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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_530/2025 vom 10. November 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, befasste sich mit einem Rekurs von A.__, einem marokkanischen Staatsangehörigen, gegen einen Entscheid des Genfer Cour de justice vom 12. August 2025. Dieser Entscheid bestätigte die Ablehnung seines Gesuchs um Freilassung aus der Verwaltungshaft, welche zur Sicherstellung seiner Wegweisung angeordnet wurde. Im Zentrum der Beschwerde standen die Vereinbarkeit seiner Inhaftierung mit seinem Gesundheitszustand, insbesondere im Hinblick auf das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
2. Sachverhalt und Verfahrensablauf A._, geboren 1999 und ohne gültige Ausweispapiere, stellte im Januar 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches abgelehnt wurde. Im Juni 2017 erfolgte ein Wegweisungsentscheid, nachdem er von marokkanischen Behörden formell als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden war. Zwischen Juni 2017 und Mai 2023 wurde A._ zwölfmal verurteilt, unter anderem wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Missachtung einer Wohnsitzauflage oder eines Rayonverbots, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Hehlerei und Entweichen aus der Haft. Er wurde zweimal gerichtlich aus der Schweiz weggewiesen (je fünf Jahre im Mai und Oktober 2018).
Im Dezember 2024 wurde A._ in Verwaltungshaft genommen, um seine Wegweisung zu vollziehen. Ein für Januar 2025 geplanter Flug nach Marokko wurde annulliert, da A._ im Dezember 2024 ein neues Asylgesuch einreichte. Dieses wurde im April 2025 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Die Verwaltungshaft wurde daraufhin mehrmals verlängert, zuletzt am 27. Juni 2025 bis zum 30. September 2025. Bei einer Anhörung erklärte A.__, er würde die Schweiz im Falle einer Freilassung in Richtung Niederlande oder Marokko verlassen.
Im Juli 2025 ersuchte A._ unter Berufung auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand (schwere Knieverletzung, die eine Operation erfordere, Rollstuhl, Krücken, Armschienen) um Freilassung. Er beklagte eine Vernachlässigung seiner medizinischen Versorgung und forderte ein multidisziplinäres medizinisches Gutachten. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht lehnte das Freilassungsgesuch ab und bestätigte die Haft bis 30. September 2025, was vom Cour de justice am 12. August 2025 ebenfalls bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte A._ an das Bundesgericht. Während des laufenden Bundesgerichtsverfahrens wurde die Verwaltungshaft am 30. September 2025 vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht bis zum 30. Januar 2026 verlängert.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit des Rekurses und Sachverhaltsgrundlage (Prüfungsrahmen) Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rekurs in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) in Bezug auf Massnahmen des Freiheitsentzugs grundsätzlich offensteht. Das Fortbestehen der Verwaltungshaft aufgrund eines neuen Haftentscheids bis Ende Januar 2026, der auf denselben rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen beruht, wurde als ausreichend für das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung erachtet (Art. 89 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur, ob die Tatsachen von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Recht festgestellt wurden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss eine willkürliche oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG detailliert darlegen. Da die Argumentation des Beschwerdeführers teilweise appellatorisch war und seine eigene Version der Fakten ohne substanziierte Willkürrüge darlegte, legte das Bundesgericht seinem Entscheid ausschliesslich den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt zugrunde.
3.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und Ablehnung eines medizinischen Gutachtens A._ machte geltend, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Cour de justice sein Gesuch um Einholung eines multidisziplinären medizinischen Gutachtens abgelehnt habe. Das Bundesgericht führte aus, dass das Recht auf rechtliches Gehör zwar das Recht auf Einreichung relevanter Beweisanträge umfasst. Eine Behörde kann jedoch auf die Durchführung weiterer Beweismassnahmen verzichten, wenn sie sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Beweiswürdigung (appréciation anticipée des preuves) zur Gewissheit gelangt, dass weitere Beweise an ihrer Meinung nichts ändern würden (ATF 146 III 73 E. 5.2.2). Eine solche Ablehnung kann nur wegen Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden, was eine qualifizierte Begründung erfordert. Die Vorinstanz hatte die Ablehnung des Gutachtens damit begründet, dass die umfangreichen medizinischen Akten (insbesondere ein ärztlicher Bericht vom 27. Mai 2025 zur Vollziehbarkeit der Wegweisung, ein Bericht vom 3. Juli 2025 des Dr. C._ und über 840 Seiten der Patientenakte) eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers boten. Das Bundesgericht befand, die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "zu Unrecht" auf ein Gutachten verzichtet, sei rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür darzulegen. Die Rüge wurde daher als unzulässig abgewiesen.
3.3. Haftgrund (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) Der Beschwerdeführer bestritt zu Recht nicht, dass ein Haftgrund im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vorliegt, da er unter anderem wegen Missachtung einer Wohnsitzauflage oder eines Rayonverbots verurteilt wurde (Art. 74 AIG). Die zentrale Frage war somit, ob die fortgesetzte Haft gegen konventionelle oder verfassungsrechtliche Rechte verstösst.
3.4. Rüge der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 7, 10 Abs. 3 BV) A.__ machte geltend, seine Haft verletze sein Recht auf menschenwürdige Behandlung, da sein Gesundheitszustand eine besondere Betreuung erfordere, die in der Verwaltungshaft nicht gewährleistet sei. Das Bundesgericht legte die Grundsätze von Art. 3 EMRK (Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) und die entsprechende EMRK-Rechtsprechung dar (ATF 150 I 50 E. 3.2.1). Danach muss der Staat sicherstellen, dass die Haftbedingungen keine über das unvermeidliche Mass hinausgehende Not oder Belastung verursachen und die Gesundheit und das Wohlbefinden des Häftlings angemessen gewährleistet sind (ATF 147 IV 55 E. 2.5.1). Die Behandlung muss dabei ein "Mindestmass an Schwere" erreichen (ATF 149 I 231 E. 2.1.5).
3.5. Anwendung auf den Fall A.__ Das Bundesgericht analysierte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basierend auf den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz: * Körperlicher Zustand: A.__ leidet an chronischen Schmerzen im rechten Knie nach einer Verletzung im Jahr 2018 (vorderer Kreuzbandriss, Meniskusschaden). Eine Ruhigstellung des Knies im Rollstuhl oder mit Schiene wurde ärztlicherseits als kontraproduktiv und muskelabbauend beurteilt. Eine Kreuzbandoperation wurde als kontraindiziert betrachtet. Die empfohlene Behandlung war Physiotherapie, der der Beschwerdeführer jedoch nur "rudimentär" nachgekommen war und wofür er laut Arztberichten keine Motivation gezeigt hatte. Die Aussage, Physiotherapie sei in Haft nicht möglich, bezog sich nur auf das temporäre Verwaltungsgefängnis am Flughafen Zürich, nicht auf seinen Haupt-Haftort, wo er zuvor bereits 7 von 8 verschriebenen Physiotherapiesitzungen absolviert hatte. * Psychischer Zustand: Drei psychiatrische Konsultationen (Mai/Juni 2025) ergaben, dass der Patient zwar abweisend und fordernd sei, aber keine psychotischen Symptome oder auto- bzw. heterostistische Tendenzen aufwies. Es wurde eine Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers bezüglich der Schwere seines Zustands und der ärztlichen Einschätzung festgestellt. Das Bundesgericht sah keine willkürliche Bewertung dieser Tatsachen durch die Vorinstanz. * Handschmerzen: Die beklagten "Verkrampfungen der Hände in der Nacht" erreichten nach Auffassung des Bundesgerichts nicht das Mindestmass an Schwere, das für Art. 3 EMRK erforderlich wäre.
3.6. Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur Art. 3 EMRK Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder einen Mangel an angemessener medizinischer Versorgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erfuhr. Sein Gesundheitszustand sei nicht so aussergewöhnlich schwerwiegend, dass eine Freilassung aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz habe weder Art. 3 EMRK noch Art. 7 und 10 Abs. 3 BV oder Art. 80 und 81 AIG verletzt, indem sie das Freilassungsgesuch ablehnte. Die Rüge wurde abgewiesen.
3.7. Weitere Rügen (Art. 5, 14 EMRK, Art. 9 BV) A.__ rügte zudem eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), eine willkürliche Entscheidung (Art. 9 BV) und Diskriminierung (Art. 14 EMRK). Seine Argumentation, wonach die Haft, da sie Art. 3 EMRK verletze, auch Art. 5 EMRK verletze und willkürlich sowie diskriminierend sei ("wäre er nicht Marokkaner, Muslim, Ausländer, ohne Papiere, in Wegweisungshaft, würde er nicht so unmenschlich behandelt"), basierte auf der Prämisse einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Da diese Prämisse als unbegründet erachtet wurde, entbehren auch die weiteren Rügen jeder Grundlage und wurden als unbegründet abgewiesen.
4. Fazit und Wesentliche Punkte Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ vollumfänglich ab. Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgte, da der Rekurs von vornherein aussichtslos war, es wurden jedoch keine Gerichtskosten erhoben.
Wesentliche Punkte der Begründung: * Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz durfte ein medizinisches Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, da die vorliegenden, umfangreichen medizinischen Akten als ausreichend erachtet wurden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eine willkürliche Ablehnung wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. * Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK): * Die ärztliche Einschätzung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht "besonders besorgniserregend" sei, wurde nicht als willkürlich befunden. * Die vorgeschlagene konservative Behandlung (Physiotherapie) war ärztlich befürwortet, während eine Operation des Knies als kontraindiziert galt. Die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers zur Physiotherapie konnte den Behörden nicht angelastet werden. Die Möglichkeit zur Physiotherapie war grundsätzlich gegeben. * Die psychiatrischen Untersuchungen ergaben keine psychotischen Symptome oder auto-/heteroaggressive Tendenzen. Die Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung und der ärztlichen Einschätzung wurde festgestellt. * Die beklagten Handschmerzen erreichten nicht das "Mindestmass an Schwere" für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. * Keine Rechtfertigung einer Freilassung aus humanitären Gründen: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde nicht als derart "ausnahmsweise gravierend" eingestuft, dass eine Freilassung im Sinne der EMRK-Rechtsprechung geboten gewesen wäre. * Weitere Rügen unbegründet: Die Rügen bezüglich Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK), Willkür (Art. 9 BV) und Diskriminierung (Art. 14 EMRK) waren an die (nicht gegebene) Verletzung von Art. 3 EMRK gekoppelt und entbehrten somit ebenfalls der Grundlage.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Verwaltungshaft und die Angemessenheit der medizinischen Versorgung im Rahmen der Sorgfaltspflicht des Staates.