Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Aktenzeichen 2C_588/2025 vom 12. November 2025, befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Anordnung von Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Haftentscheids und seine sofortige Freilassung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft, insbesondere der Haftgrund der "Untertauchensgefahr" sowie die Verhältnismässigkeit und Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, rechtmässig bejaht wurden. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
2. Sachverhalt und Verfahrenshistorie
A._, geboren im Jahr 2000 und türkischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. Februar 2025 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 10. Juni 2025 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und verpflichtete A._, die Schweiz bis spätestens am 30. Juni 2025 zu verlassen.
Daraufhin tauchte A.__ unter. Er meldete sich letztmals am 22. Juni 2025 in seinem Asylzentrum und nahm ein Ausreisegespräch vom 26. Juni 2025 nicht wahr. Am 30. September 2025 wurde er von der Polizei in Basel aufgegriffen.
Am 1. Oktober 2025 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug Ausschaffungshaft gegen A._ an und ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug um Bestätigung der Haft für drei Monate. Die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug bestätigte die Haft mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 für vorläufig drei Monate, d.h. bis zum 1. Januar 2026. Gegen diesen Entscheid erhob A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
3. Prozedurale Aspekte und Beweismittel
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da der mit der Administrativhaft verbundene schwere Eingriff in die persönliche Freiheit eine eigenständige Bedeutung hat und der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG somit nicht entgegensteht (E. 1.1; vgl. BGE 149 II 6 E. 1.1).
4. Prüfung der Voraussetzungen der Ausschaffungshaft
Die massgebenden Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft sind gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG: 1. Ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid. 2. Die Absehbarkeit des Vollzugs des Entscheids. 3. Das Vorliegen eines Haftgrundes. 4. Das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG). 5. Die Verhältnismässigkeit der Haft.
4.1. Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG)
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Haftgrund der "Untertauchensgefahr" gegeben ist. Dieser Haftgrund fasst die Regelungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG (Nichtnachkommen der Mitwirkungspflicht) und Ziff. 4 AIG (Widersetzen gegen behördliche Anordnungen) zusammen (E. 3.3). Er erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 140 II 1 E. 5.3; EGMR Jusic gegen Schweiz).
Das Gericht stützte sich auf folgende, von der Vorinstanz festgestellte Tatsachen: * Der Beschwerdeführer tauchte nach dem negativen Asylentscheid und der Wegweisungsverfügung aktiv unter und entzog sich den Migrationsbehörden. * Er erschien nicht zum Ausreisegespräch und hatte dies seinem Sozialarbeiter angekündigt. * Er äusserte im gesamten Verfahren und zuletzt anlässlich der Haftverhandlung, die Schweiz nicht freiwillig verlassen zu wollen. * Er weigerte sich, seine Reisepapiere vorzulegen und mit dem Migrationsamt zu kooperieren, was die Papierbeschaffung und somit den Vollzug erschwert. * Er ging bereits vor seinem Untertauchen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Diese Umstände belegen nach Ansicht des Bundesgerichts schlüssig die konkrete "Untertauchensgefahr" und die fehlende Mitwirkungsbereitschaft (E. 3.4 und 3.5).
4.2. Verhältnismässigkeit der Haft
Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in mehrfacher Hinsicht.
i. Geeignetheit und Erforderlichkeit (Verzicht auf mildere Massnahmen) (E. 4.1): Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz keine milderen Massnahmen prüfen musste. Angesichts der klaren Weigerung des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und an behördlichen Massnahmen mitzuwirken, sowie seines bereits erfolgten Untertauchens, wären mildere, auf Kooperation angewiesene Massnahmen nicht zielführend gewesen. Die Haft erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismässig.
ii. Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK) (E. 4.2): Die Haft ist nur zulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum absehbar ist. Sie wird unzulässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen sprechen oder der Vollzug praktisch feststeht, dass er innert vernünftiger Frist kaum realisiert werden kann (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3).
Im vorliegenden Fall ist der zeitnahe Vollzug der Wegweisung an die Beschaffung von Ersatzreisepapieren gebunden, wofür die türkischen Behörden ein persönliches Vorsprechen verlangen. Aktuell scheitert der Vollzug an der Weigerung des Beschwerdeführers, an diesem Prozess mitzuwirken. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschaffung der Ersatzreisepapiere grundsätzlich möglich ist und keine Hinweise vorliegen, dass ein Vorsprechen bei den türkischen Behörden nicht innert nützlicher Frist erfolgen könnte. Die Tatsache, dass noch kein Termin festgelegt wurde oder die türkischen Behörden viele Gesuche bearbeiten, macht die Haft noch nicht unverhältnismässig. Die Vollzugsaussichten wurden somit als intakt beurteilt (E. 4.2.3).
iii. Zumutbarkeit des Vollzugs (E. 4.3): Die Haft setzt voraus, dass der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Hierzu ist eine Prognose der Vollzugsbehörde erforderlich (vgl. Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Repression, Inhaftierung und Folter. Das Bundesgericht verwies jedoch auf die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025. Das SEM hatte die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Verfolgung und Repressionen als nicht glaubhaft erachtet. Selbst im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung wegen "Präsidentenbeleidigung" (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches) sei eine Verurteilung nicht gesichert und eine vollziehbare Freiheitsstrafe sei bei Ersttätern und geringem Strafmass (bis zwei Jahre) wenig wahrscheinlich, da häufig bedingte Strafen oder Urteilsaufschub ausgesprochen würden. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers vermochten diese differenzierte Würdigung des SEM, die die Grundlage der im Haftverfahren vorzunehmenden Prognose bildet, nicht zu entkräften. Es liegt somit kein Vollzugshindernis vor (E. 4.3.3).
4.3. Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) (E. 5)
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Schweizer Behörden. Das kantonale Migrationsamt hatte die Haft umgehend angeordnet und die Vollzugsmodalitäten abgeklärt. Die entstandenen Verzögerungen waren auf die Arbeitssituation der türkischen Behörden und das Verhalten des Beschwerdeführers (Weigerung zur Kooperation) zurückzuführen, nicht aber auf eine mangelnde Effizienz der Schweizer Behörden.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Kritik des Beschwerdeführers erwies sich als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft waren erfüllt, und die Haft, einschliesslich der Dauer von drei Monaten, erschien unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte: