Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_366/2025 vom 13. November 20251. Parteien und Verfahrensgegenstand Der Beschwerdeführer, A.__, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, gelangte mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er wandte sich gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 26. März 2025, mit welchem sein Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen worden war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer in den gegen ihn geführten Strafverfahren eine amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Gegen A.__ wurden im Zeitraum vom 19. Februar 2024 bis zum 1. Februar 2025 insgesamt fünf separate Strafverfahren eröffnet, die diverse Delikte nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) umfassten. Konkret ging es um: * Widerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz ohne gültige Dokumente und Mittel (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Hierfür erging ein Strafbefehl von 60 Tagessätzen, der auch den Widerruf einer zuvor bedingt gewährten Strafe vom 28. November 2023 umfasste. * Drogenhandel und -konsum (Art. 19 Abs. 1 lit. c und 19a Ziff. 1 BetmG, Verkauf von Kokain und Konsum von Marihuana). Verurteilt zu 60 Tagessätzen und einer Busse von 100 Fr. * Widerrechtliche Einreise und Aufenthalt ohne Ausweispapiere und Aufenthaltsbewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. a und 119 Abs. 1 AIG). Verurteilt zu 60 Tagessätzen. * Widerrechtliche Einreise trotz Einreiseverbots ohne die erforderlichen Bewilligungen und gültige Ausweispapiere (Art. 115 Abs. 1 lit. a und 119 Abs. 1 AIG). * Widerrechtliche Einreise und Aufenthalt sowie Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Verurteilt zu 90 Tagen Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe.
Gegen alle ergangenen Strafbefehle legte A._ Einsprache ein. In der Folge wurden die verschiedenen Verfahren vom Ministère public und später vom Tribunal de police mehrmals miteinander vereinigt. Die ursprünglich im Strafbefehlsverfahren ausgesprochenen Einzelstrafen beliefen sich auf bis zu 90 Tage Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe (aus verschiedenen, später vereinigten Strafbefehlen). Das Tribunal de police fällte schliesslich am 4. März 2025 ein Urteil, in dem es A._ der Widerhandlungen gegen AIG, BetmG und StGB für schuldig sprach und ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von 100 Franken verurteilte, wobei es vom Widerruf des früheren bedingten Strafvollzugs absah.
Bereits am 14. Februar 2025 hatte das Tribunal de police die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für A.__ abgelehnt. Diese Ablehnung wurde von der Chambre pénale de recours am 26. März 2025 bestätigt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Sache – obwohl von gewisser Schwere – keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweise.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Eintreten Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung zulässig ist (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Antragsteller legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG), und der Entscheid ist geeignet, ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (BGE 140 IV 202 E. 2.2). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Ein erhobener Rügepunkt betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutgeheissen wird.
3.2. Grundlagen der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) Das Bundesgericht rekapituliert die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO: * Unbemitteltheit des Beschuldigten. * Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten rechtfertigt eine amtliche Verteidigung.
Die zweite Bedingung konkretisiert sich gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO, wenn die Sache "nicht geringfügig" ist und in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht überwinden könnte. Eine Sache ist gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO "in jedem Fall nicht geringfügig", wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht.
Diese Kriterien spiegeln die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK wider (BGE 143 I 164 E. 3.5; vgl. auch die in der Entscheidung zitierten Urteile 7B_316/2025, 7B_1168/2024). Eine amtliche Verteidigung ist demnach immer dann geboten, wenn ein Strafverfahren die Rechtslage einer Person besonders schwerwiegend beeinträchtigen kann (vgl. Art. 130 lit. a und b StPO). Auch bei drohenden Freiheitsstrafen von wenigen Wochen bis Monaten kann sie notwendig sein, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht hinzukommen, die der Beschuldigte nicht allein bewältigen könnte. Bei Bagatellen (nur Busse oder minimale Freiheitsstrafe) besteht hingegen kein verfassungsmässiger Anspruch. Die im Strafbefehl vorgesehene Sanktion ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die drohende Strafe (BGE 139 IV 270 E. 3.1).
Zur Beurteilung der Schwierigkeiten (Art. 132 Abs. 2 StPO) sind die gesamten konkreten Umstände zu berücksichtigen. Es werden objektive (Natur der Sache) und subjektive (Fähigkeit des Beschuldigten) Kriterien herangezogen (Urteile 7B_316/2025, 7B_1168/2024, 7B_839/2023). Objektiv schwierig ist ein Fall, wenn eine vernünftige, gutgläubige Person mit ähnlichen Eigenschaften, aber ausreichenden Mitteln, einen Anwalt beiziehen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1). Dies ist insbesondere bei Zweifeln an der Subsumtion der Tatsachen der Fall. Subjektiv sind die Fähigkeiten des Beschuldigten (Alter, Bildung, Vertrautheit mit Justizpraxis, Sprachkenntnisse) zu berücksichtigen. Je stärker die Interessen einer Person vom Verfahren betroffen sind, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Komplexität des Falles (Urteile 7B_316/2025, 7B_192/2024, 7B_68/2024).
3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall
3.3.1. Schwere des Falles: Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der kantonalen Instanz, dass die Bedingung der Schwere des Falles erfüllt ist. Es führt aus, dass der Beschwerdeführer durch die aufeinanderfolgenden Strafbefehle mit Geldstrafen von 60, 110, 10 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen konfrontiert war. Da er gegen alle Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, war das erstinstanzliche Gericht nicht an die ursprünglichen Strafen gebunden (Art. 356 Abs. 1, 326 Abs. 1 lit. f StPO). Angesichts der Vereinigung der verschiedenen Verfahren, welche die Möglichkeit der Kumulation von Strafen eröffnete, war das Gericht in der Lage, Sanktionen auszusprechen, die deutlich über dem Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO lagen (90 Tage Freiheitsstrafe plus insgesamt 180 Tagessätze Geldstrafe, auch wenn die Freiheitsstrafe im Endurteil in eine höhere Geldstrafe umgewandelt wurde).
3.3.2. Komplexität des Falles (objektiv): Im Gegensatz zur Vorinstanz verneint das Bundesgericht, dass die Sache "ohne jegliche Komplexität" sei. Es begründet dies mit folgenden Punkten: * Multiplikation der Verfahren: Fünf verschiedene Strafverfahren wurden eröffnet. * Vielzahl von Strafbefehlen: Fünf Strafbefehle ergingen, wobei einer drei frühere ersetzte. * Mehrfache Verfahrensvereinigungen: Vier Vereinigungsverfügungen wurden erlassen, teils durch die Staatsanwaltschaft, teils durch das Tribunal de police. * Widerruf eines früheren bedingten Strafvollzugs: Die erste Strafbefehlsverfügung umfasste den Widerruf einer im November 2023 gewährten bedingten Strafe, was zusätzliche rechtliche Komplexität mit sich bringt. * Verschiedenheit der Delikte: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten beschränken sich nicht auf ein einziges Ereignis, sondern umfassen mehrere Sachverhalte und verletzen unterschiedliche Rechtsgüter (Strafgesetzbuch, Ausländergesetz, Betäubungsmittelgesetz). * Konkurrenzlehre: Die Regeln über die Konkurrenz von Straftaten (Art. 49 StGB) und die damit verbundene Rechtsprechung sind für juristische Laien nicht einfach zu verstehen (vgl. Urteil 7B_839/2023 E. 2.5).
Diese Elemente zusammen machen den Fall objektiv komplex.
3.3.3. Komplexität des Falles (subjektiv): Das Bundesgericht berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers: * Er ist nigerianischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1998. * Er spricht kein Französisch. * Er ist im Ausland wohnhaft. * Er hat keine Schulbildung ("sans instruction"). * Er konsumiert nach eigenen Angaben täglich Marihuana.
Diese Faktoren mindern seine Fähigkeit erheblich, die Verfahren eigenständig zu führen und seine Interessen wirksam zu wahren.
3.3.4. Fazit zur Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung: Unter Berücksichtigung der erheblichen drohenden Strafe und der besonderen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit (multiplizierte Verfahren, komplexe Konkurrenzverhältnisse, multiple Rechtsgüter, geringe subjektive Fähigkeiten des Beschwerdeführers) erachtet das Bundesgericht die blosse Anwesenheit eines Dolmetschers als unzureichend. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers notwendig.
3.3.5. Unbemitteltheit: Das Bundesgericht geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer deklarierten monatlichen Einkünfte von 800 bis 1'000 Euro, kombiniert mit seiner persönlichen Situation, seine Unbemitteltheit belegen. Er verfügt somit nicht über die Mittel, einen Rechtsbeistand selbst zu bezahlen.
3.4. Schlussfolgerung Die Chambre pénale de recours hat das Bundesrecht verletzt, indem sie die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verweigerte.
4. Ergebnis des Bundesgerichts Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird reformiert. Rechtsanwalt Samir Djaziri wird rückwirkend ab dem 11. Februar 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt. Dem Beschwerdeführer wird für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von 3'000 Franken zu Lasten des Kantons Genf zugesprochen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B_366/2025 vom 13. November 2025 entschieden, dass dem Beschwerdeführer A.__ eine amtliche Verteidigung zusteht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Notwendigkeit einer Verteidigung verneinte.
Die massgebenden Punkte der bundesgerichtlichen Begründung sind: 1. Schwere des Falles: Die ursprünglich drohenden und nach Verfahrensvereinigungen potenziell zu verhängenden Strafen (bis zu 90 Tage Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe) lagen deutlich über dem Schwellenwert für "nicht geringfügige" Fälle gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Die Strafbefehle sind nach Einsprache für das erstinstanzliche Gericht nicht bindend. 2. Objektive Komplexität: Trotz der Ansicht der Vorinstanz war der Fall aufgrund der Vielzahl und Vereinigung von fünf separaten Strafverfahren, der unterschiedlichen Deliktsarten (AIG, BetmG, StGB), der Frage des Widerrufs eines bedingten Strafvollzugs und insbesondere der komplexen Regeln zur Konkurrenz von Straftaten (Art. 49 StGB) objektiv nicht einfach gelagert. 3. Subjektive Komplexität: Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (fehlende Französischkenntnisse, Wohnsitz im Ausland, mangelnde Bildung, Drogenkonsum) minderten seine Fähigkeit erheblich, seine Interessen selbst zu wahren. 4. Unbemitteltheit: Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers erfüllte die Voraussetzung der Unbemitteltheit.
Das Bundesgericht betonte, dass eine blosse Dolmetscheranwesenheit angesichts der Gesamtheit dieser Umstände nicht ausreicht. Es reformierte den Entscheid der Vorinstanz und ordnete die Bestellung eines amtlichen Verteidigers an.