Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_712/2024 vom 5. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_712/2024 vom 5. November 2025

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 24. Mai 2024 zu befinden. Gegenstand war die Bestätigung einer Nichteintretensverfügung des Genfer Ministère public auf eine Strafanzeige wegen Betrugs sowie die Ablehnung von Beweisanträgen.

II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ reichte Strafanzeige gegen B._ (Beschuldigter) wegen Betrugs ein. Im Kern warf er dem Beschuldigten vor, ihm die schlechte finanzielle Lage der C._ SA (nachfolgend: Gesellschaft 1) arglistig verschwiegen zu haben, um ihn zur Unterzeichnung von Bürgschaften und zur Investition in die E._ SA (nachfolgend: Gesellschaft 2) zu bewegen.

Die wichtigsten Fakten, wie sie von der Vorinstanz festgestellt wurden: * Gesellschaft 1: 1996 im Handelsregister Genf eingetragen, am 14. Juli 2021 in Konkurs gegangen und am 31. Oktober 2022 gelöscht. Der Beschuldigte war Verwaltungsrat (2007-2013, 2016-2017) und später Direktor (bis Jan. 2020). Der Beschwerdeführer war 2016 Direktor und ab 26. Juni 2017 einziger Verwaltungsrat. * Gesellschaft 2: Gegründet am 13. Juni 2016. Der Beschuldigte, D._ und der Beschwerdeführer waren bis zum 12. Juni 2017 Verwaltungsräte. Der Beschuldigte hielt 60%, D._ 24% und der Beschwerdeführer 16% des Aktienkapitals. Ein Teil des Aktienkapitals wurde durch Einlage von 35 Aktien der Gesellschaft 1 durch den Beschuldigten liberiert. * Kredit und Bürgschaften: * Am 23. Juni 2016 gewährte die Banque F._ (Bank) der Gesellschaft 2 ein Darlehen von CHF 272'000 zur Finanzierung der Übernahme des Restkapitals der Gesellschaft 1. * Die Genossenschaft G._ (Genossenschaft) verbürgte sich solidarisch gegenüber der Bank bis maximal CHF 326'400 für die Gesellschaft 2. * Mit einem ersten öffentlich beurkundeten Akt vom 1. Juli 2016 übernahmen der Beschwerdeführer, der Beschuldigte und D.__ eine solidarische Rückbürgschaft gegenüber der Genossenschaft bis CHF 272'000. * Ebenfalls am 23. Juni 2016 gewährte die Bank der Gesellschaft 1 eine Kreditlinie von CHF 236'000. Hierfür leisteten der Beschuldigte (bis CHF 150'000) und der Beschwerdeführer (bis CHF 100'000) solidarische Bürgschaften (zweiter öffentlich beurkundeter Akt vom 1. Juli 2016). Dieser Akt hielt fest, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte. * Auslöser der Anzeige: Nach dem Konkurs der Gesellschaft 1 (Juli 2021) forderten die Bank und die Genossenschaft vom Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtungen (CHF 100'000 bzw. CHF 88'976.10). * Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2021 eine Strafanzeige wegen Betrugs ein. Der Beschuldigte wurde am 20. Juli 2023 von der Polizei einvernommen und bestritt die Vorwürfe. Die Staatsanwaltschaft lehnte Beweisanträge des Beschwerdeführers (Buchhaltungsexpertise, Einvernahme des Beschuldigten) ab und verfügte am 3. Oktober 2023 das Nichteintreten. Die Chambre pénale de recours bestätigte diese Verfügung am 24. Mai 2024.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) * Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG): Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Zivilforderungen haben kann (Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gemäss Art. 41 ff. OR). Es genügen keine rein vertraglichen Ansprüche. Der Beschwerdeführer muss präzise darlegen, welche konkreten Zivilforderungen betroffen sind, und den erlittenen Schaden, soweit möglich, beziffern. * Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer seine Zivilforderungen (Gesamtschaden von CHF 204'976.10, bestehend aus CHF 188'976.10 aus Bürgschaften und CHF 16'000 für Aktienzeichnung der Gesellschaft 2) ausreichend dargelegt hat. Die Legitimation wurde insoweit bejaht. * Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens (Rz. 1.3): Das Bundesgericht hielt fest, dass Feststellungsbegehren nur subsidiär zulässig sind, wenn Verurteilungs- oder Gestaltungsbegehren ausgeschlossen sind. Da der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichteintretensverfügung beantragte, war sein Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die kantonalen Behörden unzulässig.

2. Nichteintreten auf die Strafanzeige und Umfang der Ermittlungen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) (Rz. 2) * Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, das Nichteintreten sei fehlerhaft, da die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei («mise en prévention») bereits eine faktische Eröffnung der Untersuchung darstelle. * Rechtliche Grundlagen: * Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft sofort das Nichteintreten, wenn sich aus der Anzeige oder dem Polizeirapport ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Straftat oder die Prozessvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind. "Sofort" bedeutet, vor der Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen und der förmlichen Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 StPO. * Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gewisse Vorabklärungen treffen, der Polizei Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO), ergänzende Polizeirapporte einholen (Art. 309 Abs. 2 StPO) oder eigene Feststellungen treffen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), wie z.B. Akten konsultieren oder eine Stellungnahme des Beschuldigten einholen. * Die Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers durch die Polizei überschreitet den Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vor Eröffnung einer Untersuchung nicht (Art. 206 Abs. 1 StPO). Eine Strafuntersuchung gilt erst als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft selbst erste Untersuchungshandlungen vornimmt, insbesondere den Beschuldigten einvernimmt, oder Zwangsmassnahmen anordnet (z.B. Vorführungsbefehl). (Verweis auf BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). * Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass das Verfahren den Rahmen erster Ermittlungen nicht überschritten habe. Die Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei falle noch in den Bereich der Vorabklärungen. Es gab keine Anhaltspunkte, dass zu diesem Zeitpunkt materiell eine Untersuchung eröffnet worden wäre, insbesondere wurden keine Zwangsmassnahmen angeordnet. Der diesbezügliche Grief des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.

3. Prüfung des Betrugstatbestands (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Beweiswürdigung (Rz. 3) * Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Bestätigung der Nichteintretensverfügung. Er rügte eine willkürliche Auslassung eines Sachverhalts, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und die Ablehnung seiner Beweisanträge. * Prüfungsstandard des Bundesgerichts (Rz. 3.2.1): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Bei Nichteintretens- oder Einstellungsverfügungen prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz willkürlich von einem klaren Beweismittel abgewichen ist oder umgekehrt einen Sachverhalt willkürlich als klar erwiesen angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Appellatorische Kritik ist unzulässig. * In dubio pro duriore (Rz. 3.2.2): Dieser Grundsatz verlangt, dass ein Nichteintreten oder eine Einstellung nur dann erfolgen darf, wenn die strafbaren Tatsachen oder die Prozessvoraussetzungen klarerweise nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln über Sach- oder Rechtslage ist nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde, sondern der urteilende Richter zuständig (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Das Bundesgericht übt bei der Anwendung dieses Grundsatzes Zurückhaltung. * Untersuchungsgrundsatz und antizipierte Beweiswürdigung (Rz. 3.2.3): Die Strafbehörden erforschen von Amtes wegen alle für die Tat und den Beschuldigten relevanten Fakten (Art. 6 Abs. 1 StPO) und ermitteln entlastende wie belastende Umstände gleichermassen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie sind jedoch nicht verpflichtet, weitere Beweise (auch beantragte) abzunehmen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt sind, dass diese ihre Meinung nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung wird nur auf Willkür überprüft. * Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB a.F.) (Rz. 3.2.4): * Täuschung: Vorspiegeln falscher Tatsachen, Unterdrücken wahrer Tatsachen oder Bestärken in einem Irrtum, um eine irrige Vorstellung zu erzeugen. * Arglist: Mehr als eine einfache Täuschung. Liegt vor bei einem Lügengebäude, betrügerischen Machenschaften, Inszenierungen oder einfachen falschen Angaben, wenn eine Überprüfung nicht, nur schwer oder nicht zumutbar ist oder der Täter die Überprüfung vereitelt bzw. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnen kann, dass die Überprüfung unterbleibt (BGE 150 IV 169 E. 5.1). * Keine Arglist: Wenn das Opfer sich mit einem Minimum an Aufmerksamkeit oder Vorsicht schützen und den Irrtum vermeiden konnte. Nicht erforderlich ist grösstmögliche Sorgfalt, aber elementare Überprüfungen sind zumutbar. Mitverantwortung des Opfers schliesst Arglist nur in Ausnahmefällen aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1). * Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven Elemente und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.

  • Begründung der Vorinstanz (Rz. 3.3): Die Vorinstanz verneinte den Betrugsvorwurf, da der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte und nicht an einer Überprüfung von Informationen gehindert wurde. Es bestanden keine ausreichenden Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten. Die beantragten Beweismittel wurden als nicht probat beurteilt.

  • Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht (Rz. 3.4):

    • 3.4.1 Omission eines Fakts (Verweigerung des Zugangs zu einem Server): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich übergangen, dass der Beschuldigte ihm den Zugang zu einem Server mit der Buchhaltung der Gesellschaft 1 verweigert habe. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand als nicht pertinent, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern der Zugang zu diesem Server ihm zusätzliche oder andere Informationen als die ihm bereits bekannten geliefert hätte.
    • 3.4.2 Beweiswürdigung (unzureichende Verdachtsmomente):
      • Das Bundesgericht stellte fest, dass die Argumentation des Beschwerdeführers weitgehend appellatorisch war. Er stützte sich auf nicht festgestellte Fakten (z.B. Beschuldigter sei "einziger effektiver Geschäftsführer" gewesen, habe vom drohenden Konkurs gewusst, den Zugang zu Protokollen verhindert oder eine Schuld verschwiegen) und setzte seine eigene Würdigung der der Vorinstanz entgegen.
      • Der Beschwerdeführer konnte die Willkürlichkeit der vorinstanzlichen Feststellung, dass er die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte und nicht an Überprüfungen gehindert wurde, nicht darlegen.
      • Die Vorinstanz hatte ihre Feststellung auf mehrere belastbare Elemente gestützt:
        • Der zweite öffentlich beurkundete Bürgschaftsakt vom 1. Juli 2016 (dessen Authentizität nicht bezweifelt wurde) enthielt die ausdrückliche Aussage, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte.
        • Sitzungsprotokolle der Organe der Gesellschaft 2 von Februar bis November 2019, vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet, zeigten, dass ihm der Rechnungsabschluss der Gesellschaft 1 präsentiert wurde, er sich gegen die Einstellung des Betriebs aussprach und Sanierungsvorschläge unterbreitete.
      • Der Beschwerdeführer bestritt nicht die Authentizität des Bürgschaftsaktes oder die Ungenauigkeit der Protokolle (selbst wenn er sie angeblich "schnell" unterschrieben hätte). Seine Behauptung, er habe die finanzielle Lage nicht gekannt, weil ihm Elemente verschwiegen wurden oder der Beschuldigte ihn beruhigt habe, wurde als unzureichend erachtet und widersprach den Akten.
      • Betreffend die Nicht-Hinderung an der Überprüfung verwies die Vorinstanz darauf, dass die Buchhaltung der Gesellschaft 1 (fünf Ordner pro Jahr) sich in den Geschäftsräumen befand (gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Konkursamt 2021). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass ihm der Zugang zu diesen Dokumenten verwehrt worden wäre oder dass diese ungenau waren, oder dass er sich mit diesen Dokumenten kein präzises Bild der finanziellen Lage hätte machen können.
      • Fazit: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht willkürlich. Mangels ausreichender Verdachtsmomente für Betrug konnte das Nichteintreten bestätigt werden.
    • 3.4.3 Ablehnung von Beweisanträgen (Buchhaltungsexpertise, kontradiktorische Einvernahme): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Art. 6 EMRK und 29 Abs. 1 und 2 BV. Er argumentierte, eine Expertise könnte Fakten zu "Werten von Maschinen und Lagerbeständen", "Schuld gegenüber EPI" und "überhöhten Gehältern" belegen. Das Bundesgericht erachtete die beantragten Beweismittel angesichts der festgestellten Kenntnis des Beschwerdeführers und der fehlenden Arglist als nicht zielführend oder nützlich. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz war daher nicht willkürlich.

4. Weitere Rügen (überhöhte Vergütungen) (Rz. 4) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass überhöhte Vergütungen des Beschuldigten an sich und seine Angehörigen die behauptete Täuschung "glaubhaft" machten. Das Bundesgericht verneinte die Relevanz dieses Arguments. Selbst wenn solche überhöhten Vergütungen stattgefunden hätten, ändere dies nichts an der zentralen Feststellung, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 kannte und nicht an der Überprüfung relevanter Informationen gehindert wurde. Somit bestand weiterhin kein ausreichender Verdacht auf Betrug.

5. Kosten und Parteientschädigung (Rz. 5-6) Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Da sie von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten (CHF 3'000) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Keine Verfahrenseröffnung durch polizeiliche Einvernahme: Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen von Vorabklärungen vor Eröffnung einer Untersuchung überschreitet den zulässigen Umfang gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Eine formelle Untersuchung gilt erst als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft selbst erste Untersuchungshandlungen vornimmt oder Zwangsmassnahmen anordnet.
  2. Kenntnis der finanziellen Situation durch den Beschwerdeführer: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Lage der Gesellschaft 1 kannte, insbesondere basierend auf einem von ihm unterzeichneten Bürgschaftsakt und Sitzungsprotokollen.
  3. Fehlende Arglist und fehlende Hinderung an Überprüfung: Es konnte nicht dargetan werden, dass der Beschwerdeführer arglistig getäuscht wurde oder dass ihm elementare Überprüfungen der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft 1 unmöglich waren. Die Buchhaltung war zugänglich, und der Beschwerdeführer zeigte keine fehlende Kenntnis in früheren Sitzungen.
  4. Keine willkürliche Ablehnung von Beweisanträgen: Die Ablehnung von Beweisanträgen (Experten-Gutachten, kontradiktorische Einvernahme des Beschuldigten) war nicht willkürlich, da diese angesichts der festgestellten Sachverhalte (Kenntnis der Lage, fehlende Arglist) als nicht probat oder nicht zielführend beurteilt wurden.
  5. Unzureichende Betrugsverdachtsmomente: Aufgrund der Kenntnis des Beschwerdeführers über die finanzielle Situation der Gesellschaft 1 und des Fehlens von Arglist seitens des Beschuldigten bestanden keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Betrugsstrafbarkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  6. Abweisung der Beschwerde: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab, da die Argumente des Beschwerdeführers weitgehend appellatorisch waren und keine Willkür der Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darlegen konnten.