Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 detailliert zusammengefasst.
Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 11. Februar 2025 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) verurteilt. Die Hauptstreitpunkte betrafen die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die Sachverhaltsfeststellung sowie die Strafzumessung und insbesondere den Widerruf des bedingten Vollzugs zweier früherer Freiheitsstrafen.
Sachverhalt der Vorinstanzen
A._ wurde vorgeworfen, zusammen mit zwei Mitbeschuldigten (B._ und C.__) den Aufbau einer Indoor-Hanfanlage geplant, das Vorhaben finanziert und den Verkauf des daraus gewonnenen Marihuanas beabsichtigt zu haben. Das Regionalgericht Prättigau/Davos verurteilte ihn am 6. Juni 2024 zu 180 Tagessätzen Geldstrafe und widerrief den bedingten Vollzug zweier Freiheitsstrafen von 13 bzw. 24 Monaten, die mit Urteilen vom 5. Oktober 2016 (wegen Verkehrsregelverletzungen) und 23. Februar 2021 (u.a. wegen BetmG-Vergehen) ausgesprochen worden waren. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte dieses Urteil am 11. Februar 2025.
I. Verwertbarkeit der Aussagen und Verteidigungsrechte (Erwägungen 1)
Der Beschwerdeführer rügte, die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.__ seien unverwertbar. Er argumentierte, seine Wahlverteidigung sei bei der Konfrontationseinvernahme trotz notwendiger Verteidigung nicht anwesend gewesen, und er selbst sei bei seiner Befragung nicht über die Vorhalte des Mitbeschuldigten informiert worden, was ihm die Erkenntnis der Bedeutung der Konfrontationseinvernahme verunmöglicht hätte.
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Rechtliche Grundlagen:
- Teilnahme- und Konfrontationsrecht (Art. 147 StPO): Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Beweise, die unter Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der abwesenden Partei verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine einmal unverwertbare Einvernahme bleibt dies auch nach Wiederholung (BGE 150 IV 345 E. 1.6). Ein Verzicht auf dieses Recht ist jedoch ausdrücklich oder stillschweigend möglich, auch durch die Verteidigung (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1).
- Fürsorgepflicht der Behörden und effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 3 StPO): Die Behörden müssen für ein faires Strafverfahren sorgen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch Behörden kann vorliegen, wenn diese untätig dulden, dass die Verteidigung ihre Pflichten zum Schaden der beschuldigten Person schwerwiegend vernachlässigt. Als schwere Pflichtverletzung gilt indes nur sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers, das die Verteidigungsrechte substanziell einschränkt (BGE 143 I 284 E. 2.2.2). Die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger.
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Begründung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz befand, die Nichtteilnahme des damaligen Verteidigers an der Konfrontationseinvernahme hindere die Verwertbarkeit nicht. Sie führte aus, eine Teilnahmepflicht für Verteidiger bestehe nicht. Der Verzicht sei mit dem Beschwerdeführer abgesprochen gewesen, er habe davon gewusst und sich nicht dagegen gewehrt. Der Verteidiger sei mit den Vorwürfen und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers vertraut gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Verteidiger die Tragweite der Einvernahme verkannt hätte. Auch der Beschwerdeführer habe aufgrund eigener Erfahrung gewusst, wie eine Einvernahme abläuft, und habe keine Aussagen gemacht. Die vom damaligen Verteidiger gewählte Strategie, keine Ergänzungsfragen zu stellen, sei nicht zu beanstanden.
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Würdigung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht bestätigte die Ausführungen der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und sein Anspruch auf notwendige Verteidigung somit gewahrt war. Die Verteidigung sei mit den Vorwürfen vertraut gewesen und habe den Beschwerdeführer instruiert. Der Umstand, dass die Einvernahme von B._ später wiederholt wurde, führe nicht zur Unverwertbarkeit der ersten. Das Bundesgericht sah keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Feststellung durch die Vorinstanz und betonte, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung obliegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verzicht der Verteidigung derart schwerwiegend gewesen wäre, dass die Verfahrensleitung hätte eingreifen müssen. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer und seine Verteidigung seien sich der Bedeutung der Konfrontationseinvernahme bewusst gewesen, sei nicht willkürlich. Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Aussagen von B._ und allfällige Folgebeweise als verwertbar erachtete.
II. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Erwägungen 2)
Der Beschwerdeführer kritisierte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
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Rechtliche Grundlagen:
Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Feststellung ist offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, wenn sie geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Eine blosse alternative oder zutreffendere Würdigung genügt nicht. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung und kommt nicht auf einzelne Beweismittel, sondern auf die Beweiswürdigung als Ganzes zur Anwendung, wobei nur unüberwindliche Zweifel relevant sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
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Begründung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die widerspruchsfreien Aussagen des Mitbeschuldigten B._, der angab, A._ und C._ seien mit der Idee einer grossen Indoor-Hanfanlage (1'000 Töpfe) an ihn herangetreten. A._ habe die Finanzierung übernommen und den Verkauf des Marihuanas beabsichtigt. Auch objektive Beweise, wie sichergestellte Mobiltelefone, SIM-Karten und Chatnachrichten, deuteten auf die Absicht zum illegalen Hanfanbau hin. Insbesondere die Nutzung von Ersatzhandys, Decknamen und verschlüsselten Kommunikationsapps, sowie auf fremde Personen lautende SIM-Karten, deren Träger beim Beschwerdeführer gefunden wurden, widerlegten die Behauptung, es handle sich um eine legale CBD-Hanfanlage. Die Chatnachricht über die Notwendigkeit der Isolation einer Garage, um den Lichteinfall zu verbergen, wurde ebenfalls als belastend gewertet. Die Vorinstanz verwarf die widersprüchlichen Angaben des Mitbeschuldigten C.__.
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Würdigung des Bundesgerichts:
Die bundesgerichtliche Überprüfung ergab, dass die Erwägungen der Vorinstanz überzeugend sind. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und eigene Interpretationen vorzulegen, ohne jedoch Willkür rechtsgenügend darzulegen. Die Zuordnung des bei der Verhaftung gefundenen Mobiltelefons und der SIM-Kartenträger zum Beschwerdeführer sei naheliegend und nicht willkürlich. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes "in dubio pro reo" wurde verneint, da die Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers gehört und nachvollziehbar verworfen hatte und keine unüberwindlichen Zweifel bestanden. Da der Beschwerdeführer die Aussagen B._s nicht substanziell bestritt und kein Motiv für dessen Falschbelastung aufzeigen konnte, und sich B._ zudem selbst belastete, war die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers am Aufbau einer illegalen Hanfanlage schlüssig und nicht zu beanstanden. Der Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist somit erfüllt.
III. Strafzumessung und Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Erwägungen 3)
Der Beschwerdeführer beanstandete die Strafzumessung und den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen.
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Rechtliche Grundlagen:
- Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB): Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, Verwendung irrelevanter Kriterien, Ausserachtlassen wesentlicher Gesichtspunkte oder Ermessensmissbrauch ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
- Wahl der Strafart (Geld- oder Freiheitsstrafe): Nach Art. 47 StGB beurteilt sich dies nach dem Verschulden. Die Geldstrafe gilt als mildere Sanktion. Das Gericht berücksichtigt Zweckmässigkeit, Auswirkungen und Prävention. Bei äquivalenten Sanktionen ist die weniger eingreifende zu wählen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur möglich, wenn jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe erfordert hätte ("konkrete Methode") (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
- Bedingter Strafvollzug (Art. 42 StGB): Der Vollzug wird in der Regel aufgeschoben, wenn keine unbedingte Strafe zur Prävention weiterer Taten notwendig erscheint. Bei Vortaten (mind. 6 Monate Freiheitsstrafe innert 5 Jahren) ist der Aufschub nur bei "besonders günstigen Umständen" zulässig, die die Schlechtprognose kompensieren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).
- Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 StGB): Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so wird die bedingte Strafe widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein Widerruf ist nicht zwingend, es muss eine "eigentliche Schlechtprognose" bestehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prognose ist neu zu formulieren, wobei eine unbedingte neue Strafe gegebenenfalls die Warn- und Schockwirkung erfüllen und somit einen Widerruf unnötig machen kann. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren zu beurteilen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
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Begründung der Vorinstanz:
- Strafzumessung der neuen Tat: Das objektive Verschulden wurde aufgrund der geplanten Grösse der Hanfanlage (1'000 Töpfe) als mittelschwer eingestuft, das subjektive Verschulden ebenfalls (vorsätzliches Handeln aus egoistischen, wirtschaftlichen Interessen). Da es sich um Vorbereitungshandlungen handelte, wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Einsatzstrafe 150 Tagessätze, erhöht um 30 aufgrund Vorstrafen und laufender Probezeiten) als angemessen erachtet. Die Tagessatzhöhe wurde auf Fr. 100.- festgelegt. Die Geldstrafe wurde aufgrund der Vorstrafen und fehlender "besonders günstiger Umstände" unbedingt ausgesprochen.
- Widerruf der Vorstrafen: Der Beschwerdeführer wurde 2016 (13 Monate bedingt, SVG) und 2021 (u.a. 24 Monate bedingter Teil einer Freiheitsstrafe, BetmG) verurteilt, wobei die Probezeiten liefen bzw. verlängert waren. Die Vorinstanz begründete den Widerruf mit der erneuten Delinquenz während zweier laufender Probezeiten. Sie räumte ein, dass die früheren Delikte im jungen Erwachsenenalter verübt wurden und sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers noch nicht gefestigt habe. Sie führte jedoch aus, dass der Beschwerdeführer bereits 2021 beteuert habe, sein Leben im Griff zu haben, während er gleichzeitig an der Planung der neuen Hanfanlage beteiligt war. Dies mache seine Ausführungen unglaubhaft. Die Vorinstanz schloss auf eine schlechte Prognose und widerrief beide Vorstrafen, da die Abschreckung sonst nicht gewährleistet sei. Sie führte aus, ein Verzicht auf Widerruf wäre denkbar, wenn die vorliegend auszusprechende Strafe unbedingt ausgesprochen würde, "weil dann der Warn- und Schockwirkung Genüge getan würde". Sie widerrief jedoch beide Vorstrafen, was zu einer unbedingten Geldstrafe (neue Tat), einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Urteil 2016) und dem noch nicht vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urteil 2021) führte. Die bedingte Geldstrafe aus dem Urteil von 2021 wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) nicht widerrufen.
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Würdigung des Bundesgerichts:
- Strafart und Gesamtstrafe: Das Bundesgericht erachtete die Verhängung einer Geldstrafe für die neue Tat als nachvollziehbar. Es sah keinen Fehler darin, keine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, da die neue Tat allein keine Freiheitsstrafe erfordert hätte (konkrete Methode). Die Begründung der Vorinstanz zur Wahl der Strafart wurde als ausreichend erachtet.
- Widerruf der Vorstrafen:
- Unbedingte Geldstrafe für die neue Tat: Die unbedingte Verhängung der Geldstrafe aufgrund der erneuten Delinquenz während der Probezeit und mangelnder "besonders günstiger Umstände" war nachvollziehbar.
- Widersprüchlichkeit der Widerrufsbegründung: Das Bundesgericht stellte einen Begründungswiderspruch fest. Die Vorinstanz hatte argumentiert, vom Widerruf könnte abgesehen werden, wenn die vorliegend auszusprechende Strafe unbedingt ausgesprochen würde, da dies der Warn- und Schockwirkung genügen würde. Die Vorinstanz verhängte aber genau eine solche unbedingte Geldstrafe, widerrief aber dennoch die Vorstrafen, ohne dies zusätzlich zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz war somit nicht nachvollziehbar.
- Widerruf der Vorstrafe von 2016 (SVG-Delikt): Das Bundesgericht stimmte dem Beschwerdeführer zu, dass der Widerruf der 13-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2016 nicht ohne Weiteres angemessen erschien und die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht diesbezüglich nicht nachkam. Es fehlte ein Zusammenhang zwischen der SVG-Vortat und der aktuellen Betäubungsmitteldelikt. Seit der ersten Vorstrafe waren fast zehn Jahre vergangen, der Beschwerdeführer war damals unter 20 Jahre alt und hatte seither, soweit ersichtlich, keine weiteren SVG-Delikte begangen. Insoweit konnte keine "eigentliche Schlechtprognose" für diese Deliktsart angenommen werden. Ferner wurden die positiven Entwicklungen und beruflichen Bemühungen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zwar erwähnt, aber nicht ausreichend gewürdigt. Schliesslich war das Widerrufsrecht für die Strafe von 2016 gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB gerade einmal drei Wochen nach der Berufungsverhandlung abgelaufen, was ein Hinweis auf ein reduziertes Strafbedürfnis sein könnte.
IV. Fazit und Rückweisung
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde mit Bezug auf die Strafzumessung, insbesondere den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Freiheitsstrafen, aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (d.h. bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen und der Sachverhaltsfeststellung).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Verwertbarkeit der Beweismittel bestätigt: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Unverwertbarkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten und der Verletzung seiner Verteidigungsrechte wurden abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie der Verteidigung obliegt und keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlag.
- Sachverhaltsfeststellung bestätigt: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wurde als schlüssig und nicht willkürlich erachtet. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am geplanten illegalen Hanfanbau ist verbindlich festgestellt.
- Strafzumessung (teilweise) aufgehoben:
- Die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe für die neue BetmG-Tat wurde bestätigt.
- Der Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden Vorstrafen ist jedoch widersprüchlich begründet bzw. unzureichend dargelegt worden. Insbesondere der Widerruf der zehn Jahre zurückliegenden Freiheitsstrafe wegen eines SVG-Delikts, das keinen Bezug zur neuen Tat hat und angesichts der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers, ist vom Bundesgericht als problematisch erachtet worden.
- Rückweisung: Die Sache wird zur Neubeurteilung der Strafzumessung und der Frage des Widerrufs der bedingten Vorstrafen an die Vorinstanz zurückgewiesen.