Verweis auf die leicht zugänglichen Recherchiermöglichkeiten (z.B. Homepage der Universität Zürich) und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. * Auch der Vorwurf, der Schiedsrichter habe seinen fehlenden Wohnsitz nicht mitgeteilt, ist unbegründet, da der Beschwerdeführer die relevanten Informationen von Beginn an hatte.
4.5. Verspätung des Revisionsgesuchs (E. 6) Da der angefochtene Entscheid bereits aus materiellen Gründen Bestand hatte, sah das Bundesgericht davon ab, die Frage der Verspätung des Revisionsgesuchs (Art. 397 Abs. 1 ZPO), die von der Vorinstanz ebenfalls bejaht worden war, zu prüfen.
4.6. Kosten (E. 7) Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschwerdeführer trägt die Kosten. Das Bundesgericht verwarf die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich eines Formfehlers im Kostenantrag der Beschwerdegegnerin und hielt an der Auffassung fest, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gerichtsgebühr entsprechend dem Tarif (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG i.V.m. Ziffer 1 des Tarifs) auf Fr. 6'000.-- festgesetzt wird, analog zum früheren Verfahren 4A_628/2023. Ein in der Replik neu vorgebrachter Einwand zur Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin wurde als verspätet nicht zugelassen.
5. Ergebnis Die Beschwerde des FC A.__ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: