Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_249/2024 vom 23. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_249/2024 vom 23. Oktober 2025

1. Einführung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde (recours en matière de droit public) gegen einen Wiederherstellungsbefehl betreffend einen Pétanque-Platz auf einem Privatgrundstück. Beschwerdeführer ist A._, Eigentümer des Grundstücks Nr. 628 in Épalinges. Beschwerdegegner sind B._ und C.__, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 1040. Die Gemeinde Épalinges (Municipalité) war ebenfalls am Verfahren beteiligt.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Beide Grundstücke liegen in einer Wohnzone II und sind zudem von einer kommunalen Bauverbotszone (zone réservée communale) erfasst, die aufgrund einer Überdimensionierung der Bauzone ausserhalb des Agglomerationsprojekts Lausanne-Morges (PALM) eingerichtet wurde. Diese Bauverbotszone verbietet grundsätzlich neue Bauten und Anlagen bis zur Revision des kommunalen Nutzungsplans.

Die Beschwerdegegner denunzierten im September 2021 die Erstellung eines "kleinen Chalets" mit Terrasse sowie eines weiteren Plattform in Bäumen auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Die Gemeinde ordnete den Rückbau dieser Anlagen an. Im November 2021 teilte die Gemeinde den Beschwerdegegnern jedoch mit, dass die laufenden Arbeiten (Anlage eines Pétanque-Platzes) auf dem Grundstück Nr. 628 keiner Baubewilligung bedürfen.

Im Juni 2022 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für die Umgestaltung und Erweiterung seiner Villa sowie des Pools. Die Beschwerdegegner fochten diesen Entscheid erfolgreich vor dem Kantonsgericht des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) an, welches die Baubewilligung verweigerte, da das Vorhaben der Bauverbotszone widersprach.

Anschliessend beantragten die Beschwerdegegner im Mai 2023 bei der Gemeinde die Anordnung des Abrisses des Pétanque-Platzes und einer weiteren Holzplattform. Die Gemeinde lehnte dies im Juni 2023 ab, mit der Begründung, dass diese Anlagen gemäss Art. 68a der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RLATC) keiner Bewilligung bedürfen und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen verletzen.

Das Kantonsgericht (CDAP) hiess die Beschwerde der Nachbarn gegen diesen kommunalen Entscheid am 14. März 2024 gut. Es ordnete den Rückbau des Pétanque-Platzes sowie die Wiederherstellung des Geländes innert 60 Tagen an. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Pétanque-Platz bewilligungspflichtig, widersprüchlich zur Bauverbotszone und dass das Wiederherstellungsgebot verhältnismässig sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer A.__ Beschwerde beim Bundesgericht. Die Gemeinde unterstützte die Beschwerde teilweise und beantragte, der Wiederherstellungsbefehl sei verfrüht und die Verhältnismässigkeit erlaube eine Einschränkung des Gebrauchs bis zur Erstellung eines neuen Nutzungsplans.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Sachverhaltsfeststellung (Rüge der Willkür) Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da das Kantonsgericht die Schutzwirkung der Hecken gegen Lärm unzureichend gewürdigt und die geringe Nutzung des Platzes (10-20 Mal pro Jahr) nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht prüfte diese Rügen im Rahmen der späteren Sachfragen und lehnte sie implizit ab, indem es die kantonalen Feststellungen als haltbar erachtete.

3.2. Baubewilligungspflicht des Pétanque-Platzes (Art. 22 RPG und Art. 103 LATC VD)

  • Grundsatz der Baubewilligungspflicht: Gemäss Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) bedarf jede Erstellung oder wesentliche Änderung von Bauten oder Anlagen einer Baubewilligung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert Bauten und Anlagen als alle von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und festen Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Bodennutzung haben, indem sie den Aussenraum wesentlich verändern, die Infrastruktur belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können (vgl. hierzu ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 150 II 489 E. 2.1). Entscheidend ist, ob im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, solche Folgen zu erwarten sind, dass ein Interesse der Allgemeinheit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.

  • Kantonales Recht: Art. 103 Abs. 1 des waadtländischen Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) konkretisiert dies und unterstellt alle Bauarbeiten, die die "Konfiguration, das Aussehen oder die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes wesentlich verändern", der Baubewilligungspflicht. Art. 103 Abs. 2 LATC sieht Ausnahmen für Bauten und Anlagen von geringer Bedeutung vor, sofern sie keine prägenden öffentlichen Interessen (z.B. Natur-, Landschafts-, Ortsbildschutz) oder schutzwürdige private Interessen (z.B. der Nachbarn) verletzen (Art. 103 Abs. 3 lit. a LATC).

  • Anwendung auf den Pétanque-Platz: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass der Pétanque-Platz bewilligungspflichtig ist. Es hielt fest, dass der Platz, der mit Kies und Sand bedeckt und von Holzbalken sowie einer kleinen Mauer eingefasst ist, erhebliche Erdbewegungen und den Einsatz von Baumaschinen erforderte. Dies führe zu einer dauerhaften und sensiblen Veränderung des Bodens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Frage, ob die Hecke den Aufpralllärm der Pétanque-Kugeln mindert, für die Baubewilligungspflicht selbst nicht entscheidend. Die Bewilligungspflicht beschränkt sich nicht allein auf Anlagen, die Nachbarn belästigen, sondern umfasst alle Werke, die den Raum wesentlich verändern.

3.3. Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV)

  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Eine einschränkende Massnahme muss geeignet sein, die angestrebten Ergebnisse zu erzielen (Eignung), darf nicht über das Notwendige hinausgehen (Erforderlichkeit) und muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck und den beeinträchtigten öffentlichen oder privaten Interessen stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, Güterabwägung).

  • Wiederherstellungsbefehl bei rechtswidrigen Bauten: Ein Wiederherstellungsbefehl ist bei rechtswidrigen oder nicht bewilligungskonformen Bauten grundsätzlich nicht unverhältnismässig. Die Behörde kann von einem solchen Befehl absehen, wenn die Abweichungen geringfügig sind, das verletzte öffentliche Interesse den durch den Abbruch entstehenden Schaden für den Bauherrn nicht rechtfertigt, der Bauherr in gutem Glauben davon ausgehen konnte, bauen zu dürfen, oder wenn ernsthafte Aussichten auf eine nachträgliche Legalisierung bestehen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6; 123 II 248 E. 3a/bb). Der gute Glaube ist dabei ein Element der Interessenabwägung, aber nicht allein entscheidend. Wer die Behörde vor vollendete Tatsachen stellt, muss eher mit einem Wiederherstellungsbefehl rechnen (BGE 123 II 248 E. 4a).

  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Verstoss gegen die Bauverbotszone: Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der Pétanque-Platz den Vorschriften der Bauverbotszone widerspricht, da diese grundsätzlich "jede neue Konstruktion" verbietet.
    • Öffentliches Interesse: Das Kantonsgericht hatte zwar die unmittelbare Beeinträchtigung der Bauverbotszone durch den Pétanque-Platz als geringfügig eingeschätzt (keine Verschärfung der Überdimensionierung der Bauzone). Das Bundesgericht betonte jedoch, dass das öffentliche Interesse am Respekt der geltenden Bauvorschriften und der Unsicherheit über die zukünftige Zonierung (geplante Grünzone für diesen Teil des Grundstücks) weiterhin relevant ist. Es sei verfrüht, von einer zukünftigen Rechtmässigkeit auszugehen.
    • Privates Interesse der Nachbarn: Das Kantonsgericht, welches eine lokale Inspektion durchgeführt hatte, konnte nach Ansicht des Bundesgerichts ohne Willkür annehmen, dass die Nutzung eines Pétanque-Platzes, der sich nur etwa 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befindet und einen bestehenden Kinderspielplatz ergänzt, Lärmimmissionen (aufprallende Kugeln, Ausrufe der Spieler) hervorrufen kann, die geeignet sind, die Interessen der Nachbarn zu beeinträchtigen. Die Präsenz von Hecken wurde als unzureichend für einen hinreichenden Lärmschutz angesehen.
    • Guter Glaube des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht räumte ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlerhafter Informationen der Gemeinde in gutem Glauben gehandelt haben könnte. Dieser gute Glaube allein genüge jedoch nicht, um auf den Wiederherstellungsbefehl zu verzichten. Der Beschwerdeführer konnte zudem die Opposition seiner Nachbarn und die zu erwartenden Lärmbelästigungen nicht ignorieren. Er hat die Anlage trotz der Grösse seines Grundstücks (13'735 m²) in unmittelbarer Nähe zur Nachbarparzelle errichtet. Ein Pétanque-Platz sei lediglich eine Freizeitanlage und nicht essenziell für die adäquate Nutzung des Wohnhauses. Auch würden keine übermässigen Kosten für den Rückbau geltend gemacht.
    • Weniger einschneidende Massnahmen: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen (Einschränkung der Nutzungszeiten, Lärmschutzwände) wurden abgelehnt. Eine strikte Nutzungseinschränkung würde nicht ausreichen, und die Errichtung einer Lärmschutzwand würde den Verstoss gegen das Verbot neuer Bauten in der Bauverbotszone noch verstärken.
  • Gesamtabwägung: Angesichts der genannten Elemente und der vom Bundesgericht praktizierten Zurückhaltung bei der Beurteilung lokaler Gegebenheiten (die von den kantonalen Behörden besser beurteilt werden können), kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Wiederherstellungsbefehl des Kantonsgerichts verhältnismässig ist und kein anderes Bundesrecht verletzt.

4. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig ist, ab. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung des Urteils für die Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen gesetzt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Baubewilligungspflicht: Ein Pétanque-Platz auf Kies- und Sanduntergrund mit Einfassungen und erforderlichen Erdarbeiten stellt eine dauerhafte und wesentliche Veränderung des Geländes dar und ist daher gemäss Art. 22 RPG und kantonalem Recht baubewilligungspflichtig. Die Frage nach konkreten Nachbarschaftsbeeinträchtigungen ist für die Baubewilligungspflicht selbst nicht entscheidend.
  2. Verstoss gegen Bauvorschriften: Der Pétanque-Platz verstösst gegen das Verbot neuer Bauten in der geltenden kommunalen Bauverbotszone.
  3. Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls: Das Bundesgericht bestätigte die Verhältnismässigkeit des angeordneten Wiederherstellungsbefehls. Dies wurde begründet durch die Kombination aus:
    • Öffentlichem Interesse am Respekt der Bauvorschriften und der ungewissen zukünftigen Zonierung (geplante Grünzone).
    • Schutzwürdigen privaten Interessen der Nachbarn vor Lärmimmissionen, welche durch den nur 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernten Pétanque-Platz entstehen.
  4. Guter Glaube und alternative Massnahmen: Der möglicherweise bestehende gute Glaube des Bauherrn aufgrund fehlerhafter Gemeindeinformationen allein reicht nicht aus, um auf den Rückbau zu verzichten. Weniger einschneidende Massnahmen wie Nutzungsbeschränkungen oder Lärmschutzwände wurden als unzureichend bzw. als Verschärfung des Verstosses gegen die Bauverbotszone abgelehnt.