Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_125/2025 vom 23. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_125/2025 vom 23. Oktober 2025 detailliert zusammen:

Parteien und Streitgegenstand: Die A._ AG (Beschwerdeführerin, Unternehmerin) und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner, Besteller) stritten über eine Forderung aus einem Werkvertrag im Zusammenhang mit der Sanierung des Bodens der B._-Halle. Die Sanierung war in zwei Teile gegliedert: Schadstoffsanierung und Einbau eines Gussasphaltbodens.

Vorinstanzliche Beurteilung: Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage der Unternehmerin ab, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass der von der Unternehmerin am 25. Juni 2018 unterzeichnete schriftliche Werkvertrag nicht zustande gekommen sei, da der Besteller seine Unterzeichnung bestritt. Folglich fehle eine Grundlage für die Vergütung der im Werkvertrag enthaltenen Pauschalen für die Schadstoffsanierung sowie für eine Entschädigung gemäss Art. 377 OR bzw. Art. 84 SIA-Norm 118 für den nicht erfolgten Einbau des Gussasphaltbodens. Auch den eventualiter geltend gemachten tatsächlichen Aufwand für die Schadstoffsanierung hielt die Unternehmerin nicht für hinreichend substanziiert.

Begründung des Bundesgerichts:

1. Zum Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Zustandekommen des schriftlichen Werkvertrags): Die Beschwerdeführerin machte geltend, der von ihr unterzeichnete schriftliche Werkvertrag vom 25. Juni 2018 sei zustande gekommen, und die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verneint.

  • Editionsantrag: Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Editionsantrags durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb sich der behaupteterweise auch vom Besteller unterzeichnete Werkvertrag eventualiter bei der Bauleitung befinden oder wie Zeugenaussagen dessen Zustandekommen beweisen sollten. Das Gericht verwies auf die Grundsätze, wonach eine Beweisabnahme nicht zu einem "Suchbeweis" oder einer "fishing expedition" ausarten dürfe (E. 5.1.2, in Anlehnung an BGE 138 III 425 E. 6.4, Urteile 4A_494/2020 E. 5.3.2, 4A_348/2024 E. 2.4.3). Eine Gehörsverletzung wurde diesbezüglich verneint.
  • Zustandekommen des Vertrags und SIA-Norm 118: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Vertrag sei mangels Unterschrift des Bestellers nicht zustande gekommen. Sie argumentierte, die SIA-Norm 118 enthalte Regelungen über das Zustandekommen und sei bereits Inhalt der Ausschreibung gewesen, zudem sei der Vertrag durch Arbeitsbeginn zustande gekommen. Das Bundesgericht wies dies zurück (E. 5.2.1). Es hielt fest, dass die Vorinstanz ausführlich begründet habe, weshalb die Verweise auf die SIA-Norm 118 mangels Unterzeichnung des Werkvertrags keine Wirkung entfalten könnten.
    • Abgrenzung öffentliches Beschaffungsrecht / Privatrecht: Das Bundesgericht hob die eigenständige Natur des öffentlichen Vergabe- und des privaten Vertragsrechts hervor (E. 5.2.2). Ein Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsverfahren führe noch nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichte das Gemeinwesen lediglich, mit dem ausgewählten Anbieter einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen (vgl. BGE 134 II 297 E. 2.1, Urteile 2D_12/2020 E. 4.1, 2C_335/2019 E. 5.5, 2D_14/2024 E. 6.3.1). Die Vorinstanz habe zutreffend geschlossen, dass weder aus der Ausschreibung noch aus einem Unternehmensgespräch der Abschluss des Werkvertrags abgeleitet werden könne.
  • Bedenken der Beschwerdeführerin und Treu und Glauben: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unternehmensgesprächs selbst Bedenken betreffend die Prämissen der Ausschreibung angemeldet, was die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen unterstreiche (E. 4.3 und E. 5.3). Diese Tatsachenfeststellungen, die aus den eigenen Klagevorträgen der Beschwerdeführerin hervorgingen, widersprächen der Annahme eines unbedingten Bindungswillens bezüglich des ursprünglichen Vertragsentwurfs. Es sei nicht plausibel, dass der Besteller, wie behauptet, den Vertrag unterzeichnet, aber kein Exemplar zurückgeschickt hätte. Die Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon ausgehen dürfen, dass der Besteller sich bereits mit der Zustellung des (nicht unterzeichneten) Werkvertragsexemplars binden wollte.
  • Culpa in contrahendo und Rechtsmissbrauch: Auch die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich culpa in contrahendo und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bestellers wies das Bundesgericht ab (E. 5.4 f.). Die Beschwerdeführerin habe die Anspruchsvoraussetzungen der culpa in contrahendo nicht substanziiert dargelegt. Selbst bei Bejahung eines Anspruchs wäre zudem nur das negative Vertragsinteresse geschuldet (das heisst, die Parteien wären so zu stellen, wie wenn keine Verhandlungen stattgefunden hätten), nicht aber das positive Vertragsinteresse (so wie wenn ein gültiger Vertrag bestanden hätte) (E. 5.4.3, vgl. BGE 140 III 200 E. 5.2). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB wurde nicht festgestellt, da die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise ergänzte.

2. Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Forderung für tatsächlich erbrachte Arbeiten): Im Eventualbegehren machte die Beschwerdeführerin eine Restforderung von Fr. 108'029.45 für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten (Schadstoffsanierung) geltend.

  • Prozessuale Bestreitung und Substantiierung: Das Bundesgericht klärte zunächst, dass keine prozessuale Anerkennung des Bestellers vorlag (E. 6.1.2). Entscheidend war die Frage, ob der Besteller die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für sämtliche ausgeführten Arbeiten Pauschalpreise abgemacht worden seien, in tatsächlicher Hinsicht schlüssig bestritten habe.
  • Analyse der Klageantwort des Beschwerdegegners: Das Bundesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz Ziffer 20 der Klageantwort isoliert betrachtet habe (E. 6.1.4). In Ziffer 20 machte der Besteller geltend, für die Position "Abtransport und Deponierung" sei "konkreter Aufwand basierend auf dem ursprünglichen Angebot von CHF 130'000.-" vereinbart und vergütet worden, was widersprüchlich sei. Bei genauerer Betrachtung der gesamten Klageantwort, insbesondere Ziffer 17, habe der Beschwerdegegner aber selbst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eingewilligt, "die jeweiligen Leistungen zu den gleichen Preisen, wie sie sie bei der Ausschreibung offeriert hatte, zu erbringen" und die "Abbruchs- und Entsorgungskosten mündlich zu den Konditionen basierend auf den offerierten Leistungen der ursprünglichen Ausschreibung in Auftrag gegeben und von der Klägerin [Beschwerdeführerin] so akzeptiert" (E. 6.1.5).
  • Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur Bestreitung: Das Bundesgericht urteilte, dass der Tatsachenvortrag des Bestellers den Anforderungen an eine schlüssige Bestreitung nicht genügte (E. 6.1.6, vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Die Bestreitungen des Bestellers liessen nicht auf die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge schliessen, dass die Position "Abtransport und Deponierung" nach konkretem Aufwand abzurechnen sei. Im Gegenteil, seine eigenen Ausführungen deuteten darauf hin, dass die Abbruchs- und Entsorgungskosten zu den ursprünglichen Pauschalpreisen offeriert und akzeptiert worden seien. Somit galt die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für sämtliche ausgeführten Arbeiten Pauschalpreise vereinbart worden waren, als unbestritten. Die tatsächliche Menge des abtransportierten Materials war bei vereinbartem Pauschalpreis irrelevant.
  • Zinsen: Da der Besteller den Zinslauf nicht bestritten hatte, wurde die Forderung ab dem 1. Januar 2019 zu 5 % zu verzinsen.

Entscheid und Kostenfolgen: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben. Der Besteller wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 108'029.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Besteller zu 2/5 und der Beschwerdeführerin zu 3/5 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat den Besteller für das bundesgerichtliche Verfahren reduziert zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind vom Appellationsgericht neu zu regeln. Eine geringfügige Diskrepanz im Betrag des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (108'028.45 vs. 108'029.45) wurde vom Bundesgericht als offensichtliches Versehen nach Treu und Glauben korrigiert.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass der schriftliche Werkvertrag zwischen der A.__ AG und dem Kanton Basel-Stadt nicht zustande gekommen war, da der Besteller ihn nicht unterzeichnete und die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss nach Treu und Glauben nicht gegeben waren. Insbesondere wurde klargestellt, dass der Zuschlag in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags begründet, diesen aber noch nicht darstellt. Ansprüche aus culpa in contrahendo oder Rechtsmissbrauch wurden ebenfalls verneint, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht hinreichend substanziiert hatte und lediglich das negative Vertragsinteresse geschuldet wäre.

Hinsichtlich der bereits erbrachten Teilleistungen ("Schadstoffsanierung") gab das Bundesgericht dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin teilweise statt. Es befand, dass die Bestreitung des Bestellers bezüglich der Position "Abtransport und Deponierung" zu Pauschalpreisen unschlüssig war. Aus der eigenen Klageantwort des Bestellers ergab sich, dass die Abbruchs- und Entsorgungskosten mündlich zu den ursprünglichen offerierten Pauschalpreisen beauftragt und akzeptiert worden waren. Folglich hatte der Besteller die Restforderung von Fr. 108'029.45 nebst Zinsen zu begleichen.