Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich Ihnen das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Rubrum und Parteien: Das Urteil (6B_475/2025, 6B_485/2025) vom 31. Oktober 2025 betrifft zwei Beschwerden in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer 1) und B._ (Beschwerdeführer 2) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis (Cour pénale I) vom 14. April 2025. Das Kantonsgericht hatte die Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 StGB) für schuldig befunden und zu Geldstrafen auf Bewährung verurteilt, nachdem sie in erster Instanz freigesprochen worden waren. Beschwerdegegner sind die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und C.__ (Privatkläger und Geschädigter).
Sachverhalt (gemäss kantonaler Feststellung, vom Bundesgericht übernommen): C._, ein belgischer Staatsangehöriger, wurde am 29. Februar 2016 an der Talstation des Skilifts E._ (betrieben von D._ SA in U._) von einem metallischen Bügelroller erfasst. Er erlitt einen Schädelbruch, der eine Notoperation erforderte. C._ ist zwischen 190 und 195 cm gross. Am Unfalltag trug er keinen Helm und hatte Alkohol sowie Cannabis konsumiert. Der Skilift wurde 1965 gebaut und 1978 renoviert. Gemäss Art. 49 Ziff. 3 der damals geltenden "Règlement sur la construction et l'exploitation des téléphériques, téléskis et ascenseurs inclinés sans concession fédérale" (Fassung 2007) muss der Schleppbügel mindestens 200 cm über der Schneeoberfläche liegen, wenn der Startbereich unterhalb des Schleppbügels liegt. A._ war seit August 2010 bei D._ SA verantwortlich für Instandhaltung und Betrieb der Anlagen. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Mitverantwortung für die Personalschulung. B._ war in der Saison 2015/2016 als Betriebsangestellter tätig, hauptsächlich am Skilift E._. Seine Aufgaben umfassten die Überwachung der Anlage und die korrekte Übergabe der Bügel. Die täglichen Betriebsvorschriften sahen die Vorbereitung und Pflege der An- und Abfahrtsbereiche sowie die regelmässige Kontrolle der Bügelhöhe vor. Eine andere Angestellte, H._, die ebenfalls am Skilift arbeitete, erhielt keine spezifische Sicherheitsschulung.
Wesentliche Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts:
1. Rüge der Verletzung des ne bis in idem Prinzips und der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 11 Abs. 1 CPP, Art. 323 Abs. 1 CPP): Die Beschwerdeführer rügten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, nachdem zuvor eine Nichtanhandnahme (non-entrée en matière) ergangen war, das Prinzip des ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 CPP, Art. 4 Abs. 1 Protokoll Nr. 7 EMRK) verletzt habe. Das Bundesgericht präzisiert, dass Verfügungen der Nichtanhandnahme eine eingeschränkte Rechtskraft entfalten. Gemäss Art. 323 Abs. 1 CPP kann ein Verfahren nach einer Nichtanhandnahme wiedereröffnet werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die eine Strafbarkeit des Beschuldigten offenbaren und nicht aus den früheren Akten hervorgingen. Die Voraussetzungen hierfür sind nach einer Nichtanhandnahme weniger streng als nach einer Einstellung. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Nichtanhandnahme gegen Beschwerdeführer 2 im August 2017 primär die Frage der Präsenzpflicht des Mitarbeiters am Skilift betraf. Die zentrale Frage der Höhe des Bügelrollers über dem Schnee wurde erst später durch Zeugenaussagen (Freunde des Geschädigten, die die Bügel auf Kopfhöhe bemerkten) und eine Anfrage an das interkantonale Seilbahnkonkordat (CITT) aufgeworfen. Diese Informationen waren bei der ursprünglichen Nichtanhandnahme unbekannt und konnten nicht aus den Akten entnommen werden. Sie offenbarten hinreichende Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung des ne bis in idem Prinzips und bestätigte die Rechtmässigkeit der Wiederaufnahme.
2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Cst., Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 147 CPP): Beschwerdeführer 2 beanstandete, er habe an der Beweisabnahme (Zeugenbefragungen, CITT-Anfrage), die zwischen der Nichtanhandnahme und der Wiedereröffnung des Verfahrens erfolgte, nicht teilnehmen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 147 CPP den Parteien das Recht gibt, an der Beweisabnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. Dieses Recht kann jedoch, auch stillschweigend, verwirkt werden, wenn eine Partei nicht rechtzeitig eine erneute Beweisabnahme oder Konfrontation beantragt. Im vorliegenden Fall hatte Beschwerdeführer 2 nach der Wiedereröffnung des Verfahrens und auch noch im Berufungsverfahren die explizite Möglichkeit, die erneute Befragung der Zeugen oder Ergänzungen der Berichte zu beantragen, hat dies aber unterlassen. Da keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, konnte sich Beschwerdeführer 2 nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen.
3. Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung der Gutachten (Art. 9 Cst., Art. 139 Abs. 1 CPP): Die Beschwerdeführer stellten die Beweiskraft zweier Gutachten in Frage: einer forensischen Expertise der Kantonspolizei Zürich (FOR) und einer nivo-meteorologischen Expertise. Diese Gutachten sollten die Schneehöhe und damit die Bügelhöhe zum Unfallzeitpunkt rekonstruieren. Das Bundesgericht erinnert daran, dass Gutachten der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegen (Art. 10 Abs. 2 CPP). Von einem schlüssigen Gutachten kann nur bei stichhaltigen Gründen abgewichen werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 Cst.) liegt nur vor, wenn die Schlussfolgerungen der Gutachter widersprüchlich oder mit derart offensichtlichen Mängeln behaftet sind, dass der Richter sie auch ohne Fachkenntnisse nicht ignorieren konnte. * FOR-Gutachten: Rekonstruierte die Bügelhöhe auf Basis eines GoPro-Videos (3. März 2016) und 3D-Laser-Scans (14. Dez. 2020). Es ergab eine Bügelhöhe von 190 cm (vor Geländer) bzw. 193 cm (mit Skiern am Geländer) über dem Schnee am 3. März 2016, mit einer Toleranzmarge von weniger als ± 2 cm. * Nivo-meteorologisches Gutachten: Schätzte die Schneeakkumulation zwischen dem 29. Februar und 3. März 2016. Es ergab eine plausible Erhöhung der Schneehöhe um 3 cm im Startbereich, wenn dieser morgens geräumt wurde, oder 8 cm, wenn nicht geräumt wurde. Der Gutachter hielt die 3-cm-Hypothese für die plausiblere. Das Bundesgericht verwarf die Rügen der Beschwerdeführer als appellatorisch. Sie zeigten keine offensichtlichen Mängel der Gutachten auf und hatten zudem keine Ergänzungen oder Klarstellungen beantragt. Die Vorinstanz durfte die Gutachten als überzeugend ansehen.
4. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 Cst., Art. 32 Abs. 1 Cst., Art. 6 Abs. 2 EMRK): Die Beschwerdeführer kritisierten mehrere Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich oder als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). * Aufmerksamkeitsfähigkeit des Geschädigten C.__: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass trotz Konsum von Alkohol und Cannabis keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aufmerksamkeitsfähigkeit von C._ vorlagen (Ärztebericht, keine spezifischen Beobachtungen). Das Bundesgericht beurteilte die Rüge als appellatorisch, da die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Einschätzung der Beweise der vorinstanzlichen Würdigung entgegenstellten. * Position des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt: Die Beschwerdeführer behaupteten, C._ sei zu weit vorne im Startbereich positioniert gewesen oder sei gestürzt. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der anwesenden Freunde C.__s, wonach dieser nicht gestürzt sei und den vorgesehenen "Kanal" benutzt habe. Das Bundesgericht hielt diese Beweiswürdigung nicht für willkürlich, zumal die Frage der genauen Position offenbleiben konnte, da die Bügelhöhe in jedem Fall zu tief war. * Schneehöhe und Bügelhöhe: Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der Gutachten zu dem Schluss, dass die Bügelhöhe am 29. Februar 2016 unter 195 cm (oder 198 cm, je nach Position der Skifahrer) lag. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Startbereich morgens geräumt wurde (was zu 3 cm Neuschnee führte), da dies den täglichen Aufgaben der Angestellten entsprach. Die Beschwerdeführer sahen darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung, da die höhere Schätzung (8 cm Neuschnee) günstiger gewesen wäre. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Annahme der täglichen Räumung nicht willkürlich war, da die Recouranten selbst bestätigten, dass dies zu den Aufgaben gehörte. Die Tatsache des Unfalls einer 196 cm grossen Person bestätigte zudem die zu geringe Höhe. * Grösse des Geschädigten: Die Vorinstanz ging von 190-195 cm aus. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Akten eine Selbstangabe von 196 cm enthielten, was die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Höhe sei zu gering gewesen, nur weiter stützt. Insgesamt wurde keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt.
5. Prüfung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 StGB): Das Bundesgericht prüfte die Elemente der fahrlässigen Körperverletzung: Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalität und Verschulden. * Sorgfaltspflichtverletzung und Fahrlässigkeit: * Beschwerdeführer 1 (A.__): Ihm wurde vorgeworfen, seine Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Mindesthöhe des Bügelrollers verletzt zu haben, indem er nicht sicherstellte, dass H._ eine spezifische Sicherheitsschulung erhielt. Dadurch wurde die unzureichende Bügelhöhe geduldet. Das Bundesgericht bestätigte diese Feststellung als rechtmässig, da die Rügen von A._ appellatorisch oder ungenügend begründet waren. * Beschwerdeführer 2 (B.__): Ihm wurde vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, indem er die Höhe der Bügel nicht überprüfte und bei Schneefall nicht den überschüssigen Schnee entfernte, um die vorgeschriebene Mindesthöhe von 200 cm einzuhalten. Dies gehörte gemäss Betriebsvorschriften und seiner Schulung zu seinen täglichen Aufgaben. Das Bundesgericht bestätigte, dass B._ sich nicht auf die Sorgfalt seiner Kollegin verlassen konnte und die pflichtwidrige Unterlassung schuldhaft erfolgte. * Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat): * Natürliche Kausalität: Das Bundesgericht bejahte die natürliche Kausalität. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bügelhöhe von 200 cm war eine conditio sine qua non für den Unfall. Hätte die Höhe den Vorschriften entsprochen, wäre C._ nicht vom Bügel getroffen worden. * Adäquate Kausalität: Das Bundesgericht bestätigte die adäquate Kausalität. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung, dass eine zu geringe Bügelhöhe bei einem Skilift einen Unfall und Verletzungen wie die von C._ verursachen kann. Auch das Verhalten von C._ (kein Helm, angebliche Positionierung zu weit vorne, reduziertes Reaktionsvermögen) war nicht derart aussergewöhnlich oder unvorhersehbar, dass es den Kausalzusammenhang unterbrochen hätte. Die Vorschrift einer Mindesthöhe dient gerade dem Schutz auch von grossen Personen.
Fazit: Das Bundesgericht verwarf die Beschwerden der Beschwerdeführer in dem Masse, wie sie zulässig waren. Die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ist rechtmässig, da alle Tatbestandsmerkmale, einschliesslich der Sorgfaltspflichtverletzung und des Kausalzusammenhangs, durch die Vorinstanz korrekt festgestellt und gewürdigt wurden.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: