Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_333/2025, 6B_340/2025, 6B_347/2025 vom 31. Oktober 2025

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in den drei verbundenen Beschwerdeverfahren 6B_333/2025, 6B_340/2025 und 6B_347/2025 über Beschwerden gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 28. Februar 2025 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer A._ (Beschwerdeführer 1), B._ (Beschwerdeführer 2) und C.C.__ (Beschwerdeführer 3) wurden vom Kantonsgericht wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) und weiterer Delikte verurteilt. Die Hauptstreitpunkte betrafen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (einschliesslich des Prinzips in dubio pro reo), die Verletzung des Reformatio in peius-Verbots sowie die Landesverweisung.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der massgebenden Feststellungen des Kantonsgerichts) Die Geschädigte D._, geboren 1978, lernte im Mai 2018 den Beschwerdeführer 3 (C.C._) kennen. C.C._ verlangte wiederholt Geld von ihr und setzte sie dabei unter Druck. Er drohte ihr und ihrer Tochter, schlug sie und nötigte sie zu finanziellen Leistungen (z.B. Kauf eines iPhones, Geldzahlungen). Insbesondere verlangte er von ihr, sich im Chalet eines G._ "bequem zu machen", was sie ablehnte. Er nahm ihr daraufhin 400 Franken weg. Das zentrale Ereignis fand am Wochenende des 21./22. September 2018 statt. D._ traf C.C._ in einer Diskothek. C.C._ forderte sie auf, ihn und zwei Freunde (die Beschwerdeführer 1 und 2) zu sich nach Hause zu fahren. Dort konsumierten sie Alkohol und Kokain. C.C._ brachte D._ gewaltsam ins Schlafzimmer, drohte ihr, dass sie "machen werde, was er sagt", da sie ihm kein Geld gegeben und er den anderen etwas schuldete. Er würgte sie, fesselte ihr die Hände mit einem Föhnkabel und zwang sie, Wodka zu trinken. Anschliessend rief er die Beschwerdeführer 1 und 2 hinzu. B._ und C.C._ fesselten ihre Beine an einen Balken über dem Bett. Ihr wurde ein Socken in den Mund gestopft, um Schreie zu unterbinden, da ihre Tochter im Erdgeschoss schlief. Der erste Täter (B._ oder A._) vergewaltigte sie, ejakulierte ungeschützt in sie. Der zweite Täter versuchte ebenfalls eine Penetration, konnte aber keine Erektion bekommen. C.C._ führte schliesslich eine Deo-Spraydose in ihre Vagina ein. Danach löste er ihre Fesseln und drohte ihr und ihrer Tochter mit Repressalien, sollte sie über das Geschehene sprechen. Das Kantonsgericht verurteilte C.C._ zu 68 Monaten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von 15 Jahren, B._ zu 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von 7 Jahren, A.__ zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar. Die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen wurden als besonders grausam eingestuft (Art. 190 Abs. 3 aStGB, Art. 189 Abs. 3 aStGB).

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs / Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, Art. 6, 139, 389 StPO) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anhörungsrechts, da das Kantonsgericht die Geschädigte nicht erneut angehört habe. Sie machen geltend, die Instruktion sei mangelhaft gewesen und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei wegen Widersprüchen in ihren Aussagen zweifelhaft.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläutert, dass das rechtliche Gehör zwar das Recht auf Beweiserbringung umfasst, der Richter die Instruktion jedoch beenden kann, wenn er aufgrund der vorhandenen Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat und weitere Beweise objektiv nicht geeignet wären, diese zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Eine erneute direkte Beweisabnahme ist nur erforderlich, wenn die Beweiskraft entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, insbesondere bei "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen ohne weitere Indizien. Art. 169 Abs. 4 StPO gewährt Opfern von Sexualstraftaten ein absolutes Recht, die Aussage zu intimen Fragen zu verweigern, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Die Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) verpflichtet die Behörden, alle relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, aber nicht, wenn die eigene Überzeugung bereits gebildet ist. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiert das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Dies muss mindestens einmal in geeigneter und ausreichender Weise möglich gewesen sein.
  • Würdigung durch das Bundesgericht:
    • Die Beschwerdeführer hatten bereits in der Staatsanwaltschaftlichen Untersuchung die Gelegenheit, die Geschädigte über einen Bildschirm zu befragen. Ein Anwaltswechsel begründet kein neues Konfrontationsrecht.
    • Das Kantonsgericht durfte die direkte Kenntnis der Aussage als nicht notwendig erachten, da es die Glaubwürdigkeit der Geschädigten anhand der vier polizeilichen Einvernahmen, der staatsanwaltlichen Einvernahme und insbesondere der Verfilmung der Rekonstruktion vom 1. Juli 2020 beurteilen konnte. Letzterer durfte es, gestützt auf Art. 193 StPO, besondere Bedeutung beimessen.
    • Die Geschädigte hat mit dem von der Ärztin ausgestellten Zeugnis, wonach eine Anwesenheit an den Verhandlungen ihrer Gesundheit schaden würde, ihr Recht nach Art. 169 Abs. 4 StPO auf Verweigerung der Aussage zu intimen Fragen wahrgenommen. Dieses Recht ist absolut und nicht an einen bestimmten medizinischen Zustand gebunden. Die Geltendmachung dieses Rechts sei nicht rechtsmissbräuchlich.
    • Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Widersprüche und angeblich fehlende Untersuchung von Drittpersonen stellen keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, da die Vorinstanz ihre Überzeugung auf eine Vielzahl überzeugender Elemente stützen konnte.
  • Ergebnis: Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügende Beweiswürdigung werden abgewiesen.

2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung / In dubio pro reo (Art. 9 BV) Die Beschwerdeführer bestreiten die vom Kantonsgericht festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Vergewaltigung und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht prüft Willkür nur restriktiv. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis. Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Das Prinzip in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel hat keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung. Bei sich widersprechenden Aussagen ("Aussage-gegen-Aussage") führt dies nicht zwingend zu einem Freispruch; die endgültige Würdigung obliegt dem Sachgericht.
  • Würdigung durch das Bundesgericht:
    • Datum des Vorfalls: Das Kantonsgericht hat das Wochenende des 21./22. September 2018 willkürfrei als Tatzeitpunkt festgestellt. Dies stützt sich auf glaubwürdige Textnachrichten zwischen der Geschädigten und ihrer Tochter, die den Vorfall wenige Stunden danach belegen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente (z.B. früheres Treffen mit G._, Bankkartentransaktionen, "R._"-Schlägerei) widerlegen das festgestellte Datum nicht. Die Notlage der Geschädigten und ihre emotionale Verfassung am Morgen danach sind mit einer einvernehmlichen sexuellen Handlung unvereinbar.
    • Glaubwürdigkeit der Geschädigten:
      • Das Bundesgericht schliesst sich der detaillierten Würdigung des Kantonsgerichts an, wonach die späte Anzeige (18 Monate später) durch die Persönlichkeit der Geschädigten, die Angst vor Repressalien (explizite Drohungen gegen die Tochter), die finanzielle Abhängigkeit und die Schwierigkeiten, über erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen, plausibel erklärt wird. Eine Racheabsicht ist unwahrscheinlich, da sie die Anschuldigungen zunächst zurückziehen wollte.
      • Die frühzeitige Schilderung von Details des Vorfalls (z.B. die Äusserung, C.C.__ habe gesagt, sie müsse "Dinge mit den zwei Männern tun, weil er ihnen Geld schulde") gegenüber ihrer Tochter unmittelbar nach dem Ereignis zeugt von der Authentizität des Erlebten.
      • Das vom Kantonsgericht festgestellte Tatmotiv (C.C.__ brauchte Geld, um Schulden bei den Mitangeklagten zu begleichen) ist glaubhaft.
      • Die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten (z.B. Zeitpunkt des Kennenlernens, Reihenfolge der Handlungen im Schlafzimmer, Drogenkonsum) und ihre im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Anpassungen ihrer Versionen beeinträchtigen deren Glaubwürdigkeit erheblich.
      • Die psychische Verfassung der Geschädigten nach der Anzeige, die Notwendigkeit psychologischer Unterstützung und die Bestätigung der sexuellen Übergriffe durch Fachleute stützen ihre Aussagen.
      • Die Konstanz der wesentlichen Aussagen der Geschädigten, die Details wie das Kind des Beschwerdeführers 1 oder die Erektionsprobleme eines Täters enthielten, wirken überzeugend. Die Rekonstruktion hat zudem die Machbarkeit der von der Geschädigten geschilderten, ungewöhnlichen Fesselung und Penetration bestätigt, was ein entscheidendes Kriterium für die Glaubwürdigkeit ist. Es sei unwahrscheinlich, dass solche Details erfunden wurden.
    • Keine ausschliessliche Beweislastumkehr: Das Kantonsgericht hat keine Beweislastumkehr vorgenommen, sondern eine Gesamtbewertung der verfügbaren Beweise vorgenommen.
  • Ergebnis: Die Rügen betreffend Willkür und in dubio pro reo werden abgewiesen.

3. Verletzung des Reformatio in peius-Verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) durch den Beschwerdeführer 1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, dass seine Strafe von 30 Monaten (erstinstanzlich) auf 33 Monate (kantonal) erhöht wurde, obwohl nur er selbst die Berufung eingelegt hatte.

  • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz die Situation der beschuldigten Person nicht zu ihrem Nachteil ändern, wenn nur diese die Berufung eingelegt hat (reformatio in peius-Verbot). Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt hat (Anschlussberufung, Art. 401 StPO). Die Zulässigkeit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist jedoch restriktiv zu handhaben, um Missbrauch und Druck auf den Beschuldigten zu vermeiden. Gemäss Rechtsprechung (BGE 147 IV 505) ist eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Strafverschärfung fordert, nicht zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft in erster Instanz mit ihren Anträgen vollständig obsiegt hat oder wenn die alleinige Absicht die Einschüchterung des Beschuldigten ist.
  • Würdigung durch das Bundesgericht: Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft in erster Instanz für den Beschwerdeführer 1 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren beantragt, das erstinstanzliche Gericht jedoch nur 30 Monate ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte daher in erster Instanz nicht vollständig obsiegt. Ihre Anschlussberufung bezog sich zudem nicht nur auf das Strafmass, sondern auch auf die rechtliche Qualifikation der Tat (Vergewaltigung mit Grausamkeit, Art. 190 Abs. 3 aStGB). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung auch nur die ursprünglich beantragten 4 Jahre verlangte und keine "deutlich höhere" Strafe, lag kein widersprüchliches Verhalten oder Rechtsmissbrauch vor.
  • Ergebnis: Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war zulässig. Das Reformatio in peius-Verbot wurde nicht verletzt. Die Rüge wird abgewiesen.

4. Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h und o, Abs. 2 StGB) der Beschwerdeführer 2 und 3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 bestreiten ihre Landesverweisung und rügen eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Non-Refoulement-Prinzips.

  • Rechtliche Grundlagen: Art. 66a Abs. 1 lit. h und o StGB schreibt die Landesverweisung für Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und schwere Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) vor (Regelfall). Eine Landesverweisung kann ausnahmsweise unterbleiben (Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB), wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall darstellt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dies ist restriktiv auszulegen. Berücksichtigt werden die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integration, Familienverhältnisse, Dauer des Aufenthalts, finanzielle Situation, Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland etc.). Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt vor, wenn ein Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben von erheblicher Intensität gegeben ist. Bei der Interessenabwägung (Verhältnismässigkeitsprüfung) nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Art und Schwere der Tat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters, die Aufenthaltsdauer und die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu berücksichtigen. Bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegt ("Zweijahresregel"). Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Familienleben der Kernfamilie. Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn der Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar ist, und die Familie das Familienleben im Herkunftsland weiterführen kann. Das Kindeswohl (Art. 3 KRK) ist zu berücksichtigen. Das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d Abs. 1 StGB) kann der Landesverweisung entgegenstehen, wenn das Leben oder die Freiheit der Person im Herkunftsland bedroht wäre (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB, für Flüchtlinge mit Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 AsylG) oder wenn andere zwingende völkerrechtliche Bestimmungen (z.B. Art. 3 EMRK, Verbot von Folter oder unmenschlicher Behandlung) entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Letzteres ist absolut und unabhängig von der begangenen Straftat. Die SIS-Ausschreibung ist gemäss Art. 21, 24 Abs. 2 der EU-Verordnung 2018/1861 verhältnismässig, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist und die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

  • Würdigung durch das Bundesgericht für Beschwerdeführer 2 (B.__):

    • Härtefall: Er kam mit 6 Jahren in die Schweiz und verbrachte den Grossteil seines Lebens hier. Die Landesverweisung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar und erfüllt die erste Bedingung der Härtefallklausel. Seine Konkubinatsbeziehung (6 Jahre) könnte ebenfalls unter den Schutz des Familienlebens fallen, das Bundesgericht lässt diese Frage aber offen, da die zweite Bedingung der Härtefallklausel (Überwiegen der privaten Interessen) ohnehin nicht erfüllt sei.
    • Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit):
      • Das private Interesse des Beschwerdeführers 2 am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (in der Schweiz aufgewachsen, Partnerin und Eltern hier, Integration). Seine Reintegration in Iran wird schwierig sein, aber nicht unüberwindbar (Alter, Gesundheit, Anpassungsfähigkeit, mögliche Wiederaufnahme familiärer Kontakte, rudimentäre Persischkenntnisse).
      • Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist sehr hoch. Die Vergewaltigung wurde mit Grausamkeit und gemeinschaftlich begangen. Zudem hat er über längere Zeit in grossem Umfang Drogenhandel betrieben (15-faches des qualifizierten Tatbestands). Er wurde zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was die Zweijahresregel überschreitet und ausserordentliche Umstände erfordert. Seine drei Vorstrafen zeugen von einer Missachtung der Schweizer Rechtsordnung.
      • Die Konkubinatsbeziehung entstand und entwickelte sich während des laufenden Strafverfahrens, seine Partnerin musste sich der drohenden Landesverweisung bewusst sein. Es sei ihnen zumutbar, das Zusammenleben im Ausland zu führen.
    • Non-Refoulement: Sein Flüchtlingsstatus (anerkannt 2000) steht der Landesverweisung nicht entgegen (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB), da er aufgrund der Schwere seiner Taten und des Rückfallrisikos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Art. 5 Abs. 2 AsylG). Die vorgebrachten allgemeinen Risiken im Iran (Hinweis auf Amnesty International, Vaterbrief) begründen keine ernsthaften, konkreten und aktuellen Anhaltspunkte für eine Bedrohung mit Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB).
    • SIS-Ausschreibung: Die Ausschreibung ist verhältnismässig angesichts der Art der Taten und der Gefahr für die öffentliche Ordnung.
  • Ergebnis: Die Landesverweisung und deren Dauer von 7 Jahren sowie die SIS-Ausschreibung sind rechtmässig und verhältnismässig.

  • Würdigung durch das Bundesgericht für Beschwerdeführer 3 (C.C.__):

    • Härtefall: Er kam mit 5 Jahren in die Schweiz und verbrachte den Grossteil seines Lebens hier. Die Landesverweisung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben dar und erfüllt die erste Bedingung der Härtefallklausel. Sein Familienleben (Ehefrau und junges Kind, beide auch Kosovo-Staatsangehörige) steht der Landesverweisung nicht entgegen, da der Ehefrau und dem Kind zugemutet werden kann, ihm in den Kosovo zu folgen (die Ehefrau lernte er während seiner ersten Haft kennen, das Zivilhochzeit fand im Kosovo statt, das Kind ist noch jung und kann sich leicht im Kosovo integrieren).
    • Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit):
      • Das private Interesse des Beschwerdeführers 3 am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (in der Schweiz aufgewachsen, Familie hier, Schulbildung, Berufstätigkeit). Sein sozialer Kreis beschränkt sich jedoch auf die Familie. Seine persönliche Situation hat sich zwar verbessert, aber im Rahmen von Ersatzmassnahmen. Die Reintegration im Kosovo wird anfänglich schwierig sein, aber nicht unüberwindbar (Sprach- und Kulturkenntnisse, regelmässige Besuche, Zivilhochzeit dort, jung und gesund).
      • Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist sehr hoch. Die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung wurden mit Grausamkeit und gemeinschaftlich begangen. Zudem hat er in erheblichem Umfang Drogenhandel betrieben (107 g reines Kokain). Die Freiheitsstrafe von 68 Monaten überschreitet die Zweijahresregel bei weitem und erfordert ausserordentliche Umstände, die hier nicht vorliegen. Er hat Vorstrafen, und das Rückfallrisiko wird von Experten als "mittel" bis "schwach bis mittel" eingeschätzt (dissoziale Persönlichkeitsstörung).
    • SIS-Ausschreibung: Die Ausschreibung ist verhältnismässig.
  • Ergebnis: Die Landesverweisung und deren Dauer von 15 Jahren sowie die SIS-Ausschreibung sind rechtmässig und verhältnismässig.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerden werden, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilungen der drei Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte. Es weist die Rügen des rechtlichen Gehörs und der Willkür bei der Beweiswürdigung ab und betont die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, gestützt auf umfassende Beweismittel und die Verweigerung der Aussage zu intimen Fragen gemäss Opferschutzrecht. Eine Verletzung des Reformatio in peius-Verbots wird verneint, da die Staatsanwaltschaft in erster Instanz nicht vollständig obsiegte und ihre Anschlussberufung auch die Rechtsqualifikation betraf. Die angeordneten Landesverweisungen und deren Dauer (7 Jahre für B._, 15 Jahre für C.C._) sowie die SIS-Ausschreibungen werden als verhältnismässig erachtet. Trotz des langen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz und teilweise bestehender familiärer Bindungen überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Taten (insbesondere Vergewaltigung mit Grausamkeit und Drogenhandel), der hohen Strafen und des bestehenden Rückfallrisikos. Die Härtefallklausel greift nicht, da die privaten Interessen nicht überwiegen und kein völkerrechtliches Non-Refoulement-Hindernis besteht.