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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025
1. Parteien und Verfahrensgegenstand Die Beschwerdeführerin, A._ SA, reichte Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg ein. Dieses hatte ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer Beschwerde gegen einen öffentlichen Zuschlag abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin ist B._ SA, ein öffentlich-rechtliches Versorgungsunternehmen, das den strittigen öffentlichen Auftrag ausgeschrieben hat. C.__ SA ist die am Verfahren beteiligte Zuschlagsempfängerin. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist somit die Frage der aufschiebenden Wirkung einer kantonalen Beschwerde in einem öffentlichen Beschaffungswesen.
2. Sachverhalt und Vorverfahren B._ SA schrieb am 2. November 2024 im offenen Verfahren den Bau der Stahlstruktur für ihren neuen Hauptsitz in V._ aus. Die Zuschlagskriterien umfassten Preis (40%), Ausführungsorganisation (20%), technische Qualität (15%), Basiskompetenz des Anbieters (10%, insb. Nachhaltigkeit) und Referenzen (15%). Kurz vor Ablauf der Angebotsfrist wurde ein "Submissionsergänzung" betreffend Dachverkleidung veröffentlicht.
Drei Anbieter reichten Angebote ein, darunter A._ SA und C._ SA. A._ SA musste ihr Angebot bezüglich der Dachverkleidung nachträglich ergänzen. Aufgrund unterschiedlicher technischer Lösungen bei den Schweissarbeiten in den Angeboten verlangte B._ SA von allen Anbietern Klärungen und erliess anschliessend eine "Rektifikation der Ausschreibung" mit neuen technischen Anforderungen und einem neuen Preisplan, worauf alle drei Anbieter ihre Offerten anpassten.
Am 8. April 2025 vergab B._ SA den Auftrag an C._ SA (461.40 Punkte), während A._ SA mit 433.75 Punkten den zweiten Platz belegte. A._ SA focht diese Zuschlagsentscheidung beim Kantonsgericht Neuenburg an und beantragte u.a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Verbot des Vertragsabschlusses. Das Kantonsgericht erliess zunächst eine superprovisorische Verfügung zum Vertragsabschlussverbot, lehnte jedoch mit Entscheid vom 6. August 2025 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
A.__ SA reichte daraufhin simultan eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung für ihre kantonale Beschwerde zu gewähren, ein Vertragsabschlussverbot zu erlassen und ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Eine superprovisorische Massnahme des Bundesgerichts untersagte bis zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (irreparabler Nachteil und Art. 98 BGG) Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid, der die aufschiebende Wirkung verweigerte, ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Ein solcher Zwischenentscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung in einem öffentlichen Beschaffungsverfahren führt nach ständiger Rechtsprechung zu einem solchen irreparablen Rechtsnachteil für den unterlegenen Bieter, da der Vertragsabschluss die Möglichkeit, den Zuschlag noch zu erhalten, endgültig vereitelt und nur noch Schadenersatzansprüche offenbleiben (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4; Art. 42 Abs. 1 IVöB 2019). Daher war die Beschwerde in dieser Hinsicht zulässig.
Da es sich um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 98 BGG eingeschränkt: Es können nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde war daher in Bezug auf die Art der Rügen massgebend. Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 115 lit. b BGG bejaht.
3.2. Akteneinsichtsgesuch Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin, insbesondere in das korrigierte Angebot der Zuschlagsempfängerin, wurde vom Bundesgericht abgelehnt. Es hielt fest, dass dieses Gesuch den materiellen Inhalt der Hauptsache betrifft und nicht die Prüfung der aufschiebenden Wirkung. Eine Akteneinschränkung im Rahmen eines Zwischenentscheids über vorsorgliche Massnahmen führt in der Regel auch keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG herbei, da sie im Rahmen der Anfechtung des Hauptentscheids geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 2C_380/2023 E. 1.4.1).
3.3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, da das Kantonsgericht angeblich das Fehlen eines Protokolls zur Angebotspräzisierung und ihre Argumente zur fehlenden Dringlichkeit der Zuschlagsausführung übergangen habe. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge: Das Gericht muss nicht auf alle Argumente eingehen, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Fragen beschränken. Die Motive des Kantonsgerichts waren erkennbar, und es hatte die Dringlichkeit implizit gewürdigt, indem es sie als "relativiert" einstufte. Eine Verletzung des Begründungspflichts lag somit nicht vor.
3.4. Grundsätze zur aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Beschaffungswesen Das Kantonsgericht hatte seinen Entscheid auf Art. 54 des Interkantonalen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) gestützt, welches für den Kanton Neuenburg am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Gemäss Art. 54 Abs. 1 IVöB 2019 hat eine Beschwerde gegen einen Zuschlagsentscheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäss Abs. 2 kann die kantonale Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen gewähren, wenn die Beschwerde hinreichend begründet erscheint und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Diese beiden Bedingungen sind kumulativ.
Das Bundesgericht bestätigte die zweistufige Prüfung: 1. Prüfung der Erfolgsaussichten (prima facie): Es wird eine summarische Prüfung der materiellen Rechtslage vorgenommen. Bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung verweigert. Bestehen Erfolgschancen oder Zweifel, so folgt die zweite Stufe. 2. Interessenabwägung: Dabei werden alle relevanten Interessen berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Umsetzung des Zuschlagsentscheids hat dabei von vornherein erhebliches Gewicht (vgl. BGE 2C_399/2021 E. 1.2). Das wirtschaftliche Interesse des unterlegenen Bieters allein genügt in der Regel nicht. Auch Interessen Dritter (Planungssicherheit, Investitionen) können eine Rolle spielen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts, FF 2017 1695 S. 1827). Eine klare Prognose des Ausgangs in der Hauptsache spielt nur dann eine Rolle, wenn dieser klar günstig für den Beschwerdeführer ausfällt.
3.5. Überprüfung der kantonalen Interessenabwägung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht prüft im Rahmen von Art. 98 BGG (Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) die kantonale Interessenabwägung nur auf Willkür hin (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz grob missachtet oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1).
Das Kantonsgericht hatte die Beschwerde der A.__ SA als "hinreichend begründet", aber mit "unsicheren Erfolgsaussichten" eingestuft. Es ging daher zur Interessenabwägung über und befand das öffentliche Interesse an einer raschen Ausführung des Zuschlagsentscheids als überwiegend.
3.5.1. Rüge der willkürlichen Interessenabwägung (Art. 9 BV) Die Beschwerdeführerin rügte, das Kantonsgericht habe die Interessen unrichtig gewürdigt und ihre Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine appellatorische Kritik anbrachte und ihre eigene Einschätzung der des Kantonsgerichts entgegensetzte, ohne Willkür darzulegen. Das Kantonsgericht hatte bei seiner Abwägung neben den finanziellen Interessen der Parteien insbesondere das Ausmass der bereits laufenden Baustelle, die Kaskadenwirkungen auf eine grosse Zahl von Handwerkern und die Einhaltung des Zeitplans für den Bau einer neuen Abfallverwertungsanlage (E.__ SA) berücksichtigt. Dass das Kantonsgericht diese Aspekte als überwiegendes öffentliches Interesse an einer raschen Ausführung des Zuschlagsentscheids qualifizierte, erachtete das Bundesgericht als nicht willkürlich oder unhaltbar.
3.5.2. Rüge der falschen Einschätzung der Erfolgsaussichten Die Beschwerdeführerin hielt ihre Erfolgsaussichten für "sehr gut" und nicht "unsicher". Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Kantonsgericht hatte seine Einschätzung der "unsicheren Erfolgsaussichten" mit mehreren Aspekten begründet: * Die verspätete Einreichung des Angebots der A._ SA für die Dachverkleidung, die möglicherweise integraler Bestandteil des Hauptauftrags war. * Das Präzisierungsverfahren erschien prima facie nicht ungerechtfertigt. * Selbst bei Zugrundelegung der ursprünglichen Angebote hätte sich die Rangfolge der Anbieter nicht geändert. * Obwohl die Kommunikation des Angebotsöffnungsprotokolls vor der Rektifikation potenziell problematisch war (Möglichkeit der Preisanpassung), fanden sich keine Anzeichen für Preisverhandlungen zwischen dem Auftraggeber und der Zuschlagsempfängerin. * Die Preissenkung des Angebots der C._ SA nach der Rektifikation konnte sachlich begründet sein (z.B. durch geänderte Leistungsumfänge) und war prima facie nicht als unzulässige Angebotsänderung zu werten. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Punkte nicht substanziiert unter dem Aspekt der Willkür. Daher war die Einschätzung der Erfolgsaussichten als "unsicher" durch das Kantonsgericht nicht willkürlich.
3.6. Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips und der Gleichbehandlung Die Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 27, 94 BV) basierten auf der Annahme einer willkürlichen Interessenabwägung. Da das Bundesgericht keine Willkür feststellte, waren diese abgeleiteten Rügen ebenfalls unbegründet.
4. Ergebnis und Kosten Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die vom Bundesgericht erlassene superprovisorische Massnahme betreffend die aufschiebende Wirkung wurde somit gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Parteientschädigungen wurden weder der Beschwerdegegnerin (als in amtlicher Eigenschaft obsiegende Behörde) noch der Verfahrensbeteiligten (da sie sich dem Gerichtsurteil anheimgestellt hatte) zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__ SA abgewiesen und damit die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung durch das Kantonsgericht Neuenburg bestätigt. Die Beschwerde war gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wegen des irreparablen Rechtsnachteils zulässig, wobei die Prüfung auf Verletzungen verfassungsmässiger Rechte beschränkt war (Art. 98 BGG). Das Gericht befand, dass das Kantonsgericht bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 54 IVöB 2019 nicht willkürlich gehandelt hatte. Das überwiegende öffentliche Interesse an der raschen Umsetzung des öffentlichen Auftrags – insbesondere angesichts der Grösse des Projekts, der Auswirkungen auf Dritte und des Zeitplans für eine weitere öffentliche Infrastruktur – wurde als höher eingestuft als die privaten finanziellen Interessen der unterlegenen Bieterin. Auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptbeschwerde als "unsicher" durch das Kantonsgericht war angesichts der im Sachverhalt festgestellten "Grauzonen" nicht willkürlich. Die Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs, des Legalitätsprinzips und der Gleichbehandlung wurden ebenfalls verworfen.