Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (Schuldner) * Beschwerdegegner: B._ (Gläubiger)
Gegenstand: Definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine öffentliche Urkunde; Vollstreckung öffentlicher Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO.
Vorinstanzen: * Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (erste Instanz) * Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (Vorinstanz)
I. Sachverhalt und ProzessgeschichteAm 21. Dezember 2022 unterzeichneten Dr. A._ (Beschwerdeführer) und C._ eine öffentliche Urkunde. Darin erklärten sie, umfassende Kenntnis von einer Vereinbarung vom 24. September 2021 mit Rechtsanwalt Dr. B._ (Beschwerdegegner) bezüglich der Abtretung eines Kaufrechts an "acht Altmeister Gemälden (X._ Sammlung)" zu haben. In dieser Urkunde verpflichteten sich die unterzeichnenden Parteien unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einreden, dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 3'500'000.00 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % p.a. seit dem 4. November 2021 bis spätestens am 31. Januar 2023 zu bezahlen. Ferner erkannten sie die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO für diesen Betrag an.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.__ vom 15. Juli 2024 Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte der Beschwerdegegner am 27. August 2024 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die definitive Rechtsöffnung. Der Einzelrichter erteilte die Rechtsöffnung am 12. Dezember 2024 wie beantragt. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 17. Juni 2025 ab und bestätigte die definitive Rechtsöffnung. Dagegen richtete sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
II. Rechtliche Grundlagen und Kognition des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall grundsätzlich frei in rechtlicher Hinsicht (Art. 95 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Willkürrüge muss gemäss dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) substanziiert begründet werden.
Die definitive Rechtsöffnung stützt sich auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG i.V.m. Art. 349 ZPO, wonach eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Eine öffentliche Urkunde ist gemäss Art. 347 ZPO vollstreckbar, wenn: a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; c. die geschuldete Leistung in der Urkunde genügend bestimmt, von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist.
Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kann die betriebene Person Einwendungen geltend machen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sind Einwendungen wie Tilgung, Stundung oder Verjährung zulässig, sofern sie sofort beweisbar sind. Art. 81 Abs. 2 SchKG erlaubt auch weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht (z.B. Willensmängel oder fehlende Fälligkeit), ebenfalls unter der Voraussetzung, dass diese sofort (voll) beweisbar sind. Hierin unterscheidet sich die definitive Rechtsöffnung von der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG), welche bereits durch sofort glaubhaft gemachte Einwendungen abgewendet werden kann. Das Erfordernis des sofortigen (vollständigen) Beweises bedeutet, dass die Einwendungen in der Regel urkundlich belegt werden müssen, oder dass Beweismittel unmittelbar und ohne weitere prozessuale Schritte (wie aufwendige Zeugenbefragungen oder Editionen) zur Verfügung stehen müssen.
III. Argumentation und Entscheid des BundesgerichtsDer Beschwerdeführer machte verschiedene Rügen gegen die definitive Rechtsöffnung geltend, die vom Bundesgericht der Reihe nach geprüft wurden:
Behauptete Stundung oder Bedingung der Forderung: Der Beschwerdeführer brachte vor, die zugrundeliegende Vereinbarung vom 24. September 2021 und die Zusatzvereinbarung vom 21. April 2022 seien unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Kaufpreis später aus einem Finanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werde. Er behauptete eine mündliche Vereinbarung mit Zeugen, wonach der Beschwerdegegner mit der Einforderung des Kaufpreises bis zur Realisierung dieses Finanzgeschäfts zuwarten müsse. Dies stelle eine Stundung der Leistungspflicht dar.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass bedingte Forderungen zwar Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde sein können, die Bedingung sich jedoch eindeutig aus der Urkunde selbst ergeben muss (Querverweis: CLAUDIA VISINONI-MEYER, in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 347 ZPO; SCHMID/WOHLGEMUTH, in: Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 347 ZPO). Die vorliegende öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 halte die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers jedoch explizit als "unwiderruflich und bedingungslose" [sic] bis zum 31. Januar 2023 fest und enthalte keine Abrede bezüglich eines abwartenden Verhaltens bis zur Realisierung eines Finanzgeschäfts.
Hinsichtlich der angebotenen Beweismittel (Parteikorrespondenz zur Edition, Einvernahme von C.__) stellte das Bundesgericht fest, dass diese dem Erfordernis des "sofortigen Beweises" im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht genügten. Es verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 III 117 E. 2.2; BGE 150 III 209 E. 3.2), wonach im summarischen Verfahren kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung besteht und der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt. Die Erstinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, Akten edieren zu lassen oder eine Einvernahme anzuordnen, da diese Beweismittel nicht "sofort verfügbar" waren. Folglich sei der Beschwerdeführer den Beweis für die behauptete Bedingung oder Stundung nicht angetreten.
Behauptete Willensmängel und Befangenheit des Notars: Der Beschwerdeführer rügte, die öffentliche Urkunde sei unter Druck des Beschwerdegegners zustande gekommen und leide an Willensmängeln sowie einer Befangenheit des beurkundenden Notars D.__.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, wonach diese Behauptungen ebenfalls nicht sofort bewiesen werden konnten. Die öffentliche Urkunde selbst enthalte keine Hinweise auf Willensmängel. Die beantragte Einvernahme von C.__ war wie oben ausgeführt nicht sofort verfügbar. Zudem geniessen öffentliche Notare aufgrund ihrer hoheitlichen Funktion und Berufspflichten eine erhöhte Glaubwürdigkeit, was die Hürde für den sofortigen Beweis ihrer Befangenheit zusätzlich erhöht.
Vorbehalt in der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 24. September 2021: Der Beschwerdeführer verwies auf Ziffer 3 der Vereinbarung vom 24. September 2021, wonach die Vereinbarung entschädigungslos dahinfalle, falls der Kaufvertrag für die Altmeistersammlung nicht erfüllt werde (z.B. mangels Zustimmung der Erben). Er interpretierte dies als einen generellen Vorbehalt für den Fall der Nichtausübung des Kaufrechts.
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die festhielt, dass es sich erübrige, auf diese Einwendung einzugehen. Da der Beschwerdeführer bereits nicht sofort beweisen konnte, dass die in der öffentlichen Urkunde anerkannte Forderung bedingt sei, war es unerheblich, ob eine Bedingung in der zugrundeliegenden Vereinbarung allenfalls existiert hätte. Die Hauptbegründung, wonach der sofortige Beweis für eine Bedingung in Bezug auf die vollstreckbare Urkunde fehlte, war massgebend und nicht zu beanstanden.
Mangelnde Kooperation des Gläubigers: Der Beschwerdeführer wiederholte seine Behauptung, der Beschwerdegegner habe gewusst, dass er und C._ bei Vertragsschluss nicht über die nötigen Mittel verfügten. Es sei vereinbart worden, die Sammlung Dritten anzubieten, und der Beschwerdegegner habe sich geweigert, mit dem präsentierten Kunstvermittler F._ in Kontakt zu treten.
Das Bundesgericht verneinte auch hier die Erfüllung der Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer wiederhole lediglich seine Behauptungen aus dem kantonalen Verfahren, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vor- oder Erstinstanz auseinanderzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die Willkürprüfung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO).
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zu Recht schützte. Die Erstinstanz hat in der Betreibung Nr. xxx zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 erteilt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte