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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_76/2025 vom 21. August 2025) befasst sich mit einer zivilrechtlichen Klage eines Bankkunden (Beschwerdeführer) gegen seine Bank (Beschwerdegegnerin) auf Schadenersatz in Höhe von USD 1'851'703.38 aufgrund von mutmasslich gefälschten Unterschriften durch einen ehemaligen Kundenberater.
I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid
Der Beschwerdeführer A.A._, Mehrheitsaktionär einer Unternehmensgruppe, unterhielt zusammen mit seinem Neffen C.A._ mehrere Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdegegnerin B._ SA. Der ehemalige Kundenberater D._, der den Beschwerdeführer bis 2015 betreute, wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen verschiedener Vermögensdelikte und Geldwäscherei verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers ein "Rubrik-Konto" (RUB TRADING) bei der Bank eröffnet und mittels gefälschter Zahlungsaufträge (USD 2'000'000.-- und USD 100'000.--) Gelder zugunsten des Neffen überwiesen zu haben. Der Beschwerdeführer machte im Strafverfahren und später in einem separaten Zivilverfahren Schadenersatz geltend.
Das Bezirksgericht Zürich und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Obergericht stellte fest, dass die Unterschriften auf dem Antrag zur Einrichtung des Rubrik-Kontos sowie auf den Zahlungsaufträgen gefälscht gewesen sein mögen, was im Grundsatz einen Anspruch auf Rückerstattung begründe. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss den vertraglichen Vereinbarungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) den Schaden aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen zu tragen habe, sofern der Bank kein grobes Verschulden treffe. Zudem sei gestützt auf Ziffer 3 der AGB eine Genehmigung der Transaktionen anzunehmen, da der Beschwerdeführer die banklagernden Unterlagen, welche die Geschäfte auswiesen, bis Mai 2019 nicht eingesehen und nicht beanstandet habe. Ein grobes Verschulden der Bank wurde verneint.
II. Rechtliche Prüfung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerde über weite Strecken den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für Sachverhaltsrügen nicht genügte und vielfach appellatorische Kritik enthielt, statt eine substanziierte Rüge der Rechtsverletzung. Es legte den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
A. Anwendbarkeit der AGB und des Depotreglements
Natur des Rubrik-Kontos: Der Beschwerdeführer rügte, das Rubrik-Konto sei als eigenständige Geschäftsbeziehung zu betrachten, weshalb die für das Basiskonto (Nr. xxx) getroffenen Vereinbarungen nicht ohne zusätzliche Abreden gelten könnten.
Genehmigungsfiktion: Die Vorinstanz hatte eine Genehmigung der Transaktionen angenommen, da der Beschwerdeführer die banklagernden Unterlagen bis 2019 nicht eingesehen hatte.
B. Prüfung des "Groben Verschuldens" der Bank
Das Bundesgericht prüfte, ob der Bank ein grobes Verschulden bei der Legitimationsprüfung oder der Abwicklung der Transaktionen zur Last gelegt werden konnte, was die Anwendung der AGB-Klauseln ausschliessen würde.
Prüfung der Unterschriften: Das Bundesgericht erinnerte an die ständige Rechtsprechung, wonach von einer Bank in der Regel keine aussergewöhnliche Prüfung oder die Vermutung einer Fälschung verlangt werden kann (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 111 II 263 E. 2b). Zusätzliche Abklärungen seien nur bei "ernsthaften Hinweisen auf eine Fälschung", bei unüblichen Aufträgen oder "besonderen Umständen" geboten (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 132 III 449 E. 2; 116 II 459 E. 2a).
Besitz der Originale: Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Bank im Besitz der Originale der Kontoeröffnungs- und Zahlungsaufträge gewesen sei und rügte die Nichtedition.
Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten ("Red Flags"): Der Beschwerdeführer führte verschiedene Umstände an, die einen Verdacht hätten erregen müssen:
Vereinbarung/Praxis von Call-Backs: Der Beschwerdeführer behauptete eine Vereinbarung oder Branchenusanz für Call-Backs bei hohen Beträgen direkt mit ihm.
Verletzung interner Bankweisungen: Der Beschwerdeführer rügte die Missachtung interner Richtlinien, die ein grobes Verschulden begründen würden.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Zusammenfassend konnte das Bundesgericht kein grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin bei der Unterschriftenkontrolle oder der Abwicklung der Geschäfte feststellen. Damit blieben die vertraglichen Regelungen (AGB Ziff. 2 und 3) zur Risikoüberwälzung bei Fälschungen und zur Genehmigungsfiktion gültig. Der Beschwerdeführer hatte gemäss diesen Bestimmungen den Schaden selbst zu tragen. Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Schadenersatzklage des Bankkunden gegen die Bank, da kein grobes Verschulden der Bank vorlag. Im Kern entschieden die vertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Einerseits wurde dem Kunden das Risiko aus der Nicht-Erkennung von Fälschungen auferlegt, andererseits galten die Transaktionen als genehmigt, da der Kunde die banklagernden Unterlagen über Jahre nicht eingesehen und beanstandet hatte. Die vom Kunden angeführten "Red Flags" und Hinweise auf interne Regelverletzungen erachtete das Gericht als nicht ausreichend, um ein grobes Verschulden der Bank zu begründen, da sie entweder unsubstanziiert waren, sich auf unpassende Sachverhaltsdarstellungen stützten oder nicht genügend schwerwiegend waren, um eine Pflicht zu weiteren Abklärungen auszulösen. Der Entscheid unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substanziierung von Sachverhaltsrügen im Beschwerdeverfahren sowie die Bedeutung vertraglicher Risikoverteilungsklauseln im Bankgeschäft, insbesondere im Kontext von gefälschten Aufträgen und der Obliegenheit des Kunden zur Beanstandung.