Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Rekurs von A._, einem Staatsangehörigen Sri Lankas, und B._, einer indischen Staatsangehörigen, gegen die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Tessin. Die Vorinstanzen, das Dipartimento delle istituzioni und der Consiglio di Stato des Kantons Tessin, sowie das kantonale Verwaltungsgericht, hatten die Nichtverlängerung der Bewilligungen bestätigt. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 3 EMRK sowie Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geltend.
2. SachverhaltA._ reiste am 6. Juli 1992 als Asylsuchender in die Schweiz ein, erhielt nach Ablehnung seines Asylgesuchs eine vorläufige Aufnahme und am 8. November 2002 eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 8. November 2018 wiederholt verlängert wurde. Ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung wurde 2014 u.a. wegen seiner Schulden abgelehnt. B._ reiste 2006 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem 2003 in Indien geheirateten Ehemann in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Bereits am 13. Mai 2016 erhielten die Eheleute eine Departementswarnung aufgrund zunehmender Verlustscheine und Sozialhilfeabhängigkeit. Ab Juni 2018 (nach früheren Perioden in 2008/2009 und 2012) waren die Beschwerdeführenden ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. In Anbetracht dieser Sachlage, der erheblichen Schulden und der Wirkungslosigkeit der Warnung, verweigerte die Sezione della popolazione am 19. November 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Diese Entscheidung wurde von den kantonalen Instanzen bestätigt.
3. Zulässigkeit des RechtsmittelsGemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht unzulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung verleiht. Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hat Ermessenscharakter und begründet keinen Rechtsanspruch. Die Beschwerdeführenden berufen sich jedoch auf einen Aufenthalt von über zehn Jahren in der Schweiz und machen geltend, die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht bejaht, dass Art. 8 EMRK unter bestimmten Umständen einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen kann, insbesondere nach einem langjährigen Aufenthalt. Daher ist die Beschwerde gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als zulässig zu erachten, da die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; BGE 144 I 266 E. 3.8).
4. Materielle Prüfung der Beschwerdegründe 4.1. Grundsätze zu Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) und Art. 13 BVArt. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verleiht aber an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land. Nach einem legalen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz kann sich eine ausländische Person jedoch grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen, da nach dieser Dauer davon ausgegangen werden kann, dass die in der Schweiz geknüpften sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass für eine Beendigung des Aufenthalts besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; BGE 149 I 72 E. 2.1.2). Ein solcher besonderer Grund, der die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Bewilligung nach zehn Jahren rechtfertigt, kann u.a. vorliegen, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben ist, also wenn der Ausländer oder eine von ihm abhängige Person auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.2. Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRKEine Einschränkung des Rechts auf Privatleben ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für bestimmte öffentliche Interessen (wie die Sicherheit des Landes, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes etc.) notwendig ist. Dies erfordert eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung, bei der das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse an der Verweigerung oder dem Widerruf der Bewilligung abgewogen wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2). Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören die Schwere allfälliger Vorwürfe an die ausländische Person, die Aufenthaltsdauer, der Integrationsgrad sowie die Nachteile für die betroffene Person und ihre Familie bei einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3).
Das öffentliche Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen bei Sozialhilfeabhängigkeit besteht primär darin, zu verhindern, dass solche Personen die öffentliche Hand weiterhin belasten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit in Fällen von Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere Umfang und Ursachen der Abhängigkeit, einschliesslich eines allfälligen Verschuldens der betroffenen Person, sowie die Zukunftsaussichten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3).
4.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall – Würdigung der VerhältnismässigkeitDas Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführenden die erforderliche Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren für die Anrufung von Art. 8 EMRK erfüllen. Die Vorinstanzen haben die Verhältnismässigkeit der Massnahme bejaht, was vom Bundesgericht überprüft wurde.
4.3.1. Berufliche IntegrationDie Beschwerdeführenden bezogen zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids (November 2018) Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 22'653.65. Dieser Betrag stieg bis zur kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheidung (Januar 2025) massiv auf CHF 212'880.05. Hinsichtlich der Schulden lagen für den Ehemann 181 Verlustscheine über insgesamt CHF 237'672.63 sowie hängige Betreibungen über CHF 16'399.70 vor. Für die Ehefrau beliefen sich die 34 Verlustscheine auf CHF 50'735.15 und die hängigen Betreibungen auf CHF 9'238.05.
Das kantonale Gericht hat die Argumentation der Beschwerdeführenden, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei auf Gesundheitsprobleme zurückzuführen, berücksichtigt. Es stellte jedoch fest: * Der Ehemann leide zwar weiterhin an gesundheitlichen Problemen, die Ehefrau zeige nach einer Krebserkrankung keine Pathologien mehr. * Die Gesundheitsprobleme führten zu keiner anerkannten Invalidenrente, und die Arbeitsfähigkeit wurde vom kantonalen Versicherungsgericht bestätigt. * Die Beschwerdeführenden hätten daher auf dem Arbeitsmarkt eine ihren Gesundheitszuständen angepasste berufliche Tätigkeit suchen können. * Fazit: Die kantonale Instanz sah den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aufgrund der massiven Sozialhilfeabhängigkeit und einer negativen Prognose bezüglich einer Abkehr davon zu Recht als gegeben an.
4.3.3. Zumutbarkeit der RückkehrDas kantonale Gericht hat die Rückkehr nach Sri Lanka als zumutbar erachtet, da der Ehemann dort bis zu seinem 23. Lebensjahr gelebt hat, die Sprache, Gebräuche und Sitten kennt und einen 1991 geborenen Sohn vor Ort hat, der zu seiner Wiedereingliederung beitragen könnte. In der Schweiz haben die Eheleute keine familiären Bindungen. Alternativ wird die Rückkehr nach Indien als zumutbar erachtet, da die Ehefrau indische Staatsbürgerin ist, dort bis zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, die Eheleute 2003 dort heirateten und der Ehemann (hinduistischen Glaubens) das Land mehrfach besucht hat.
4.3.4. Gesamtwürdigung der VerhältnismässigkeitObwohl die Beschwerdeführenden lange in der Schweiz wohnhaft waren, führte ihr Aufenthalt nicht zu der erwarteten Integration. Die erheblichen Schulden und die massive Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse am Verbleib, zumal die lange Arbeitslosigkeit nur zu einem geringen Teil durch Gesundheitsprobleme gerechtfertigt werden kann. Statt sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, haben sie die öffentliche Fürsorge in Anspruch genommen, obwohl sie wussten, dass eine Entscheidung über die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach einer vorherigen Warnung anstand. Eine mangelnde soziale Integration wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht konkret bestritten.
4.4. Prüfung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)Die Beschwerdeführenden machen indirekt geltend, eine Wegweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da sie nicht "in Würde und Sicherheit" erfolgen würde, insbesondere unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand. Um unter den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, müssen die Behandlungen ein Mindestmass an Schwere erreichen (vgl. BGE 140 I 125 E. 3.3). Eine Wegweisung kann im Sinne von Art. 3 EMRK unzumutbar sein, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass die Person im Herkunftsland aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder aus medizinischen Gründen einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3).
Basierend auf den festgestellten Tatsachen sind die Voraussetzungen für eine Anrufung von Art. 3 EMRK nicht gegeben: * Gesundheit: Nichts deutet darauf hin, dass die Ehefrau aktuell auf besondere Pflege angewiesen wäre. Auch für den Ehemann wird nicht konkret dargelegt oder nachgewiesen, dass sein Gesundheitszustand so gravierend wäre, dass er in Sri Lanka oder Indien keine angemessene medizinische Versorgung oder Medikamente finden könnte. * Sicherheit in Sri Lanka: Die Beschwerdeführenden legen hierzu keine konkreten Argumente vor. Es besteht keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, da sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem Bürgerkrieg stabilisiert hat (vgl. Urteile 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.6; 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.4.1). Auch die alternative Möglichkeit einer Übersiedlung nach Indien ist gegeben.
5. SchlussfolgerungDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid. Die Anfechtung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ist trotz des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden nicht begründet. Die massive Sozialhilfeabhängigkeit, die hohen Schulden und die mangelnde Integrationsleistung überwiegen das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wurde ebenfalls verneint, da keine konkreten Gefahren für Leben oder Gesundheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka oder Indien ersichtlich sind.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte