Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_487/2025 vom 14. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_487/2025 vom 14. November 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in der Rechtssache 5A_487/2025 über einen Rekurs des Ehemannes (A._, Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 13. Mai 2025 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens waren Massnahmen zum Schutz der Ehe (Art. 176 ZGB), insbesondere die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann seiner getrennt lebenden Ehefrau (B._, Beschwerdegegnerin) leisten sollte.

Die Parteien, 2002 verheiratet und kinderlos, trennten sich. Die Ehefrau stellte im März 2024 ein Gesuch um Massnahmen zum Schutz der Ehe. Die erstinstanzliche Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Ost-Waadt setzte mit Urteil vom 4. Dezember 2024 den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 10'000.- (ab 1. März 2024 bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) und danach auf CHF 13'000.- fest. Der Ehemann rekurrierte gegen diesen Entscheid und beantragte eine Reduktion auf CHF 321.50 bzw. CHF 3'146.50. Das Waadtländer Kantonsgericht wies den Rekurs des Ehemannes am 13. Mai 2025 ab und bestätigte die erstinstanzliche Festsetzung. Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

2. Prüfungsstandard des Bundesgerichts

Da es sich bei Massnahmen zum Schutz der Ehe um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies bedeutet, dass eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Zivilgesetzbuches, nur insoweit geprüft wird, als sie gleichzeitig eine Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), darstellt. Der Beschwerdeführer muss solche Rügen gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise und detailliert begründen. Eine rein appellatorische Kritik, bei der die eigene Ansicht derjenigen der Vorinstanz gegenübergestellt wird, ist unzulässig. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine klare Rechtsnorm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz schwerwiegend missachtet oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre; der Entscheid muss sowohl in seinen Motiven als auch in seinem Ergebnis willkürlich sein.

Auch die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts kann nur verlangt werden, wenn der Beschwerdeführer präzise darlegt, inwiefern die Feststellungen willkürlich (Art. 9 BV) sind.

3. Rechtliche Würdigung der Hauptpunkte

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen der Willkür in Bezug auf die Wahl der Unterhaltsberechnungsmethode, die Höhe des Einkommens, die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags und die Angemessenheit des zugesprochenen Unterhalts im Verhältnis zum früheren Lebensstandard.

3.1. Wahl der Unterhaltsberechnungsmethode

Der Beschwerdeführer rügte die willkürliche Anwendung von Art. 176 ZGB, indem die Vorinstanz die sogenannte Zweistufenmethode (Existenzminimum mit Überschussverteilung) angewendet und die Lebenshaltungskostenmethode (konkrete Einstufenmethode) abgelehnt habe.

  • Bundesgerichtliche Praxis: Das Bundesgericht hat mit BGE 147 III 265 und 293 das Prinzip des Methodenpluralismus verlassen und die Existenzminimummethode mit Überschussverteilung als Regelfall für die Unterhaltsberechnung festgelegt. Eine Abweichung zur Lebenshaltungskostenmethode ist jedoch in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen, namentlich wenn die Anwendung der Regelmethode sinnlos wäre, etwa bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen. Eine Abweichung muss stets begründet werden.

    • Präzisierung der "aussergewöhnlich günstigen Verhältnisse": Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden angedeutet, dass monatliche Einkommen von rund CHF 80'407.15 (Jahreseinkommen von ca. 1 Million CHF) als "aussergewöhnlich günstig" gelten könnten (Urteil 5A_864/2024). Demgegenüber wurde ein monatliches Einkommen zwischen CHF 45'000.- und CHF 74'000.- als nicht willkürlich für die Anwendung der Existenzminimummethode erachtet (Urteil 5A_933/2022).
  • Argument des Beschwerdeführers: Er empfand es als unhaltbar, ein monatliches Einkommen von über CHF 50'000.- als lediglich "komfortabel" zu bezeichnen, da es mehr als das Siebenfache des Schweizer Medianlohns betrage. Die Anwendung der Lebenshaltungskostenmethode sei aufgrund seiner hohen Einkünfte und der Tatsache, dass beide Parteien diese Methode in erster Instanz beantragt hatten, gerechtfertigt. Er rügte zudem, dass die Vorinstanz die Anwendung der Lebenshaltungskostenmethode willkürlich abgelehnt habe, weil die Parteien nicht genügend Fakten dazu vorgebracht hätten.

  • Begründung des Bundesgerichts:

    1. Die Rüge bezüglich ungenügender Sachverhaltsallegation wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz dieses Argument der Erstinstanz nicht übernommen hatte.
    2. Die Wahl der Berechnungsmethode ist eine Ermessensfrage, die das Gericht von Amtes wegen prüft. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass selbst übereinstimmende Parteiangaben unter der im kantonalen Verfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) nicht bindend sind. Die blosse Antragstellung der Parteien zur Lebenshaltungskostenmethode ist daher kein Grund für Willkür.
    3. Das Jahreserwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 742'524.- (ca. CHF 61'877.- monatlich) liegt unter der in der Rechtsprechung diskutierten Schwelle von 1 Million CHF pro Jahr, die als Indiz für "aussergewöhnlich günstige Verhältnisse" dienen könnte. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Verhältnisse nicht als "aussergewöhnlich günstig" zu qualifizieren sind, welche zwingend eine Abweichung von der Regelmethode erfordern würden.
    4. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die gewählte Existenzminimummethode mit Überschussverteilung im konkreten Fall unangemessen wäre.
  • Schlussfolgerung: Die Rüge bezüglich der Wahl der Berechnungsmethode wurde als unbegründet abgewiesen.

3.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Einkommens

Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Feststellung seines Einkommens.

  • Monatslohn: Er bestritt den von der Vorinstanz angenommenen Monatslohn von CHF 54'200.- und behauptete, sein Gehalt bei C.__ SA sei seit dem 1. Januar 2024 aus gesundheitlichen Gründen auf CHF 50'000.- reduziert worden.

    • Begründung des Bundesgerichts: Die Erstinstanz hatte bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Jahreslohn von CHF 650'401.- bei C.__ SA bezog, was einem Monatslohn von CHF 54'200.- entspricht. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung eines geringeren Lohns von CHF 50'000.- nicht belegen. Die Rüge wurde daher zurückgewiesen.
  • Hypothetisches Vermögensertragseinkommen: Der Beschwerdeführer beanstandete die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags von 1.5% auf sein mobiles Vermögen (CHF 4'513'576.-), was CHF 67'703.65 entspräche. Er führte an, dass seine qualifizierten Beteiligungen an D.__ SA (Teil des mobilen Vermögens) gemäss Steuererklärung 2022 bereits einen effektiven Ertrag von CHF 400'000.- generiert hätten. Die Anrechnung eines zusätzlichen hypothetischen Ertrags auf das gesamte mobile Vermögen stelle eine Doppelzählung dar, was willkürlich sei.

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge der Doppelzählung im kantonalen Rekursverfahren nicht vorgebracht hatte. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG) war die Rüge vor Bundesgericht unzulässig.
    • Eventualiter-Erwägung (obiter dictum): Selbst wenn die Rüge zulässig gewesen wäre, wäre sie unbegründet. Die Erstinstanz hatte lediglich einen hypothetischen Ertrag auf das mobile Vermögen berücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer selbst behauptete effektive Ertrag von CHF 400'000.- war zudem höher als der angerechnete hypothetische Ertrag von CHF 67'703.65, so dass es zu keiner Benachteiligung oder Doppelzählung gekommen wäre.
  • Schlussfolgerung: Die Rügen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wurden als unbegründet abgewiesen.

3.3. Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags

Der Beschwerdeführer rügte willkürlich die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags.

  • Argument des Beschwerdeführers: Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei typischerweise in prekären finanziellen Situationen zulässig, in denen die Mittel nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreichen, was hier nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe auch nicht die erforderliche zweistufige Prüfung vorgenommen (zuerst Bedarfsdeckung, dann Anrechnung hypothetischen Einkommens).
  • Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer stütze seine Kritik auf Rechtsprechung und Lehre, die sich auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beziehen, nicht aber auf einen hypothetischen Vermögensertrag. Er konnte nicht darlegen, warum diese Grundsätze auf den Vermögensertrag übertragbar sein sollten. Zudem hatte er selbst eingeräumt, dass sein mobiles Vermögen einen tatsächlichen Ertrag generierte, der höher war als der hypothetische Ertrag, den die Vorinstanz berücksichtigt hatte (siehe Ziff. 3.2).
  • Schlussfolgerung: Die Rüge wurde abgewiesen.

3.4. Angemessenheit des Unterhalts im Verhältnis zum früheren Lebensstandard

Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass der der Beschwerdegegnerin zugesprochene Unterhalt ihren früheren Lebensstandard übersteige.

  • Argument des Beschwerdeführers: Es sei willkürlich anzunehmen, dass die von der Ehefrau in ihrem Gesuch angeführten Ausgaben den vor der Trennung gelebten Lebensstandard nicht übersteigen würden. Er rügte, dass die Ehefrau diese Tatsache nie bewiesen habe und sogar erwähnt habe, der Unterhalt solle ihr das Bilden von Ersparnissen ermöglichen, was dem Grundsatz der Vermögensverschiebung entgegenstehe.

  • Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge (CHF 10'000.- bzw. CHF 13'000.-) der Beschwerdegegnerin keinen höheren Lebensstandard als vor der Trennung verschaffen würden. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung (Urteile 5A_167/2024 und 5A_476/2023), wonach im Rahmen der Existenzminimummethode mit Überschussverteilung die Beweislast dafür, dass ein zugesprochener Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten einen überhöhten Lebensstandard verschafft, beim Unterhaltsschuldner (hier: Beschwerdeführer) liegt.

    • Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, der Vorinstanz und der Ehefrau vorzuwerfen, dies nicht ausreichend geprüft bzw. bewiesen zu haben. Er legte jedoch keine eigenen konkreten Elemente vor, die belegen würden, dass der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Ehefrau in eine finanziell komfortablere Lage als während des ehelichen Zusammenlebens versetzen würde.
  • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises der Willkür, zumindest im Ergebnis, wurde die Rüge abgewiesen.

4. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen Punkten, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, der zudem der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu zahlen hat.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Unterhaltsbeiträge von CHF 10'000.- bzw. CHF 13'000.- im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der Ehe. Es hielt fest, dass bei einem Jahreserwerbseinkommen von rund CHF 742'524.- (ca. CHF 61'877.- monatlich) die Anwendung der Existenzminimummethode mit Überschussverteilung und nicht der Lebenshaltungskostenmethode nicht willkürlich ist, da die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes nicht als "aussergewöhnlich günstig" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Rügen des Ehemannes bezüglich der Höhe des Einkommens, der Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags (mangels vorheriger Geltendmachung im kantonalen Verfahren oder mangels substanziierter Begründung) sowie der Überschreitung des früheren Lebensstandards der Ehefrau (mangels Beweis durch den Ehemann) wurden ebenfalls abgewiesen. Die Beweislast dafür, dass der zugesprochene Unterhalt den bisherigen Lebensstandard übersteigt, liegt beim Unterhaltsschuldner.