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Nachstehend erfolgt eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_785/2024 vom 6. November 2025.
Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel civile) vom 11. Oktober 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend die Unterhaltsbeiträge für die volljährigen Töchter B.A._ und C.A._ (nach Erreichen der Volljährigkeit) des Beschwerdeführers A.A._. Die Beschwerdegegnerinnen B.A._ und C.A._ wurden durch ihre Mutter D._ vertreten.
Sachverhalt A.A._ und D._ wurden 2012 geschieden. Das Scheidungsurteil legte für die drei Kinder E.A._ (geb. 1997), B.A._ (geb. 2001) und C.A._ (geb. 2005) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 850, zuzüglich Familienzulagen, fest. Im Jahr 2019 beantragten B.A._ und C.A._ eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge, während A.A._ die Aufhebung oder Reduktion der Beiträge verlangte. Der Präsident des Zivilgerichts des Kreises La Côte erhöhte die Unterhaltsbeiträge im Oktober 2022. Gegen dieses Urteil legte A.A._ Berufung ein. Das Kantonsgericht Waadt änderte das Urteil im Oktober 2024 teilweise ab und setzte die monatlichen Beiträge neu fest, wobei die Beträge je nach Zeitraum und Kind variierten (teilweise Erhöhungen, teilweise Reduktionen gegenüber dem Ersturteil). Der Beschwerdeführer A.A._ focht dieses Urteil vor Bundesgericht an.
Rechtliche Würdigung und Argumentation des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde und Novenverbot Das Bundesgericht bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde. Es wies jedoch die von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten neuen Beweismittel zurück, da diese nach dem angefochtenen Urteil entstanden waren oder nicht dargelegt wurde, warum sie erst jetzt relevant wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 286 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB) Das Bundesgericht legte dar, dass die Abänderung oder Aufhebung von Kindesunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB voraussetzt, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien aufgrund wichtiger und dauerhafter neuer Tatsachen so verändert haben, dass eine Neuregelung notwendig ist. Dabei ist entscheidend, dass die früheren Unterhaltsbeiträge diese zukünftigen Umstände nicht berücksichtigten. Es ist unerheblich, ob die neuen Umstände voraussehbar waren. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, muss der Richter die Unterhaltsbeiträge neu festlegen und dabei alle für die Berechnung im früheren Urteil berücksichtigten Elemente aktualisieren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nicht gerechtfertigt sei, da die Einkommenssteigerung der Kindesmutter seine eigene Entlastung durch geringere Wohnkosten um ein Vielfaches übertreffe. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer das Wesen der Abänderungsklage missverstehe. Wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt sind, muss das Gericht die Berechnung vollständig aktualisieren. Es ist dabei durchaus möglich, dass die Aktualisierung trotz verbesserter finanzieller Verhältnisse der gläubigerischen Partei zu einer Erhöhung der Beiträge führt. Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, dass eine Erhöhung der Beiträge angesichts der Disproportion zwischen dem gestiegenen Einkommen der Mutter und der Reduktion seiner eigenen Lasten nicht gerechtfertigt sei, genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3. Unterhaltsbeitrag für B.A.__ (Art. 277 Abs. 2 ZGB)
Persönliche Beziehungen: Der Beschwerdeführer rügte das "unzulässige" Verhalten von B.A._ und verlangte die Aufhebung oder Reduktion des Unterhalts. Er machte geltend, B.A._ habe systematisch die Mitteilung ihrer schulischen Ergebnisse verweigert und eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aufrechterhalten, obwohl die Beiträge bezahlt worden seien. Auch habe sie eine gerichtliche Transaktion zur Wiederaufnahme des Dialogs nicht umgesetzt. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, dass B.A._ die alleinige Verantwortung für den Abbruch der Beziehungen trug. Ihre Weigerung, Schulergebnisse mitzuteilen, reiche nicht aus, um ihn von der Unterhaltspflicht zu befreien, zumal der Beschwerdeführer selbst ein von B.A._ angebotenes Treffen ausserhalb einer Mediation abgelehnt hatte. Die Aufrechterhaltung der Strafanzeige (wegen verspäteter Zahlungen, die der Beschwerdeführer selbst zugab) stelle keine schuldhafte Verhaltensweise dar, sondern die Ausübung eines Rechts. Die Behauptung einer "versuchten Erpressung" durch B.A.__ wegen überhöhter Anwaltskosten sei eine blosse Parteibehauptung. Im Kontext eines Scheidungskonflikts sei eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung des kindlichen Verhaltens geboten (BGE 129 III 375 E. 4.1 und 4.2). Das Gericht sah keinen Missbrauch des Ermessens der Vorinstanz.
Ausbildung und "normale Fristen": Der Beschwerdeführer kritisierte den schulischen Werdegang von B.A._, ihre wiederholten Misserfolge am Gymnasium und bezweifelte die Glaubwürdigkeit ihres Studienprojekts (Psychologie oder Recht). Das Bundesgericht bestätigte, dass B.A._ trotz wiederholter Misserfolge weiterhin eine gymnasiale Ausbildung verfolgte und beabsichtigte, ein Universitätsstudium in Psychologie oder Recht aufzunehmen. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass ein Abschluss vor dem 27. Lebensjahr, auch wenn dies die durchschnittliche Dauer überschreite, angesichts der notwendigen Übergänge ("passerelles") und der Umzüge der Mutter nicht als unnormal im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht befand, der Beschwerdeführer setze lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegen und zeige keinen Ermessensmissbrauch auf.
4. Hypothekenamortisation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer verlangte, dass eine monatliche Amortisation von CHF 150 für die Hypothek auf der Wohnung seiner neuen Ehefrau als Abzugsposten bei seinen Lasten berücksichtigt werde. Das Bundesgericht wies dies mit der Begründung zurück, dass die Amortisation einer Hypothek nicht dem Lebensunterhalt diene, sondern der Vermögensbildung. Eine solche gehöre nicht zum "Existenzminimum élargi", sondern sei vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da der Beschwerdeführer keine spezifischen Bedingungen dargelegt habe, unter denen eine Amortisation in bestimmten Fällen berücksichtigt werden könnte, wurde der Einwand abgewiesen.
5. Gesundheitskosten des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer forderte die Berücksichtigung von Gesundheitskosten in Höhe von CHF 260 pro Monat für die Jahre 2021 und 2022. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder Art der Krankheit noch chronischen Charakter oder die Nicht-Einmaligkeit der Kosten dargelegt hatte, wie es die Rechtsprechung für die Berücksichtigung nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckter medizinischer Kosten verlangt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Einwand wurde als unzureichend begründet abgewiesen.
6. Einkommen der Kindesmutter D.__ nach dem 31. August 2020 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Kindesmutter habe bis zum 31. Dezember 2020 ein Eingliederungseinkommen (revenu d'insertion) von CHF 2'901.65 bezogen, obwohl ein Schreiben vom 1. Dezember 2020 belege, dass der Anspruch auf diese Leistungen bereits am 30. September 2020 endete. Zudem habe die Vorinstanz kein effektives oder hypothetisches Einkommen für die Mutter nach diesem Datum festgestellt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer hier Recht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz tatsächlich einen Fehler bei der Bestimmung des Enddatums des Eingliederungseinkommens der Mutter gemacht hatte. Da die Feststellung des Einkommens der Mutter für die Berechnung und Verteilung der direkten Kinderkosten entscheidend ist, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie das Einkommen der Mutter ab dem 1. Oktober 2020 neu feststellt (oder gegebenenfalls ein hypothetisches Einkommen anrechnet) und die Unterhaltsbeiträge für B.A._ (ab 1. Oktober 2020) und C.A._ (ab Volljährigkeit, d.h. 1. Februar 2023) entsprechend neu berechnet.
7. Steuerlast der Kindesmutter D.__ (1. Dezember 2019 – 31. August 2020) Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe willkürlich die Steuerlast der Mutter für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 auf CHF 720 pro Monat geschätzt (80% Mutter, 20% Kind), obwohl sie über die definitiven Steuerveranlagungen der Mutter für 2020 (CHF 308.85, d.h. CHF 25/Monat) verfügt habe. Das Bundesgericht bejahte diese Rüge als begründet. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Steuerveranlagungen der Mutter, die im Verfahren eingereicht worden waren, übersehen und stattdessen einen Online-Steuerrechner verwendet hatte. Dies stelle einen willkürlichen Sachverhalt fest, da die effektiven Zahlen vorlagen. Folglich reduzierte das Bundesgericht die monatliche Steuerlast der Mutter für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 auf CHF 20 (80% von CHF 25). Für Dezember 2019 blieb die Schätzung von CHF 576 bestehen.
8. Verteilung der direkten Kinderkosten
B.A.__: Die Vorinstanz hatte die Mutter aufgrund ihres geringen verfügbaren Einkommens nicht an den Unterhaltskosten der volljährigen B.A._ beteiligt. Da die Steuerlast der Mutter für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 erheblich korrigiert werden musste, was sich auf ihr verfügbares Einkommen auswirkt, ist eine Neubeurteilung der Kostenverteilung für B.A._ (ab 1. Januar 2020, mit Ausnahme September 2020) erforderlich. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.A.__: Für die minderjährige C.A._ hatte die Vorinstanz 20% der Steuerlast der Mutter in deren direkte Kosten eingerechnet. Aufgrund der Korrektur der Steuerlast der Mutter für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 musste auch dieser Anteil neu berechnet werden. Die Beteiligung von C.A._ an der Steuerlast der Mutter wurde für diesen Zeitraum von CHF 144 auf CHF 5 pro Monat reduziert. Dies führte zu einer sofortigen Korrektur des vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeitrags für C.A.__.
9. Stipendium C.A.__ Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ein von C.A._ erhaltenes Stipendium von CHF 1'930 (für 7 Monate, d.h. annualisiert CHF 3'300) nicht von ihren direkten Kosten abgezogen wurde, und die Vorinstanz nicht begründet habe, warum dies nicht geschehen sei. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer auch hier Recht. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hatte ein breites Ermessen, aber sie hätte begründen müssen, warum sie das Stipendium nicht (ganz oder teilweise) von den direkten Kosten abgezogen oder auf andere Weise berücksichtigt hatte. Daher wurde das Urteil bezüglich des Unterhaltsbeitrags für C.A._ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
10. C.A.__'s Anspruch auf Überschuss des Vaters Der Beschwerdeführer behauptete pauschal, der Anspruch der minderjährigen Tochter auf einen Überschuss gehe hinter seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau zurück, da diese eine vorrangige Schuld sei. Das Bundesgericht wies diesen Einwand als unzureichend begründet zurück. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die neue Ehefrau des Beschwerdeführers keine Teilerwerbstätigkeit ausüben könne, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken und sich an den Haushaltskosten zu beteiligen. Der Beschwerdeführer hatte diese Begründung nicht substantiiert angefochten.
Schlussfolgerung und Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, soweit sie zulässig war. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf und passte die monatlichen Unterhaltsbeiträge für C.A._ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 an, indem es sie auf CHF 1'205 festsetzte (anstatt CHF 1'345). Die Sache wurde an das Kantonsgericht Waadt zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen bezüglich: * Der Unterhaltsbeiträge für B.A._ ab dem 1. Januar 2020 (ausgenommen September 2020). * Der Unterhaltsbeiträge für C.A._ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 und ab dem 1. Februar 2023. Grundlage für die Rückweisung sind die neu festzusetzende Steuerlast der Kindesmutter, die Ermittlung ihres Einkommens ab 1. Oktober 2020 und die Berücksichtigung des Stipendiums von C.A._. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wurden gutgeheissen. Die Gerichtskosten wurden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt und die Parteientschädigungen als Pflichtverteidigerhonorare festgesetzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht präzisierte die Grundsätze der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen (vollständige Neuberechnung bei "nova"). Es bestätigte die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der volljährigen Tochter B.A.__, da deren Verhalten (geringe Kooperationsbereitschaft, Strafanzeige) die Kriterien für eine Befreiung von der Unterhaltspflicht nicht erfüllte und ihr Ausbildungsverlauf trotz Verzögerungen als "nicht unnormal" eingestuft wurde. Die vom Vater geltend gemachten Abzüge für Hypothekenamortisation und Gesundheitskosten wurden als unbegründet abgewiesen. Hingegen gab das Bundesgericht dem Vater teilweise Recht bei der Berechnungsgrundlage: Es korrigierte die Steuerlast der Kindesmutter aufgrund einer willkürlichen Schätzung durch die Vorinstanz und wies die Sache zur Neuberechnung von Teilen der Unterhaltsbeiträge für beide Töchter an die Vorinstanz zurück, da das Einkommen der Kindesmutter und die Berücksichtigung eines Stipendiums unzureichend ermittelt bzw. begründet worden waren.