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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_712/2024 vom 5. November 2025
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 24. Mai 2024 zu befinden. Gegenstand war die Bestätigung einer Nichteintretensverfügung des Genfer Ministère public auf eine Strafanzeige wegen Betrugs sowie die Ablehnung von Beweisanträgen.
II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ reichte Strafanzeige gegen B._ (Beschuldigter) wegen Betrugs ein. Im Kern warf er dem Beschuldigten vor, ihm die schlechte finanzielle Lage der C._ SA (nachfolgend: Gesellschaft 1) arglistig verschwiegen zu haben, um ihn zur Unterzeichnung von Bürgschaften und zur Investition in die E._ SA (nachfolgend: Gesellschaft 2) zu bewegen.
Die wichtigsten Fakten, wie sie von der Vorinstanz festgestellt wurden: * Gesellschaft 1: 1996 im Handelsregister Genf eingetragen, am 14. Juli 2021 in Konkurs gegangen und am 31. Oktober 2022 gelöscht. Der Beschuldigte war Verwaltungsrat (2007-2013, 2016-2017) und später Direktor (bis Jan. 2020). Der Beschwerdeführer war 2016 Direktor und ab 26. Juni 2017 einziger Verwaltungsrat. * Gesellschaft 2: Gegründet am 13. Juni 2016. Der Beschuldigte, D._ und der Beschwerdeführer waren bis zum 12. Juni 2017 Verwaltungsräte. Der Beschuldigte hielt 60%, D._ 24% und der Beschwerdeführer 16% des Aktienkapitals. Ein Teil des Aktienkapitals wurde durch Einlage von 35 Aktien der Gesellschaft 1 durch den Beschuldigten liberiert. * Kredit und Bürgschaften: * Am 23. Juni 2016 gewährte die Banque F._ (Bank) der Gesellschaft 2 ein Darlehen von CHF 272'000 zur Finanzierung der Übernahme des Restkapitals der Gesellschaft 1. * Die Genossenschaft G._ (Genossenschaft) verbürgte sich solidarisch gegenüber der Bank bis maximal CHF 326'400 für die Gesellschaft 2. * Mit einem ersten öffentlich beurkundeten Akt vom 1. Juli 2016 übernahmen der Beschwerdeführer, der Beschuldigte und D.__ eine solidarische Rückbürgschaft gegenüber der Genossenschaft bis CHF 272'000. * Ebenfalls am 23. Juni 2016 gewährte die Bank der Gesellschaft 1 eine Kreditlinie von CHF 236'000. Hierfür leisteten der Beschuldigte (bis CHF 150'000) und der Beschwerdeführer (bis CHF 100'000) solidarische Bürgschaften (zweiter öffentlich beurkundeter Akt vom 1. Juli 2016). Dieser Akt hielt fest, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte. * Auslöser der Anzeige: Nach dem Konkurs der Gesellschaft 1 (Juli 2021) forderten die Bank und die Genossenschaft vom Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtungen (CHF 100'000 bzw. CHF 88'976.10). * Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2021 eine Strafanzeige wegen Betrugs ein. Der Beschuldigte wurde am 20. Juli 2023 von der Polizei einvernommen und bestritt die Vorwürfe. Die Staatsanwaltschaft lehnte Beweisanträge des Beschwerdeführers (Buchhaltungsexpertise, Einvernahme des Beschuldigten) ab und verfügte am 3. Oktober 2023 das Nichteintreten. Die Chambre pénale de recours bestätigte diese Verfügung am 24. Mai 2024.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) * Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG): Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Zivilforderungen haben kann (Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gemäss Art. 41 ff. OR). Es genügen keine rein vertraglichen Ansprüche. Der Beschwerdeführer muss präzise darlegen, welche konkreten Zivilforderungen betroffen sind, und den erlittenen Schaden, soweit möglich, beziffern. * Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer seine Zivilforderungen (Gesamtschaden von CHF 204'976.10, bestehend aus CHF 188'976.10 aus Bürgschaften und CHF 16'000 für Aktienzeichnung der Gesellschaft 2) ausreichend dargelegt hat. Die Legitimation wurde insoweit bejaht. * Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens (Rz. 1.3): Das Bundesgericht hielt fest, dass Feststellungsbegehren nur subsidiär zulässig sind, wenn Verurteilungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind. Da der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichteintretensverfügung beantragte, war sein Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die kantonalen Behörden unzulässig.
2. Nichteintreten auf die Strafanzeige und Umfang der Ermittlungen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) (Rz. 2) * Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, das Nichteintreten sei fehlerhaft, da die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei («mise en prévention») bereits eine faktische Eröffnung der Untersuchung darstelle. * Rechtliche Grundlagen: * Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft sofort das Nichteintreten, wenn sich aus der Anzeige oder dem Polizeirapport ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Straftat oder die Prozessvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind. "Sofort" bedeutet, vor der Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen und der förmlichen Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 StPO. * Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gewisse Vorabklärungen treffen, der Polizei Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO), ergänzende Polizeirapporte einholen (Art. 309 Abs. 2 StPO) oder eigene Feststellungen treffen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), wie z.B. Akten konsultieren oder eine Stellungnahme des Beschuldigten einholen. * Die Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers durch die Polizei überschreitet den Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vor Eröffnung einer Untersuchung nicht (Art. 206 Abs. 1 StPO). Eine Strafuntersuchung gilt erst als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft selbst erste Untersuchungshandlungen vornimmt, insbesondere den Beschuldigten einvernimmt, oder Zwangsmassnahmen anordnet (z.B. Vorführungsbefehl). (Verweis auf BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). * Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass das Verfahren den Rahmen erster Ermittlungen nicht überschritten habe. Die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei falle noch in den Bereich der Vorabklärungen. Es gab keine Anhaltspunkte, dass zu diesem Zeitpunkt materiell eine Untersuchung eröffnet worden wäre, insbesondere wurden keine Zwangsmassnahmen angeordnet. Der diesbezügliche Grief des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.
3. Prüfung des Betrugstatbestands (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Beweiswürdigung (Rz. 3) * Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Bestätigung der Nichteintretensverfügung. Er rügte eine willkürliche Auslassung eines Sachverhalts, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und die Ablehnung seiner Beweisanträge. * Prüfungsstandard des Bundesgerichts (Rz. 3.2.1): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Bei Nichteintretens- oder Einstellungsverfügungen prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz willkürlich von einem klaren Beweismittel abgewichen ist oder umgekehrt einen Sachverhalt willkürlich als klar erwiesen angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Appellatorische Kritik ist unzulässig. * In dubio pro duriore (Rz. 3.2.2): Dieser Grundsatz verlangt, dass ein Nichteintreten oder eine Einstellung nur dann erfolgen darf, wenn die strafbaren Tatsachen oder die Prozessvoraussetzungen klarerweise nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln über Sach- oder Rechtslage ist nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde, sondern der urteilende Richter zuständig (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Das Bundesgericht übt bei der Anwendung dieses Grundsatzes Zurückhaltung. * Untersuchungsgrundsatz und antizipierte Beweiswürdigung (Rz. 3.2.3): Die Strafbehörden erforschen von Amtes wegen alle für die Tat und den Beschuldigten relevanten Fakten (Art. 6 Abs. 1 StPO) und ermitteln entlastende wie belastende Umstände gleichermassen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie sind jedoch nicht verpflichtet, weitere Beweise (auch beantragte) abzunehmen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt sind, dass diese ihre Meinung nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung wird nur auf Willkür überprüft. * Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB a.F.) (Rz. 3.2.4): * Täuschung: Vorspiegeln falscher Tatsachen, Unterdrücken wahrer Tatsachen oder Bestärken in einem Irrtum, um eine irrige Vorstellung zu erzeugen. * Arglist: Mehr als eine einfache Täuschung. Liegt vor bei einem Lügengebäude, betrügerischen Machenschaften, Inszenierungen oder einfachen falschen Angaben, wenn eine Überprüfung nicht, nur schwer oder nicht zumutbar ist oder der Täter die Überprüfung vereitelt bzw. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnen kann, dass die Überprüfung unterbleibt (BGE 150 IV 169 E. 5.1). * Keine Arglist: Wenn das Opfer sich mit einem Minimum an Aufmerksamkeit oder Vorsicht schützen und den Irrtum vermeiden konnte. Nicht erforderlich ist grösstmögliche Sorgfalt, aber elementare Überprüfungen sind zumutbar. Mitverantwortung des Opfers schliesst Arglist nur in Ausnahmefällen aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1). * Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven Elemente und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
Begründung der Vorinstanz (Rz. 3.3): Die Vorinstanz verneinte den Betrugsvorwurf, da der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte und nicht an einer Überprüfung von Informationen gehindert wurde. Es bestanden keine ausreichenden Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten. Die beantragten Beweismittel wurden als nicht probat beurteilt.
Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht (Rz. 3.4):
4. Weitere Rügen (überhöhte Vergütungen) (Rz. 4) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass überhöhte Vergütungen des Beschuldigten an sich und seine Angehörigen die behauptete Täuschung "glaubhaft" machten. Das Bundesgericht verneinte die Relevanz dieses Arguments. Selbst wenn solche überhöhten Vergütungen stattgefunden hätten, ändere dies nichts an der zentralen Feststellung, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte und nicht an der Überprüfung relevanter Informationen gehindert wurde. Somit bestand weiterhin kein ausreichender Verdacht auf Betrug.
5. Kosten und Parteientschädigung (Rz. 5-6) Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Da sie von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten (CHF 3'000) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: