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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit der Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, welches der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (URP) für das kantonale Berufungsverfahren verweigert hatte. Im Kern dreht sich die Auseinandersetzung um die Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen für die Gewährung der URP, insbesondere der Mittellosigkeit und der Frage der Rückwirkung.
I. Sachverhalt und StreitgegenstandDie Beschwerdeführerin A._ ist die Mutter des im Mai 2021 geborenen Sohnes B._ aus einer unverheirateten Beziehung mit C.__. Im September 2022 leitete sie ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts für den Sohn ein. Der Präsident des Zivilgerichts des Broye-Bezirks entschied im November 2024 unter anderem auf gemeinsame elterliche Sorge (mit Ausnahme medizinischer Entscheidungen durch die Mutter), Zuteilung der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter, Festlegung des Besuchsrechts des Vaters und Unterhaltsbeiträge des Vaters in Höhe von CHF 1'100.- (bis März 2025) bzw. CHF 1'400.- (bis zur Mündigkeit).
Gegen diesen Entscheid legte der Vater im Januar 2025 Berufung ein. Die Mutter beantragte im März 2025 die Abweisung der Berufung und stellte am 2. April 2025 ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Das Kantonale Gericht des Kantons Freiburg gab der Berufung des Vaters teilweise statt, modifizierte die erstinstanzliche Entscheidung (u.a. uneingeschränkte gemeinsame elterliche Sorge, kein ausschliessliches Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, reduzierte Unterhaltsbeiträge des Vaters) und wies das Gesuch der Mutter um URP für das Berufungsverfahren ab. Die Gerichtsgebühren wurden geteilt (CHF 750.- zu Lasten der Mutter), die Parteikosten blieben jeder Partei selbst auferlegt.
Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids hinsichtlich der URP-Verweigerung und die Gewährung der URP für das Berufungsverfahren mit Rückwirkung auf den 20. Januar 2025 (Datum der Berufung des Vaters). Zudem ersuchte sie um URP für das Verfahren vor Bundesgericht.
II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Zulässigkeit der BeschwerdeDas Bundesgericht stellte fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen materiell definitiven Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt und nicht – wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise geltend gemacht – einen Zwischenentscheid. Der Entscheid ist somit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Da der Hauptstreitgegenstand (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt) eine zivilrechtliche Angelegenheit nicht-vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist, waren die formellen Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich erfüllt.
2. PrüfungsrahmenDas Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), gilt jedoch eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG).
3. Materielle Prüfung: Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Rechtsgrundsätze der unentgeltlichen RechtspflegeDas Bundesgericht rekapitulierte die massgebenden Grundsätze zur URP gemäss Art. 117 ZPO, welche eine Konkretisierung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt.
Voraussetzungen (Art. 117 lit. a und b ZPO):
Rückwirkung der URP (Art. 119 Abs. 4 ZPO):
Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz einer Phase der Arbeitslosigkeit einen monatlichen positiven Saldo von rund CHF 790.- aufwies (Einnahmen CHF 5'275.55 abzüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums plus 25% und weiterer Posten wie Miete, Krankenkasse, Suchkosten, medizinische Kosten, Versicherungs- und Kommunikationspauschale). Die von ihr beanspruchten Prozesskosten (geschätzte Anwaltskosten von CHF 3'000.- sowie Gerichtsgebühren von CHF 750.-) könnten aus diesem Überschuss in weniger als einem Jahr amortisiert werden.
Das Kantonsgericht hielt zudem fest, dass das URP-Gesuch erst am 2. April 2025 eingereicht wurde, während die Berufungsantwort bereits am 5. März 2025 erfolgte. Da die Beschwerdeführerin keine Rückwirkung beantragt und auch keine Gründe dafür dargelegt hatte, hätte die URP ohnehin frühestens ab dem 2. April 2025 gewährt werden können. Überdies hätte die Arbeit im Zusammenhang mit einem am 7. April 2025 gestellten Gesuch um superprovisorische Massnahmen aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nicht entschädigt werden können. Das Kantonsgericht kam daher zum Schluss, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
3.3. Rügen und Beurteilung durch das BundesgerichtDie Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer finanziellen Lage sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO.
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als unbegründet und wies sie, soweit zulässig, ab. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Die Gerichtskosten für das Bundesverfahren von CHF 1'500.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen.
III. Querverweise und Bedeutung im KontextDas Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege ein und bestätigt wesentliche Grundsätze:
Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Parteien, insbesondere bei der Geltendmachung von Mittellosigkeit, und die restriktive Praxis bei der rückwirkenden Gewährung der URP, was für Prozessparteien und deren Vertretung von grosser praktischer Bedeutung ist.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte