Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 2C_437/2025 vom 5. November 20251. Parteien und Streitgegenstand
2. Sachverhalt, der dem Entscheid zugrunde liegt
Die Beschwerdeführerin A.__, geboren 1972, hielt sich von 2003 bis 2012 und erneut ab Oktober 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Genf auf. Sie ist Mutter zweier schweizerischer Kinder (geboren 2003 und 2005), die jedoch nicht mit ihr zusammenleben. Seit einem unbekannten Zeitpunkt arbeitet sie teilzeitlich als Reinigungsagentin und bezieht seit dem 1. November 2018 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von über 240'000 Franken. Gegen sie bestehen neun Verlustscheine über mehr als 30'000 Franken, und sie wurde im Oktober 2024 wegen Anstiftung zur illegalen Ein-, Aus- oder Durchreise sowie unrechtmässiger Aneignung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Am 15. Januar 2025 verweigerte das Kantonale Amt für Bevölkerung und Migration Genf die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz ein.
Bereits am 5. Februar 2025 beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren. Das Tribunal civil wies das Gesuch am 10. März 2025 mit der Begründung ab, die Sache erscheine von vornherein aussichtslos ("dénuée de chances de succès"). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die Cour de justice am 10. Juni 2025 ebenfalls ab.
Gegen diesen Entscheid der Cour de justice gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 5. Februar 2025, einschliesslich der Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beantragte.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels
Das Bundesgericht beurteilt zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege betrifft, einen Zwischenentscheid darstellt, welcher unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Art des Rechtsmittels richtet sich nach dem Hauptstreit (Einheitsprinzip). Da das Hauptverfahren die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung betrifft und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts (seit 2003) potenziell einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen könnte, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben. Eine Ausnahme nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Folglich ist die parallel eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu erklären (Art. 113 BGG a contrario).
Hinsichtlich der Kritik an Sachverhaltsfeststellungen hält das Bundesgericht fest, dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Möglichkeit, "alle im Rekurs erwähnten Allegate mit allen Rechtsmitteln zu beweisen", wird daher ebenso zurückgewiesen wie die Berücksichtigung nach dem 10. Juni 2025 (Datum des angefochtenen Entscheids) entstandener neuer Fakten und Beweismittel.
3.2. Kernpunkt: Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung (Art. 29 Abs. 3 BV)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und 3 BV (Recht auf Gehör und Recht auf unentgeltliche Rechtspflege), Art. 9 BV (Willkür) sowie kantonaler Bestimmungen (Art. 117 ZPO, Art. 40 Abs. 3 Genfer Kantonsverfassung). Das Bundesgericht prüft die Rüge primär unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die kantonalen Bestimmungen einen weitergehenden Schutz bieten sollten.
3.2.1. Begriff der "Chancenlosigkeit"
Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, es sei denn, ihr Begehren erscheint von vornherein aussichtslos ("dénuée de toute chance de succès"). Satz 2 fügt hinzu, dass diese Partei auch Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts definiert ein Verfahren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustrisiken, so dass sie nicht als ernsthaft angesehen werden können. Eine vernünftige und wohlhabende Person würde sich aufgrund der anfallenden Kosten nicht auf ein solches Verfahren einlassen. Ein Verfahren ist jedoch nicht aussichtslos, wenn die Erfolgschancen und Misserfolgsrisiken annähernd ausgeglichen sind oder die Erfolgsaussichten nur geringfügig geringer sind als die Misserfolgsrisiken (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Ziel ist es zu verhindern, dass mittellose Personen auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren führen, die eine vermögende Person nicht führen würde.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten erfolgt summarisch und basiert auf den Umständen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 V 521 E. 9.1). Massgebend sind allein die materiellen Erfolgsaussichten; die unentgeltliche Rechtspflege dient nicht dazu, das Verfahren durch rein formelle Rügen, die keinen Einfluss auf den Ausgang der Sache haben, künstlich zu verlängern.
3.2.2. Würdigung der Vorinstanz und des Bundesgerichts
Die Vorinstanz (Cour de justice) hatte in summarischer Prüfung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (5. Februar 2025) keine stabile berufliche Situation aufwies, 2024 strafrechtlich verurteilt wurde, hoch verschuldet war und seit über sieben Jahren Sozialhilfe bezog (über 240'000 Franken). Auf dieser Grundlage schätzte die Vorinstanz die Erfolgsaussichten für eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung als sehr gering ein. Die Voraussetzungen für einen Widerruf (Art. 62 Abs. 1 AIG) und somit für eine Verweigerung der Verlängerung (Art. 33 Abs. 3 AIG) schienen gegeben. Die blosse Anwesenheit der erwachsenen, schweizerischen Tochter, mit der die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Haushalt lebt, begründete a priori kein Bleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK. Auch ein Härtefall im Sinne von Art. 30 lit. b AIG wurde verneint, da die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 31. Lebensjahr im Senegal lebte und offenbar keine erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz nachweisen konnte. Die geltend gemachten, aber extrem summarischen und unbelegten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und dem psychischen Gleichgewicht ihrer Tochter verbesserten die Erfolgsaussichten nicht.
Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als nicht zu beanstanden. Die im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in der darauffolgenden Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vorgebrachten Rügen waren a priori nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Entscheids des Kantonalen Amts anzuzweifeln. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein allfälliger Formfehler des Kantonalen Amts, wie die fehlende explizite Prüfung eines Härtefalls gemäss Art. 30 lit. b AIG, keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet, da dies den Ausgang der Sache nicht beeinflussen würde.
Entscheidend ist, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgte. Spätere Ergänzungen des Rekurses der Beschwerdeführerin oder eine Entwicklung der Umstände bleiben dabei unberücksichtigt. Solche könnten allenfalls ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen.
3.2.3. Substantiierungspflicht und Recht auf Gehör
Das Bundesgericht betont, dass die Beschwerdeführerin die zum Zeitpunkt des Gesuchs sehr allgemeinen und unpräzisen Behauptungen, ihre Wegweisung in den Senegal bedrohe ihre eigene Gesundheit und die ihrer Tochter, nicht ausreichend substanziiert hat. Obwohl Gesundheitsaspekte (Art. 96 AIG, Art. 3 EMRK) für die Verhältnismässigkeitsprüfung relevant sein können, genügt eine lapidare und abstrakte Kritik nicht, um einem Rechtsmittel Erfolgsaussichten zu verleihen. Die Beschwerdeführerin hätte zumindest kurz die konkreten Gesundheitsprobleme darlegen, eventuelle Beweismittel angeben und grob erläutern müssen, inwiefern diese einer Wegweisung entgegenstehen. Dies wurde, obwohl die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war, weder im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch im Rekurs getan. Es oblag der Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer unvollständigen Vorbringen oder Beweismittel aufzufordern. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch das Recht auf Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichten die Behörden dazu, unvollständige Beweismittel oder Sachbehauptungen von Amtes wegen zu korrigieren.
3.3. Fazit zur unentgeltlichen Rechtspflege
Angesichts dieser Erwägungen hat die Vorinstanz weder Art. 29 Abs. 2 noch Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt hat.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
5. Kostenregelung
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird ebenfalls abgewiesen, da die Sache von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: