Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 (2C_152/2025)
1. Parteien und Streitgegenstand
Die Beschwerdeführer, A._ (slowenische Staatsangehörige, EU/EFTA) und B._ (kosovarischer Staatsangehöriger, Drittstaat), begehrten die Aufhebung eines Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Februar 2025, das den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen durch das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg bestätigte. Der Hauptstreitpunkt betrifft die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin A._ als EU/EFTA-Bürgerin sowie die Frage, ob sie und ihr drittstaatsangehöriger Ehemann B._ ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen können. Insbesondere standen die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft (Art. 6 Anhang I FZA) und ein möglicher Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA) im Fokus.
2. Sachverhalt (massgebliche Punkte)
A._ (geb. 2000, Slowenien) und B._ (geb. 2000, Kosovo) heirateten im Mai 2022. * Einreise und Bewilligungserteilung: A._ reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz ein und gab an, ab 1. August 2022 als Bürogehilfin bei der C._ GmbH angestellt zu sein. B._ folgte am 10. Juli 2022 und gab eine Anstellung als Handlanger bei der D._ GmbH ab August 2022 an. Daraufhin erteilte das Amt für Bevölkerung und Migration beiden jeweils eine bis Sommer 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. * Anonyme Anzeige und behördliche Prüfung: Im April 2023 ging eine anonyme Anzeige ein, wonach A._s Arbeitsvertrag mit der C._ GmbH nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Das Amt forderte A._ mehrmals zur Einreichung von Lohnauszügen, Bankauszügen und einem AHV-Kontoauszug auf. A._ reichte im September 2023 Dokumente ein, konnte aber keinen AHV-Auszug vorlegen. * Widerruf und vorinstanzliche Bestätigung: Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 widerrief das Amt die Aufenthaltsbewilligungen und wies die Beschwerdeführer aus. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Februar 2025.
3. Begründung des Kantonsgerichts (Vorinstanz)
Die Vorinstanz begründete den Widerruf wie folgt: * Arbeitsverhältnis C.__ GmbH: A._ habe maximal zwei Tage bei der C._ GmbH gearbeitet und bei ihrer Befragung angegeben, dass ihr die Arbeit nicht gefallen habe und der Arbeitsweg zu weit gewesen sei, ohne sich an den Firmennamen erinnern zu können. Das Amt bewertete die Anstellung als Bürogehilfin angesichts A._s fehlender Deutsch- und Französischkenntnisse als "sehr seltsam". Zudem sei die Schwester der Beschwerdeführerin mit dem Leiter der C._ GmbH verschwägert, was eine Gefälligkeitsanstellung nahelege. Ein Vollzeitpensum im Stundenlohn sei unüblich, und Lohnzahlungen seien keine nachgewiesen worden, obwohl für die Probezeit Lohn geschuldet gewesen wäre. * Subsequent employment: A._ habe zwar von Mai bis August 2023 bei der E._ AG gearbeitet, dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer Fehlgeburt aufgelöst worden. Seither seien keine ernsthaften Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit erkennbar. * Schlussfolgerung: Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der Arbeitsvertrag mit der C._ GmbH sei lediglich zum Schein abgeschlossen worden, um die Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. A._ sei freiwillig arbeitslos, und ihr Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich einzustufen. * Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA: Ein erwerbsloser Aufenthalt einer (erwerbsfähigen) EU-Bürgerin könne nicht dazu dienen, dem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt zwecks Erwirtschaftung der für ihren erwerbslosen Aufenthalt erforderlichen Mittel zu ermöglichen. Dies käme einem "Nachzug der EU-Bürgerin durch deren drittstaatsangehörigen Ehegatten" gleich und würde die Norm überstrapazieren.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Anwendung von Art. 6 Anhang I FZA und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
4.1. Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (Art. 6 Anhang I FZA) * Arbeitnehmerbegriff: Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingeht, eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Der Arbeitnehmerbegriff wird in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung (vor 1999, Art. 16 Abs. 2 FZA) ausgelegt: Erforderlich sind Leistungen für eine andere Person nach Weisungen gegen Vergütung. Grundsätzlich ist der zeitliche Umfang oder die Höhe des Lohns unerheblich, doch muss es sich um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit handeln, beurteilt anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4). * Verlust des Arbeitnehmerstatus: Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA regelt den Statusverlust bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit. Ein Verlust tritt ein, wenn eine Person (1) freiwillig arbeitslos wurde, (2) keine ernsthaften Aussichten auf eine baldige neue Arbeitsstelle hat, oder (3) ihr Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (z.B. fiktive/kurze Erwerbstätigkeit zur Bewilligungserlangung, um Sozialleistungen zu beziehen; BGE 151 II 277 E. 5.6.1). In solchen Fällen kann die Bewilligung widerrufen werden (Art. 23 Abs. 1 VFP). * Regelungen des AIG: Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG konkretisieren den Statusverlust bei Arbeitslosigkeit. Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor zwölf Monaten Aufenthalt erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate danach. Endet das Arbeitsverhältnis nach zwölf Monaten Aufenthalt unfreiwillig, erlischt das Recht sechs Monate nach Beendigung oder nach Ende der Arbeitslosenentschädigung. Diese Regeln gelten nicht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG), wobei aber bei Wiedererlangung der Fähigkeit zu einer angepassten Tätigkeit und Nichtaufnahme einer solchen das Aufenthaltsrecht verloren geht (BGE 151 II 277 E. 5.6.2). * Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA): Art. 61a Abs. 5 AIG schliesst auch das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA vom Statusverlust aus. Ein solches Verbleiberecht besteht jedoch nur, wenn die Arbeitnehmereigenschaft infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit verloren ging und die Person sich seit mindestens zwei Jahren im Aufnahmestaat aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 VO (EWG) Nr. 1251/70; BGE 151 II 277 E. 6.1).
4.2. Anwendung auf A.__s Fall (Art. 6 FZA) * C.__ GmbH: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anstellung bei der C._ GmbH mit maximal zwei Tagen und ohne nachweisbare Lohnzahlung klar nicht ausreichte, um die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (vgl. Urteile 2C_408/2024 E. 3.2.3; 2C_321/2023 E. 4.3 und 4.4). Die Frage, ob es sich um eine fiktive Anstellung handelte, konnte somit offenbleiben. * E.__ AG: Auch wenn A._ aufgrund dieser dreimonatigen Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft erlangt hätte, wäre diese gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG (analog, wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit) spätestens sechs Monate nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (ca. Oktober 2023) erloschen. * Mangelnde Suchbemühungen: Angesichts einer Gesamterwerbstätigkeit von weniger als vier Monaten war die Annahme der Vorinstanz, es hätten keine ernsthaften Aussichten mehr bestanden, dass A._ in absehbarer Zeit eine Stelle findet, nicht zu beanstanden. Eine blosse Behauptung von Suchbemühungen ist nicht ausreichend; es bedarf des Nachweises hinlänglich intensiver Bemühungen. * Verbleiberecht: Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA steht A._ nicht zu, da ihre Arbeitsunfähigkeit nach ihren eigenen Angaben lediglich vorübergehend war und nicht zu einem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit führte. * Schlussfolgerung zum Arbeitnehmerstatus: Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.__ verstösst nicht gegen Art. 6 Anhang I FZA.
4.3. Zum Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA) * Rechtsgrundlage: Diese Norm ermöglicht EU/EFTA-Bürgern einen erwerbslosen Aufenthalt, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. * Herkunft der Mittel (Rechtsprechung): Die Mittel müssen nicht aus eigenen Quellen stammen, sondern können von Familienangehörigen oder Dritten bereitgestellt werden. Das Bundesgericht hat sich hier der EuGH-Praxis (C-200/02 Zhu und Chen) angeschlossen. Diese Rechtsprechung zielte darauf ab, EU-Kindern, die ihr Freizügigkeitsrecht allein nicht wahrnehmen können, dies durch den Nachzug ihrer drittstaatsangehörigen, finanziell potenten Eltern zu ermöglichen (BGE 144 II 113 E. 4.1). Auch andere Familienangehörige mit eigenständigem Aufenthaltsrecht können Mittel bereitstellen (BGE 135 II 265). * Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht betonte, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen B._ nur so lange besteht wie das originäre Recht der A._ (Art. 6 FZA). Da A._s Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist auch B.__s abgeleitetes Recht untergegangen. * Abgrenzung und Interpretation des Art. 24 FZA: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA verschafft einem volljährigen und erwerbsfähigen EU-Bürger keinen Anspruch auf den Nachzug eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds, um diesem das Erwirtschaften der für den erwerbslosen Aufenthalt des EU-Bürgers notwendigen finanziellen Mittel zu ermöglichen. Eine solche Auslegung würde die Bestimmung überstrapazieren und auf einen "Nachzug der EU-Bürgerin durch deren drittstaatsangehörigen Ehegatten" hinauslaufen. Die von den Beschwerdeführern gewünschte "klassische Rollenverteilung" kann nicht durch eine solche extensive Auslegung freizügigkeitsrechtlicher Bestimmungen erreicht werden, die einen Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt schaffen, während der Drittstaater die Mittel erwirtschaftet. * Schlussfolgerung zum erwerbslosen Aufenthalt: A._ hat keinen völkerrechtlichen Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht.
5. Endgültiger Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: