Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_76/2025 vom 21. August 2025

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_76/2025 vom 21. August 2025) befasst sich mit einer zivilrechtlichen Klage eines Bankkunden (Beschwerdeführer) gegen seine Bank (Beschwerdegegnerin) auf Schadenersatz in Höhe von USD 1'851'703.38 aufgrund von mutmasslich gefälschten Unterschriften durch einen ehemaligen Kundenberater.

I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid

Der Beschwerdeführer A.A._, Mehrheitsaktionär einer Unternehmensgruppe, unterhielt zusammen mit seinem Neffen C.A._ mehrere Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdegegnerin B._ SA. Der ehemalige Kundenberater D._, der den Beschwerdeführer bis 2015 betreute, wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen verschiedener Vermögensdelikte und Geldwäscherei verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers ein "Rubrik-Konto" (RUB TRADING) bei der Bank eröffnet und mittels gefälschter Zahlungsaufträge (USD 2'000'000.-- und USD 100'000.--) Gelder zugunsten des Neffen überwiesen zu haben. Der Beschwerdeführer machte im Strafverfahren und später in einem separaten Zivilverfahren Schadenersatz geltend.

Das Bezirksgericht Zürich und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Obergericht stellte fest, dass die Unterschriften auf dem Antrag zur Einrichtung des Rubrik-Kontos sowie auf den Zahlungsaufträgen gefälscht gewesen sein mögen, was im Grundsatz einen Anspruch auf Rückerstattung begründe. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss den vertraglichen Vereinbarungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) den Schaden aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen zu tragen habe, sofern der Bank kein grobes Verschulden treffe. Zudem sei gestützt auf Ziffer 3 der AGB eine Genehmigung der Transaktionen anzunehmen, da der Beschwerdeführer die banklagernden Unterlagen, welche die Geschäfte auswiesen, bis Mai 2019 nicht eingesehen und nicht beanstandet habe. Ein grobes Verschulden der Bank wurde verneint.

II. Rechtliche Prüfung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerde über weite Strecken den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für Sachverhaltsrügen nicht genügte und vielfach appellatorische Kritik enthielt, statt eine substanziierte Rüge der Rechtsverletzung. Es legte den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).

A. Anwendbarkeit der AGB und des Depotreglements

  1. Natur des Rubrik-Kontos: Der Beschwerdeführer rügte, das Rubrik-Konto sei als eigenständige Geschäftsbeziehung zu betrachten, weshalb die für das Basiskonto (Nr. xxx) getroffenen Vereinbarungen nicht ohne zusätzliche Abreden gelten könnten.

    • Das Bundesgericht bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Einrichtung des Rubrik-Kontos im Rahmen der bestehenden Kontobeziehung Nr. xxx erfolgte. Es verwies auf den Wortlaut des Formulars "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'", das explizit auf das Basiskonto Bezug nahm.
    • Unabhängig davon seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als "allgemein" konzipiert und bezögen sich auf "Aufträge oder Weisungen aller Art", was eine Anwendung auch auf die Errichtung neuer Konten umfasse. Eine einschränkende Auslegung sei nicht ersichtlich.
    • Ziffer 2 des Antrags für das Rubrik-Konto hielt zudem fest, dass die rechtlichen Bedingungen des Basiskontos auch für das Rubrik-Konto Gültigkeit haben sollten. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese spezifische Passage nicht unterzeichnet hätte (da die Unterschrift gefälscht gewesen sei), entstünde der Schaden aus der fehlenden Entdeckung dieser (ersten) Fälschung, für die der Beschwerdeführer die Haftung bei Eröffnung des Hauptkontos übernommen hatte.
  2. Genehmigungsfiktion: Die Vorinstanz hatte eine Genehmigung der Transaktionen angenommen, da der Beschwerdeführer die banklagernden Unterlagen bis 2019 nicht eingesehen hatte.

    • Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Genehmigungsfiktion (Art. 6 OR, BGE 127 III 147 E. 2c und d) bei einem groben Verschulden der Bank nicht zum Tragen käme. Die Frage des groben Verschuldens der Bank ist daher entscheidend für die Anwendbarkeit sowohl der Risikoübertragung als auch der Genehmigungsfiktion.

B. Prüfung des "Groben Verschuldens" der Bank

Das Bundesgericht prüfte, ob der Bank ein grobes Verschulden bei der Legitimationsprüfung oder der Abwicklung der Transaktionen zur Last gelegt werden konnte, was die Anwendung der AGB-Klauseln ausschliessen würde.

  1. Prüfung der Unterschriften: Das Bundesgericht erinnerte an die ständige Rechtsprechung, wonach von einer Bank in der Regel keine aussergewöhnliche Prüfung oder die Vermutung einer Fälschung verlangt werden kann (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 111 II 263 E. 2b). Zusätzliche Abklärungen seien nur bei "ernsthaften Hinweisen auf eine Fälschung", bei unüblichen Aufträgen oder "besonderen Umständen" geboten (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 132 III 449 E. 2; 116 II 459 E. 2a).

  2. Besitz der Originale: Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Bank im Besitz der Originale der Kontoeröffnungs- und Zahlungsaufträge gewesen sei und rügte die Nichtedition.

    • Das Bundesgericht befand, das "Bestreiten mit Nichtwissen" des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend, um ein grobes Verschulden der Bank zu beweisen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die Edition der Originale bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen oder nachzuweisen, dass die Bank keine Originale eingereicht hatte. Entsprechende Rügen in der Beschwerdereplik waren verspätet.
  3. Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten ("Red Flags"): Der Beschwerdeführer führte verschiedene Umstände an, die einen Verdacht hätten erregen müssen:

    • Eröffnung eines Rubrik-Kontos erstmals durch den Beschwerdeführer: Das Bundesgericht sah darin keinen besonderen Verdachtsmoment, da die Bedingungen des Hauptkontos übernommen wurden.
    • Kreditaufnahme statt Nutzung von Guthaben, Nichtinformation des Neffen, "no compliance abklärung": Die Vorinstanz und das Bundesgericht hielten fest, dass es nicht Aufgabe der Bank sei, die Sinnhaftigkeit der Kundenweisungen zu überprüfen. Die Argumentation der Bank (Umschuldung im Rahmen der gewünschten Neugestaltung) wurde als plausibel erachtet. Die Nichtinformation des Neffen sei konsequent, wenn der Beschwerdeführer die Führung neu organisieren wollte. Die "no compliance" Notiz sei nicht per se verdächtig, wenn eine solche Abklärung nicht standardmässig für Rubrik-Konten erforderlich sei, was der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe.
    • Widerspruch bezüglich der Information des Neffen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussage von I._ (Bankmitarbeiter) im Strafverfahren, man habe mit C.A._ wegen fehlender Vollmacht nicht über das Rubrik-Konto gesprochen, stehe im Widerspruch zur Begründung der Kontoeröffnung (Weiterführung des Trading-Kontos des Neffen), wurde als nicht stichhaltig erachtet. Solange die Bank nicht genau wusste, was die Absicht war, sei es konsequent, den Neffen nicht zu informieren.
    • Frühere ähnliche Transaktionen: Die Bank hatte auf eine frühere Überweisung von USD 3 Mio. an den Neffen verwiesen, was darauf hindeutete, dass Transaktionen dieser Art in dieser Kundenbeziehung nicht ungewöhnlich waren und somit keinen sofortigen Verdacht erregen mussten.
  4. Vereinbarung/Praxis von Call-Backs: Der Beschwerdeführer behauptete eine Vereinbarung oder Branchenusanz für Call-Backs bei hohen Beträgen direkt mit ihm.

    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers diesbezüglich unsubstanziiert geblieben waren. Er habe keine ausreichenden Details zu Form, Zeitpunkt und beteiligten Personen genannt. Die Aussage des Zeugen I.__, Call-Backs seien im massgeblichen Zeitraum mit dem externen Vermögensverwalter erfolgt, wurde von der Vorinstanz als zulässig gewürdigt. Die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail-Korrespondenz wurde als nicht schlüssiger Beweis für seine Behauptung angesehen.
  5. Verletzung interner Bankweisungen: Der Beschwerdeführer rügte die Missachtung interner Richtlinien, die ein grobes Verschulden begründen würden.

    • Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung und erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als zu allgemein und nicht hinreichend auf den konkreten Fall bezogen. Auch eine allfällige Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund interner Regelverletzungen bedeute nicht automatisch ein grobes Verschulden der Bank in diesem spezifischen Kontext.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Zusammenfassend konnte das Bundesgericht kein grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin bei der Unterschriftenkontrolle oder der Abwicklung der Geschäfte feststellen. Damit blieben die vertraglichen Regelungen (AGB Ziff. 2 und 3) zur Risikoüberwälzung bei Fälschungen und zur Genehmigungsfiktion gültig. Der Beschwerdeführer hatte gemäss diesen Bestimmungen den Schaden selbst zu tragen. Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Schadenersatzklage des Bankkunden gegen die Bank, da kein grobes Verschulden der Bank vorlag. Im Kern entschieden die vertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Einerseits wurde dem Kunden das Risiko aus der Nicht-Erkennung von Fälschungen auferlegt, andererseits galten die Transaktionen als genehmigt, da der Kunde die banklagernden Unterlagen über Jahre nicht eingesehen und beanstandet hatte. Die vom Kunden angeführten "Red Flags" und Hinweise auf interne Regelverletzungen erachtete das Gericht als nicht ausreichend, um ein grobes Verschulden der Bank zu begründen, da sie entweder unsubstanziiert waren, sich auf unpassende Sachverhaltsdarstellungen stützten oder nicht genügend schwerwiegend waren, um eine Pflicht zu weiteren Abklärungen auszulösen. Der Entscheid unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substanziierung von Sachverhaltsrügen im Beschwerdeverfahren sowie die Bedeutung vertraglicher Risikoverteilungsklauseln im Bankgeschäft, insbesondere im Kontext von gefälschten Aufträgen und der Obliegenheit des Kunden zur Beanstandung.