Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_153/2025 vom 8. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_153/2025 vom 8. Oktober 2025) detailliert zusammen:

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der chinesischen Staatsangehörigen A._ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2025 zu befinden. Streitgegenstand war die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die sie als Ehegattin eines Schweizer Bürgers (B._) beantragte. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen hatte die Verlängerung mit Verfügung vom 26. September 2023 abgelehnt, da es von einer Scheinehe ausging, was von den kantonalen Instanzen bestätigt wurde.

2. Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt A._ heiratete am 5. Februar 2016 den Schweizer Bürger B._ und reiste am 26. April 2016 in die Schweiz ein. Eine erste Aufenthaltsbewilligung wurde ihr am 4. Mai 2016 zum Verbleib beim Ehemann erteilt und bis zum 4. Februar 2019 verlängert. Sie meldete sich an der Adresse ihres Ehemanns in V._ an, wo seit 2011 auch B.__s frühere Lebenspartnerin C._ wohnte. Im April 2017 teilte C._ dem Sozialamt mit, A._ wohne nicht an dieser Adresse. Daraufhin erklärte B._ im Juni 2017, A._ sei im Januar 2017 nach China zurückgekehrt, woraufhin sie rückwirkend ab 1. Januar 2017 abgemeldet wurde. Im Januar 2019 sprachen A._ und B._ erneut bei den Bevölkerungsdiensten vor, gaben an, wieder zusammen in V._ zu wohnen, und ersuchten um Verlängerung der Bewilligung. Wenig später, im April 2019, meldeten sie sich nach W._ ab, wo sie eine Einzimmerwohnung gemietet hatten. Diese widersprüchlichen Angaben und der Verdacht auf eine Scheinehe führten zu Abklärungen durch das Migrationsamt.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Zwar ist eine solche im Ausländerrecht nur zulässig, wenn ein Bewilligungsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin machte jedoch glaubhaft einen Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Ehegatte eines Schweizer Bürgers) geltend. Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG), betrifft die materielle Prüfung und nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 149 I 72 E. 1.1).

3.2. Rügen betreffend Verfahrensrechte (Art. 29 BV)

  • Verwertbarkeit polizeilicher Aussagen: Die Beschwerdeführerin rügte, ihre und die Aussagen ihres Ehemanns vom 17. Mai 2019 seien nicht verwertbar, da sie dabei sowohl auf das strafprozessuale Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht als auch auf die ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht hingewiesen worden seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem strafprozessualen Schweigerecht im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel keine direkte Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 90 AIG besteht eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die Verwertbarkeit der Äusserungen im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher nicht zu beanstanden (E. 3.1.2; vgl. hierzu auch Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 3.1).
  • Akteneinsicht und Beweisabnahme: Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ihr Akten vorenthalten und Beweismittel verweigert worden seien. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 30. März 2023 vollständige Akteneinsicht hatte und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde verneint. Hinsichtlich der verweigerten Beweisabnahme (z.B. Befragung weiterer Personen) verwies das Bundesgericht darauf, dass dies im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Indizien für die Scheinehe zu prüfen sei (E. 3.2.3 f.; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, wonach ein Gericht auf weitere Beweisabnahmen verzichten darf, wenn es sich seine Überzeugung willkürfrei gebildet hat).
  • Überlange Verfahrensdauer: Das Migrationsamt benötigte über viereinhalb Jahre, um das Gesuch zu behandeln. Das Bundesgericht anerkannte, dass das Verfahren "lange gedauert" habe und keine besonderen Umstände eine derart lange Dauer rechtfertigten. Die Vorinstanz habe diesen Umstand jedoch korrekt gewürdigt, indem sie die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin während des hängigen Verfahrens berücksichtigte (E. 3.3.2; vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 zur Angemessenheit der Verfahrensdauer). Da die Beschwerdeführerin keine konkreten rechtlichen Schlüsse aus der überlangen Dauer beantragte, wurde die Rüge abgewiesen.

3.3. Materielle Prüfung: Vorliegen einer Scheinehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG)

  • Rechtlicher Rahmen: Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch entfällt bei Rechtsmissbrauch, wozu die Scheinehe gehört (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Scheinehe liegt nicht allein bei ausländerrechtlichen Motiven vor, sondern wenn der Wille zur Führung einer tatsächlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (wirtschaftlich, körperlich, spirituell) zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (E. 4.2.1; vgl. BGE 127 II 49 E. 4a und 5a). Indizien können u.a. die Umstände des Kennenlernens, fehlende Wohngemeinschaft, Kommunikationsschwierigkeiten, fehlende Kenntnisse über den Partner oder widersprüchliche Angaben sein (E. 4.2.1; vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3). Die Migrationsbehörde muss die Scheinehe nachweisen, wobei die Mitwirkungspflicht der Ehegatten (Art. 90 AIG) zum Tragen kommt, insbesondere wenn gewichtige Hinweise für eine Scheinehe vorliegen (E. 4.2.2; vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2). Feststellungen über Indizien sind Sachverhaltsfragen (nur auf Willkür überprüfbar), während die Schlussfolgerung, ob die Ehe rechtsmissbräuchlich ist, eine Rechtsfrage darstellt (E. 4.2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3).

  • Würdigung der Indizien durch die Vorinstanz und das Bundesgericht: Die Vorinstanz hatte zahlreiche Indizien für eine Scheinehe festgestellt, die das Bundesgericht als willkürfrei erachtete:

    • Fehlen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft: Dies war das gewichtigste Indiz (E. 4.3.1). Es gab erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten zum Wohnort. Die frühere Partnerin von B._ lebte weiterhin in seiner Wohnung in V._ und wusste nichts von der Heirat. B._ erklärte 2017, A._ sei nach China zurückgekehrt, was er später abstritt. A._ wiederum gab an, C._ nicht zu kennen. Die 2019 in W._ gemietete Einzimmerwohnung wurde bei Kontrollen leer vorgefunden, und der Stromverbrauch war äusserst gering. Zahlreiche Hinweise deuteten darauf hin, dass B._ seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der V.__er Wohnung mit seiner Ex-Partnerin hatte (Post, Stromanschluss, Anwesenheit bei Kontrollen).
    • Weitere Indizien:
      • Aufenthaltsperspektive und finanzielle Situation: A._ hatte mangels beruflicher Qualifikation kaum realistische Aussichten auf eine Bewilligung, während B._ finanzielle Probleme hatte. Diese Aspekte sind gemäss Rechtsprechung relevante Indizien (E. 4.4; vgl. Urteile 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.2).
      • Unerklärte Umstände der Eheschliessung: Widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen. Bei der Heirat war lediglich eine Übersetzerin anwesend, die in einem Strafverfahren die Vermittlung von Scheinehen zugegeben hatte (obwohl sie dies für A.__s Ehe abstritt). Das Bundesgericht erachtete die Berücksichtigung dieses Umstands als Indiz für nicht unhaltbar, da die ausländerrechtlichen Behörden an das Ergebnis eines Strafverfahrens nicht unbesehen gebunden sind (E. 4.4; vgl. Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4).
      • Oberflächliche Kenntnisse über den Partner: Die Ehegatten besassen nur oberflächliche Kenntnisse über die Lebensumstände des anderen.
      • Mangelnder Nachweis einer gelebten Beziehung: Eingereichte Chatverläufe und Fotos konnten keine rege Kontaktaufnahme oder die Qualität der Beziehung belegen. Es gab keine gemeinsamen Ferien.
      • Wirtschaftliche Verbindung: Ein gemeinsames Bankkonto wurde nur sporadisch genutzt und belegte keine gemeinsame Bestreitung des Lebensunterhalts.
      • Kommunikationsschwierigkeiten: Aufgrund des sprachlichen Hintergrunds war die Verständigung der Ehegatten kaum möglich.
  • Gesamtwürdigung und Fazit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürfrei eine Vielzahl klarer Indizien für das Fehlen eines tatsächlichen Ehewillens festgestellt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte keine substanziierten und überzeugenden Gegenbeweismittel (z.B. zu Stromverbrauch, neue Fotos, Chatprotokolle, wirtschaftliche Verbindung) vorgelegt, um die Vermutung der Scheinehe zu entkräften. Angesichts dieser Beweislage war es nicht willkürlich, weitere Beweisanträge (z.B. Befragung weiterer Zeugen) als nicht entscheidend für die Überzeugungsbildung abzulehnen (E. 4.5). Rechtlich gesehen war das Vorliegen einer Scheinehe gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen. Folglich wurde der Anspruch auf Familiennachzug (Art. 42 Abs. 1 AIG) verneint und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig befunden. Auf die Rüge der Unverhältnismässigkeit musste angesichts dessen nicht eingegangen werden (E. 4.6).

4. Ergebnis Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der chinesischen Staatsangehörigen A.__ gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Es bestätigte die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass eine Scheinehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) vorliegt. Als gewichtigstes Indiz wurde das Fehlen einer tatsächlichen ehelichen Wohngemeinschaft gewertet, untermauert durch zahlreiche widersprüchliche Angaben, die fortgesetzte gemeinsame Wohnung des Schweizer Ehemanns mit seiner Ex-Partnerin und die nachgewiesene Nicht-Anwesenheit der Beschwerdeführerin am angegebenen Wohnort. Weitere Indizien wie mangelnde Kenntnisse übereinander, unklare Umstände der Eheschliessung (inkl. Beteiligung einer Person, die Scheinehen vermittelt hatte), fehlende gemeinsame Aktivitäten, eine oberflächliche wirtschaftliche Verbindung und die schwierige Aufenthaltsperspektive der Beschwerdeführerin verstärkten diesen Befund. Verfahrensrechtliche Rügen, wie die Verwertbarkeit von Aussagen oder die überlange Verfahrensdauer, wurden entweder als unbegründet abgewiesen oder als nicht entscheidend für den Verfahrensausgang befunden. Das Bundesgericht befand, dass die festgestellten Indizien willkürfrei waren und die Schlussfolgerung einer Scheinehe rechtlich korrekt erfolgte, womit kein Anspruch auf Familiennachzug mehr bestand.