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1. Einleitung und Prozessgeschichte
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit Eheschutzmassnahmen, namentlich der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau (B.A._, die Intimée) nach einer Ehetrennung. Die Parteien, A.A._ (der Rekurrent) und B.A.__, heirateten 2008 und trennten sich im Februar 2021. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 2012 und 2016).
Die Erstinstanz (Tribunal de première instance de Genève) regelte im Juni 2022 die Eheschutzmassnahmen, einschliesslich einer alternierenden Obhut für die Kinder und der Verpflichtung des Vaters zur Tragung direkter Kinderkosten sowie monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge. Der Ehefrau wurde ein monatlicher Ehegattenunterhalt von CHF 2'780 zugesprochen.
Die Genfer Cour de justice setzte im November 2022 auf Berufung des Ehemannes die Kinderunterhaltsbeiträge neu fest und reduzierte den Ehegattenunterhalt auf CHF 1'700 pro Monat für die Zeit vom 7. Februar 2021 bis 30. April 2022 und auf CHF 2'250 ab dem 1. Mai 2022.
In einem früheren Urteil vom 1. Dezember 2023 (Verfahren 5A_994/2022) hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Ehemannes teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid der Cour de justice bezüglich des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Daraufhin setzte die Cour de justice am 24. September 2024 den Ehegattenunterhalt erneut fest, gestaffelt nach verschiedenen Perioden, wobei er ab dem 1. Mai 2022 CHF 1'700 pro Monat betrug. Gegen diesen erneuten Entscheid reichte der Ehemann wiederum eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, den Ehegattenunterhalt ab dem 1. Mai 2022 auf CHF 824 pro Monat festzusetzen und die Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge anzuordnen.
2. Verfahrensrechtliche Grundlagen und Prüfungsumfang
Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de justice vom 24. September 2024.
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (Erwägung 2.1): Das Bundesgericht hebt hervor, dass die kantonale Behörde, an die eine Sache zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist. Ihre Kognition ist durch die Rechtsgründe des Rückweisungsentscheids sowie durch die unbestrittenen oder erfolglos angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen begrenzt (BGE 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Diese Bindung gilt auch für die Parteien und das Bundesgericht selbst.
Beschwerdegrundlagen bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 98 BGG, Erwägung 2.2): Da es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann der Rekurrent lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen, und dies nur im Rahmen des Rückweisungsentscheids (BGE 149 III 481 E. 1.3). Solche Rügen müssen gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) explizit erhoben und klar sowie detailliert begründet werden (BGE 147 I 73 E. 2.1). Eine appellatorische Kritik ist unzulässig.
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG, Erwägung 2.3): Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalte gebunden. Eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Feststellungen kann nur verlangt werden, wenn der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür im Sinne von Art. 9 BV) substanziiert darlegt. Willkür liegt vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, sich offensichtlich in dessen Sinn und Tragweite vergreift oder auf der Grundlage der erhobenen Beweise unhaltbare Feststellungen trifft (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
3. Materielle Rechtsgrundlagen und die Problematik des kantonalen Entscheids
Der Rekurrent bestreitet ausschliesslich die Höhe des der Intimée ab dem 1. Mai 2022 zustehenden Unterhaltsbeitrags. Er rügt, die kantonale Instanz habe den zu verteilenden Familienüberschuss willkürlich mit CHF 3'971 statt mit CHF 2'268 pro Monat berechnet, indem sie fälschlicherweise CHF 1'233 (zusätzliche Trennungskosten) anstelle des Sparanteils von CHF 2'936 vom monatlichen verfügbaren Einkommen der Ehegatten von CHF 5'204 abgezogen habe. Dies führe zu einem überhöhten Unterhaltsbeitrag.
Grundlagen des Ehegattenunterhalts (Erwägung 3.1): Der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten. Massgebend ist der während des Zusammenlebens gepflegte eheliche Lebensstandard, auf dessen Fortführung die Ehegatten bei ausreichenden Mitteln Anspruch haben (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 337 E. 4.2.1). Kann dieser Standard nicht aufrechterhalten werden, haben die Ehegatten Anspruch auf einen ähnlichen Lebensstandard. Das Gleichbehandlungsprinzip darf nicht dazu führen, dass durch eine hälftige Verteilung des Gesamteinkommens eine Vermögensverschiebung vorweggenommen wird, die der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten ist. Der vor der Trennung gelebte Lebensstandard bildet die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs (BGE 147 III 293 E. 4.4, 265 E. 7.3).
Berücksichtigung von Ersparnissen: Hatten die Ehegatten während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet, sondern einen Sparanteil gebildet, so ist dieser bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 7.3). Dies gilt jedoch nicht, wenn die bisherigen Ersparnisse durch die mit der Führung zweier getrennter Haushalte verbundenen Mehrkosten vollständig absorbiert werden und diese Mehrkosten nicht durch eine angemessene Erweiterung der finanziellen Autonomie der Ehegatten kompensiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine).
Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid und der kantonale Folgebeschluss (Erwägung 3.2): Im früheren Urteil 5A_994/2022 hatte das Bundesgericht entschieden, dass bei der Festlegung des vom Überschuss abzuziehenden Sparanteils auch zu prüfen sei, ob die durch die Bildung zweier getrennter Haushalte entstandenen Mehrkosten ganz oder teilweise durch eine nach der Trennung eingetretene Reduzierung der Lasten der Ehegatten kompensiert würden. Die Sache wurde an die kantonale Instanz zur Vornahme dieser Prüfung und zur Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau zurückgewiesen.
In Umsetzung dieses Rückweisungsentscheids stellte die kantonale Vorinstanz fest, dass sich die monatlichen Lasten des Ehemannes ab dem 1. Mai 2022 um insgesamt CHF 2'446 reduziert hatten. Die zusätzlichen Kosten für den separaten Wohnsitz der Ehefrau (CHF 3'679 pro Monat) waren somit teilweise kompensiert und beliefen sich auf CHF 1'233 (CHF 3'679 - CHF 2'446). Der durchschnittliche Sparanteil der Ehegatten im Jahr 2020 betrug CHF 4'169 pro Monat. Der ab Mai 2022 zu berücksichtigende Sparanteil wurde somit auf CHF 2'936 (CHF 4'169 - CHF 1'233) festgelegt. Der Überschuss der Ehegatten für diese Periode betrug CHF 5'204 (CHF 5'594 verfügbares Einkommen des Ehemannes - CHF 390 Defizit der Ehefrau). Die Vorinstanz zog anschliessend von diesem Überschuss die Summe von CHF 1'233 ab (die kompensierten Mehrkosten) und kam auf einen zu verteilenden Überschuss von CHF 3'971 (CHF 5'204 - CHF 1'233).
Analyse und Begründung des Bundesgerichts (Erwägung 3.3 und 3.4):
4. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Der angefochtene Entscheid wird in dem Sinne abgeändert, dass der Unterhaltsbeitrag des Rekurrenten zugunsten der Intimée ab dem 1. Mai 2022 auf CHF 1'150 pro Monat festgesetzt wird. Die Gerichtskosten werden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt und die Parteientschädigungen werden kompensiert, da der Rekurrent mit rund 3/5 seines Hauptantrags obsiegte und die Intimée subsidiär einen Betrag in der Höhe des zugesprochenen Betrags beantragt hatte.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: