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Gerne fasst das Bundesgerichtsurteil 2C_75/2025 vom 20. Oktober 2025 detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_75/2025 vom 20. Oktober 2025
1. Einführung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde der A.__ AG gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Streitgegenstand ist die Qualifikation und die darauf basierende Risikobewertung von Cannabidiol-Ölen (CBD-Ölen), die von der Beschwerdeführerin vertrieben werden. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob diese CBD-Öle als Lebensmittel im Sinne des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) oder als kosmetische Mittel zu klassifizieren sind. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit und allfälliger Bewilligungspflichten.
2. Sachverhalt und Vorverfahren Die A._ AG vertreibt CBD-Öle. Ab 2018 gingen beim Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug (AVS) Amtshilfegesuche aus dem Ausland ein, die auf den Vertrieb unzulässiger CBD-Öle durch die A._ AG hinwiesen. Nach einem Informationsgespräch im Juli 2019 erliess das AVS zwischen 2019 und 2022 mehrere Verfügungen wegen unzulässiger Heilanpreisungen, nicht bewilligter neuartiger Lebensmittel und nicht konformer kosmetischer Mittel. Am 2. Mai 2022 stufte das AVS die CBD-Öle definitiv als nicht verkehrsfähige Lebensmittel ein und erliess ein Verkaufsverbot. Die A.__ AG wurde zudem am 19. Februar 2021 strafbefehltlich wegen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gebüsst.
Da die Verkaufsverbote missachtet wurden, verfügte das AVS am 22. September 2022 die Einziehung der CBD-Öle in den Räumlichkeiten der A._ AG. Basierend auf Laboranalysen der eingezogenen Öle ordnete das AVS am 18. November 2022 zudem die Rücknahme bzw. den Rückruf der Produkte an. Beide Verfügungen wurden mit Entzug der aufschiebenden Wirkung versehen. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen. Die A._ AG gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die beiden Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit Urteil vom 16. Dezember 2024 abwies. Gegen dieses Urteil reichte die A.__ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die CBD-Öle als kosmetische Mittel zu qualifizieren oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie machte geltend, das Verwaltungsgericht habe willkürlich geschlossen, dass aus den Ausführungen auf ihrer Website (FAQ) nicht unmissverständlich hervorgehe, dass die CBD-Öle ausschliesslich über die Haut aufgenommen werden sollten. Die Beschwerdeführerin verwies auf Hinweise, die von der oralen Einnahme abrieten und explizit die topische (äusserliche) Anwendung empfahlen, sowie auf die Zulassung als Kosmetik und Hautverträglichkeitstests.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach aus den FAQ nicht unmissverständlich die ausschliesslich topische Anwendung hervorgehe, vertretbar sei. Die Empfehlung der topischen Anwendung erfolge vor dem Hintergrund zahlreicher anderer Ambivalenzen und Hinweise auf die orale Einnahme. Die Formulierung, dass die EU "den Verkauf von CBD-Produkten als Lebensmittel oder Getränke verboten" habe und der damit verbundene "Rat", das CBD-Öl nicht oral einzunehmen, könne auch als weitere Anspielung auf die orale Einnahme verstanden werden. In diesem Gesamtkontext sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich.
3.2. Materielle Qualifikation der CBD-Öle (Lebensmittel vs. Kosmetisches Mittel)
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzungskriterien Die zentrale Frage ist, ob die CBD-Öle als Lebensmittel gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG oder als kosmetische Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG i.V.m. Art. 5 lit. b LMG und Art. 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) einzustufen sind. * Lebensmittel sind gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie von Menschen aufgenommen werden. * Kosmetische Mittel sind gemäss Art. 53 Abs. 1 LGV Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Körperteilen in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Die Abgrenzung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3.1; sowie ähnliche Abgrenzungsfragen wie die zu Betäubungsmitteln, Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4, oder Arzneimitteln, Urteil 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3 f.). Massgeblich ist, ob der Hersteller das Produkt explizit für einen lebensmitteltypischen Aufnahmezweck bestimmt hat oder ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlicher Konsument es als Lebensmittel aufnehmen wird.
3.2.2. Anwendung im konkreten Fall Da die Beschwerdeführerin die CBD-Öle nicht ausdrücklich als Lebensmittel bestimmt, konzentrierte sich die Prüfung auf die "vernünftige Vorhersehbarkeit" der Aufnahme als Lebensmittel durch einen durchschnittlichen Konsumenten.
Ambivalente Produktinformationen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung ihrer CBD-Öle durchwegs ambivalent beschreibt:
Weitere Indizien für Lebensmittelcharakter:
Konsumententestimonials: Mehrere Kundentestimonials belegten, dass Konsumenten die CBD-Öle oral eingenommen hatten. Obwohl eine orale Anwendung eines Produkts nicht per se den Lebensmittelcharakter beweist, ist es ein starkes Indiz, zumal nicht klar erstellt war, dass die Einnahme ausschliesslich oder überwiegend einem der in Art. 53 LGV genannten kosmetischen Zwecke dient.
3.2.3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Aufgrund dieser umfassenden Würdigung gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass vernünftigerweise vorherzusehen ist, dass ein durchschnittlicher Konsument die CBD-Öle der Beschwerdeführerin als Lebensmittel aufnehmen wird. Die CBD-Öle sind daher als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG zu qualifizieren.
3.3. Folgen der Qualifikation Die Beschwerdeführerin bestritt vor Bundesgericht nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung bzw. den Rückruf von Lebensmitteln erfüllt waren, sofern die Qualifikation als Lebensmittel Bestand hat. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass die CBD-Öle als unsichere Lebensmittel (Art. 7 LMG) nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder dass es sich um bewilligungspflichtige "neuartige Lebensmittel" im Sinne von Art. 7 Abs. 5 lit. a LMG i.V.m. Art. 15 ff. LGV handelt, für die der Beschwerdeführerin die erforderliche Bewilligung fehlt. Diese Punkte bedurften daher keiner weiteren Prüfung durch das Bundesgericht.
4. Entscheid und Kosten Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation der von der A.__ AG vertriebenen CBD-Öle als Lebensmittel nach Art. 4 Abs. 1 LMG und nicht als kosmetische Mittel. Es begründete dies mit einer Gesamtbetrachtung der Produktinformationen und Umstände: 1. Ambivalente Produktinformationen: Die Hinweise der Beschwerdeführerin liessen die lebensmitteltypische orale Aufnahme der Öle zu, statt eine ausschliesslich topische Anwendung unmissverständlich zu kommunizieren. Es gab widersprüchliche Aussagen zur oralen Einnahme in den FAQ und der Packungsbeilage. 2. Marketingindizien: Geschmacksrichtungen (Erdbeere, Vanille) und die Beschreibung der Trägeröle mit für Lebensmittel typischen Begriffen (z.B. "Superfood") unterstützten den Lebensmittelcharakter. 3. Konsumentenverhalten: Kundenaussagen belegten die tatsächliche orale Einnahme der Produkte. Diese Faktoren führten zur Feststellung, dass für einen durchschnittlichen Konsumenten vernünftigerweise vorhersehbar war, die CBD-Öle als Lebensmittel aufzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nicht bestritt, dass die Voraussetzungen für Einziehung und Rückruf gegeben sind, wenn die Produkte als Lebensmittel gelten und zudem als "neuartige Lebensmittel" ohne Bewilligung in Verkehr gebracht wurden, wurde die Beschwerde abgewiesen.