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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_665/2025 vom 5. November 2025 befasst sich detailliert mit der Strafzumessung und dem bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Rückweisung durch das Bundesgericht.
A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Beschwerdeführer A.__ wurde am 3. Oktober 2022 vom Bezirksgericht Veveyse wegen Nötigung (Art. 181 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB a.F.), Vergewaltigung (Art. 190 StGB a.F.) und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt wurden.
Aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers reduzierte der Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg am 20. Dezember 2023 die Strafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe, die vollumfänglich bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen wurde.
Gegen dieses Urteil erhob die Freiburger Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_179/2024 vom 7. November 2024 gab das Bundesgericht der Beschwerde statt, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der als zu mild erachteten Strafe an die kantonale Instanz zurück.
Infolgedessen verurteilte der Appellationshof des Kantonsgerichts Freiburg den Beschwerdeführer A.__ mit Urteil vom 6. Juni 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollzogen werden, unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft und mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Gegen dieses letztgenannte Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt primär eine Reduktion der Strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe, vollumfänglich bedingt, und subsidiär eine Reduktion des unbedingten Teils auf 3 bis 6 Monate.
B. Massgebende Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Verfahren insbesondere die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und des teilbedingten Vollzugs nach Art. 42 und 43 StGB zu prüfen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Kantonsgericht die Verhandlung vom 6. Juni 2025 trotz eines ärztlichen Zeugnisses, das seine temporäre Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte, nicht verschoben hatte. Er machte zudem geltend, seine Zustimmung zu einer auf seine persönliche Situation beschränkten Anhörung sei nicht aufgeklärt erfolgt und ihm sei das "letzte Wort" verweigert worden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss seinem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2024 (6B_179/2024) der Sachverhalt und die Schuldsprüche der einzelnen Delikte vom Kantonsgericht als rechtskräftig zu behandeln waren (res judicata). Die Verhandlung vor Kantonsgericht diente somit ausschliesslich der Neufestsetzung des Strafmasses. Da der Beschwerdeführer zu seiner aktualisierten persönlichen Situation angehört wurde, erachtete das Bundesgericht den Gehörsanspruch als gewahrt. Eine Verhandlung zur erneuten Sachverhaltsfeststellung oder zu den Delikten selbst war im Lichte der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht mehr erforderlich. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) Der Beschwerdeführer beanstandete das ihm auferlegte Strafmass als zu hoch und sah darin eine Verletzung von Art. 47 StGB.
Das Bundesgericht verwies zunächst auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, wonach das Gericht die Strafe nach der Schuld des Täters festsetzt, unter Berücksichtigung der Vorleben, der persönlichen Verhältnisse des Täters und der Wirkung der Strafe auf dessen Zukunft. Dem Richter stehe dabei ein weites Ermessen zu; das Bundesgericht greife nur ein bei Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, Anwendung sachfremder Kriterien, Nichtberücksichtigung wichtiger Bemessungsfaktoren oder bei einem offensichtlichen Missbrauch des Ermessens (übertriebene Härte oder Milde).
Besondere Bedeutung des Rückweisungsentscheids 6B_179/2024: Im vorangehenden Urteil 6B_179/2024 hatte das Bundesgericht zwar die Qualifikation der objektiven und subjektiven Schuld des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht als "mittelschwer" nicht beanstandet. Es hatte jedoch die von der kantonalen Vorinstanz im Urteil vom 20. Dezember 2023 festgesetzte Basisstrafe für die Vergewaltigung (1 Jahr, am unteren Ende des damaligen Strafrahmens von 1 bis 10 Jahren gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB a.F.) und die Erhöhung für die sexuellen Nötigungen (2-3 Monate) als "übertrieben milde" (exagérément clémente) erachtet. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kontext von BDSM-Praktiken und die – in Unkenntnis der wahren Identität – anfänglich erteilte Zustimmung der Geschädigten die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Taten (insbesondere eine Vergewaltigung und mehrere sexuelle Nötigungen) nicht ausreichend relativieren konnten. Auch die Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe sei daher zu mild gewesen. Dies band die kantonale Vorinstanz bei der Neufestsetzung der Strafe.
Begründung der kantonalen Vorinstanz im neuen Urteil (6. Juni 2025): Das Kantonsgericht berücksichtigte die Schwere der einzelnen Delikte (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Nötigung, sexuelle Nötigungen und Vergewaltigung) und stellte fest, dass angesichts der Art, Dauer und Regelmässigkeit der Handlungen nur eine Freiheitsstrafe geeignet sei, dem Beschwerdeführer die Schwere seiner Taten vor Augen zu führen. Die Vergewaltigung sei das schwerwiegendste Delikt. Die objektive und subjektive Schuld des Beschwerdeführers wurde – in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht – weiterhin als mittelschwer eingestuft. Trotz fehlender physischer Gewalt habe er seine Ex-Partnerin durch Vortäuschung einer falschen Identität und Ausnutzung des BDSM-Kontextes zu einem vollständigen sexuellen Akt gezwungen, obwohl sie keine intimen Beziehungen mehr wünschte. Die Verletzung ihrer sexuellen Integrität und des Vertrauensverhältnisses sei erheblich. Das egoistische Verhalten des Beschwerdeführers, der die Wünsche der Geschädigten missachtete und seine Überlegenheit durch Täuschung ausnutzte, zeige eine mittelschwere subjektive Schuld.
Hinsichtlich der Täterfaktoren stellte das Kantonsgericht fest, dass diese nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprachen. Er zeige keine Einsicht oder Reue ("aucune remise en question") und beharre auf der Darstellung, die Geschädigte habe freiwillig teilgenommen. Dieses Verhalten zeuge von fehlendem Einfühlungsvermögen. Zwar berücksichtigte das Gericht die verstrichene Zeit und eine vom Beschwerdeführer begonnene psychologische Begleitung, diese konnten jedoch die Schwere der Taten und die fehlende Einsicht nicht aufwiegen.
Für die Vergewaltigung setzte das Kantonsgericht eine Basisstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest (deutlich höher als die zuvor bemessenen 12 Monate). Für die sexuellen Nötigungen (analer Verkehr, Einführen von Hand und Gegenständen, erzwungene Fellatio) wurde die Strafe um weitere 6 bis 9 Monate erhöht. Die Delikte des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Nötigung (Entzug der Privatsphäre, Ausnutzung illegal gesammelter Informationen, exzessive Überwachung) wurden mit zusätzlichen 9 Monaten Freiheitsstrafe geahndet. Daraus resultierte eine Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe.
Das Bundesgericht beurteilte die kantonale Begründung als ausreichend und die Bemessung der Strafe als im Rahmen des richterlichen Ermessens liegend. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Umstände führten nicht zu einem Ermessensmissbrauch.
Zum bedingten bzw. teilbedingten Vollzug (Art. 42, 43 StGB) Der Beschwerdeführer verlangte einen vollumfänglich bedingten Vollzug oder, subsidiär, eine Reduktion des unbedingten Teils auf 3 bis 6 Monate.
Das Bundesgericht erläuterte die massgebenden Bestimmungen: Ein vollumfänglich bedingter Vollzug kommt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nur bei Strafen von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe in Betracht, sofern keine negative Prognose vorliegt. Ein teilbedingter Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB bei Strafen von 1 bis 3 Jahren möglich, wobei der unbedingte Teil gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens 6 Monate betragen und die Hälfte der Gesamtstrafe nicht überschreiten darf. Auch für den teilbedingten Vollzug ist eine günstige Legalprognose erforderlich. Die Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände (Tat, Täter, Einsicht). Fehlende Einsicht kann eine negative Prognose begründen.
Angesichts der Gesamtstrafe von 33 Monaten war ein vollumfänglich bedingter Vollzug ausgeschlossen (da Strafe > 2 Jahre). Die Vorinstanz hatte einen teilbedingten Vollzug gewährt (12 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt). Sie begründete dies damit, dass trotz der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers keine "tatsächlich negative Prognose" vorliege, da kein Kontakt zur Geschädigten mehr bestehe und die verhängte Strafe von 33 Monaten ihn von weiteren Straftaten abhalten könne.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die vom Beschwerdeführer beantragte Reduktion des unbedingten Teils auf weniger als 6 Monate war bereits gesetzlich durch Art. 43 Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Die vorinstanzliche Begründung, insbesondere die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers, rechtfertige die Höhe des unbedingten Teils von 12 Monaten. Die Aufteilung der Strafe in einen unbedingten und einen bedingten Teil liege im Ermessen der Vorinstanz und sei nicht zu beanstanden.
C. Fazit und wesentliche Punkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab.
Zusammenfassende wesentliche Punkte: