Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. Juli 2025. Gegenstand der Beschwerde war ein Fall internationaler Sportschiedsgerichtsbarkeit, bei dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde.

Der Beschwerdeführer, A._ (Spieler), ein ehemaliger professioneller Fussballspieler, forderte ausstehende Löhne und Entschädigung für Vertragsbruch von seinem ehemaligen Club C._, gestützt auf einen Entscheid der FIFA Dispute Resolution Chamber (FIFA DRC) vom 12. März 2015. Nachdem C._ seinen Verpflichtungen nicht nachkam und spätere disziplinarische Massnahmen gegen C._ erfolglos blieben (da C._ nicht mehr Mitglied des polnischen Fussballverbands war), reichte der Spieler 2022 Klage gegen B._ (Club; Beschwerdegegner) ein. Er machte geltend, B._ sei als "sporting successor" von C._ für die Schulden verantwortlich.

Die FIFA-Disziplinarkommission stellte am 13. April 2023 (begründet am 5. Mai 2023) fest, dass B.__ zwar als "sporting successor" zu gelten habe, aber keine Disziplinarsanktionen aufzuerlegen seien, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Der Spieler reichte gegen diesen Entscheid am 30. Mai 2023 Berufung beim TAS ein, welche jedoch verspätet war. Das TAS trat daraufhin mit Schiedsentscheid vom 21. August 2023 auf die Berufung nicht ein. Das Bundesgericht wies eine daraufhin erhobene Beschwerde des Spielers am 20. Oktober 2023 (Verfahren 4A_464/2023) ab.

Ungeachtet dieses Verfahrensausgangs ersuchte der Spieler am 24. Juli 2024 die FIFA um Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gegen B._, unter Verweis auf vermeintlich neue Elemente betreffend das Insolvenz- und Auflösungsverfahren von C._. Der Präsident der FIFA-Disziplinarkommission wies dieses Ersuchen am 27. August 2024 als unzulässig ab, da keine neuen Elemente gemäss Art. 71 des FIFA Disciplinary Code 2023 (FDC 2023) vorlägen, die eine Wiedereröffnung erlauben würden, und eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") im Sinne von Art. 30 (7) FDC 2023 gegeben sei.

Gegen diesen Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission erhob der Spieler am 12. September 2024 Berufung beim TAS, welche das TAS am 25. Juli 2025 abwies und den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission bestätigte. Gegen diesen letzten TAS-Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Zulässigkeit der Beschwerde und Art der Rügen

Das Bundesgericht weist zunächst auf die Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit hin:

  • Anwendbarkeit des IPRG: Da der Sitz des Schiedsgerichts in Lausanne liegt und die Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz hatten, finden die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) Anwendung (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 176 IPRG).
  • Kassatorischer Natur: Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Das bedeutet, sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids führen oder zu dessen Rückweisung an das Schiedsgericht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst). Das Bundesgericht darf nicht in der Sache selbst entscheiden oder dem Schiedsgericht konkrete inhaltliche Anweisungen erteilen, wie die materielle Beurteilung erfolgen soll. Daher waren die Anträge des Beschwerdeführers, die über die Aufhebung oder Rückweisung hinausgingen und konkrete Weisungen zur Nichtannahme einer "res iudicata" verlangten, unzulässig.
  • Rügeprinzip und Sachverhaltsbindung: Gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die in der Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rügen. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese weder berichtigen noch ergänzen, es sei denn, es lägen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vor (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
  • Beschwerdegründe: Zulässig sind ausschliesslich die abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Beschwerdegründe. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

3. Prüfung der Rügen betreffend das Recht auf Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

Der Beschwerdeführer warf dem Einzelschiedsrichter des TAS eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem dieser entscheidrelevante Beweise und Vorbringen systematisch nicht berücksichtigt habe.

3.1. Grundsätze des rechtlichen Gehörs im internationalen Schiedsverfahren: Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG entspricht grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Er umfasst das Recht der Parteien, sich zu allen wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, Beweise anzubieten, an Verhandlungen teilzunehmen und Akteneinsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1). Im Gegensatz zum nationalen Verfahren umfasst der Gehörsanspruch in internationalen Schiedsverfahren jedoch nicht den Anspruch auf eine explizite Begründung des Entscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1). Gleichwohl besteht eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, entscheiderhebliche Fragen zu prüfen und zu behandeln. Ein Schiedsgericht verletzt diese Pflicht, wenn es rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei aufgrund eines Versehens oder Missverständnisses unberücksichtigt lässt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Schiedsgericht jedes einzelne Vorbringen explizit diskutiert; es genügt, dass dies implizit aus der Begründung hervorgeht (BGE 142 III 360 E. 4.1.1). Der Gehörsanspruch berechtigt das Bundesgericht nicht zu einer materiellen Überprüfung des Schiedsentscheids; inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung ist unzulässig (BGE 142 III 360 E. 4.1.2).

3.2. Prüfung der einzelnen Rügen des Beschwerdeführers:

  • Rüge 1: Keine Einsicht in die Antwort des Beschwerdegegners vom 30. März 2023: Der Beschwerdeführer behauptete, nie Einsicht in eine Stellungnahme des Clubs im zweiten Disziplinarverfahren 2023 erhalten zu haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser Vorwurf sachverhaltsmässig nicht belegt ist und es an die Sachverhaltsfeststellungen des TAS gebunden ist. Zudem hätte dieser Vorwurf bereits in der Berufung gegen den Entscheid der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. April 2023 (welche verspätet eingereicht wurde) vorgebracht werden müssen. Eine nachträgliche Geltendmachung auf dem Umweg eines Wiedereröffnungsgesuchs ist unzulässig. Eine Gehörsverletzung durch das TAS wurde verneint.

  • Rüge 2: Nichtbehandlung der Anwendbarkeit von Art. 71 FDC 2023 und Begründung zur "res iudicata": Der Beschwerdeführer monierte, der Einzelschiedsrichter sei nicht auf seinen Standpunkt eingegangen, dass Art. 71 FDC 2023 unanwendbar sei und die FIFA-Disziplinarkommission sein Ersuchen zu Unrecht behandelt habe, und habe die Bejahung der "res iudicata" nicht begründet. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Einzelschiedsrichter die Frage der "res iudicata" gemäss Art. 30 (7) FDC 2023 eingehend geprüft und begründet hat. Er habe die Standpunkte der Parteien, einschliesslich der Argumente des Beschwerdeführers, berücksichtigt und ausführlich aus der Berufungsschrift zitiert. Die Tatsache, dass der Einzelschiedsrichter eine vom Beschwerdeführer abweichende Rechtsauffassung vertrat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es handelte sich um unzulässige appellatorische Kritik an der materiellen Beurteilung.

  • Rüge 3: Nicht-Erwähnung polnischer Gerichtsentscheide als Noven: Der Beschwerdeführer rügte, der TAS-Entscheid erwähne nicht, dass er zwei polnische Gerichtsentscheide als wesentliche Noven vorgelegt habe. Das Bundesgericht entgegnete, dass der Einzelschiedsrichter festhielt, alle tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, Beweise und Darlegungen sorgfältig geprüft zu haben, auch die "allegedly new evidence". Es sei nicht erforderlich, jedes einzelne Beweismittel explizit zu erwähnen; die implizite Berücksichtigung ist ausreichend. Der Einzelschiedsrichter verneinte die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 71 FDC 2023, da die angeführten Elemente bereits im Mai 2023 vorgelegen hätten und die absolute Frist von einem Jahr für die Revision abgelaufen sei. Auch hier sah das Bundesgericht eine unzulässige materielle Kritik und keine Gehörsverletzung.

  • Rüge 4: Nicht-Wiedergabe und -Berücksichtigung von Vorbringen am Hearing: Diese Rüge wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Einzelschiedsrichter nur diejenigen Vorbringen wiederzugeben und zu begründen hat, die für den Entscheid relevant und zu dessen Begründung erforderlich sind. Die allgemeinen Bemerkungen des Schiedsgerichts, alle relevanten Vorbringen berücksichtigt zu haben, genügen.

4. Ergebnis und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit wurde auch der Antrag, die Sache unter Einsetzung eines anderen Einzelschiedsrichters an das TAS zurückzuweisen, gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Angesichts der Umstände verzichtete das Bundesgericht jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfiel, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kern des Falls: Streit um die Übernahme von Altschulden eines insolventen Fussballclubs durch einen "sporting successor" und die Zulässigkeit eines Wiedereröffnungs- bzw. Revisionsgesuchs nach einer bereits erfolglosen und verfristeten Berufung.
  • Bundesgerichtliche Beschwerdeart: Beschwerde in Zivilsachen im Bereich der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 ff. IPRG).
  • Beschränkte Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden und kann den Schiedsentscheid grundsätzlich nur aufheben oder zurückweisen, nicht aber materiell in der Sache entscheiden oder Anweisungen erteilen (kassatorischer Natur). Die Überprüfung ist auf die abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Gründe beschränkt, hier die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
  • Rechtliches Gehör im internationalen Schiedsverfahren: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich zu äussern und Beweise einzubringen, aber nicht den Anspruch auf eine explizite Begründung jedes einzelnen Arguments. Eine minimale Pflicht zur Prüfung entscheiderheblicher Fragen besteht. Materielle Kritik am Entscheid kann nicht als Gehörsverletzung getarnt werden.
  • Ablehnung der Rügen: Alle vier Rügen des Beschwerdeführers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden vom Bundesgericht abgewiesen. Im Wesentlichen sah das Gericht darin den Versuch, eine materielle Überprüfung des Schiedsentscheids oder die Nachholung versäumter prozessualer Fristen unter dem Deckmantel der Gehörsrüge zu erreichen. Das TAS hatte die Fragen der "res iudicata" und der Revisionsgründe unter Berücksichtigung der Vorbringen des Spielers materiell beurteilt.
  • Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die ausnahmsweise Nicht-Erhebung von Gerichtskosten erfolgte, obwohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.