Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_286/2025 vom 14. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_286/2025 vom 14. Oktober 2025 detailliert zusammengefasst.

I. Einleitung

Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs von A._ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer I, vom 14. Februar 2025 zu befinden. A._ wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Die Vorinstanz bestätigte einbezüglich die Verurteilung und das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe (ergänzend zu einer früheren Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe), wobei 9 Monate effektiv zu vollziehen sind und der Rest bedingt aufgeschoben wurde. Zudem wurde ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB) ausgesprochen.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliche Erwägungen

A._ (geb. 2001) lernte 2020 über soziale Netzwerke C._ (geb. 2006) kennen. Sie gingen eine Beziehung ein. C._ hatte A._ anfangs über ihr Alter getäuscht, dieses aber nach einigen Wochen korrigiert und ihr tatsächliches Alter (14 Jahre) preisgegeben. Während der Beziehung nötigte A._ C._ mehrfach zu sexuellen Handlungen, darunter Berührungen, erzwungene Streicheleinheiten und eine erzwungene Fellatio. C._s Eltern bemerkten Verhaltensänderungen bei ihrer Tochter, woraufhin sie psychologische Hilfe in Anspruch nahm. Im März 2022 wurde A._ von der Jugendbehörde bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

A.__ wurde bereits im August 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Freiheits- und Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde. Diese Taten ereigneten sich im November 2019 und Mai 2020.

Das Bezirksgericht Sierre verurteilte A.__ im April 2024 zu einer ergänzenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate effektiv zu vollziehen, und zum lebenslangen Tätigkeitsverbot. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte dieses Urteil im Februar 2025.

III. Rügen und Beurteilung durch das Bundesgericht

A.__ erhob vor dem Bundesgericht mehrere Rügen, die im Folgenden detailliert behandelt werden:

A. Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Konfrontationsrechts (Art. 29 Abs. 2 Cst., Art. 3 Abs. 2 lit. c, 107 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A._ beanstandete, dass das Kantonsgericht seine Beweisanträge auf Einvernahme von C._ (Opfer) und D.__ (beste Freundin des Opfers) abgelehnt habe. Er machte geltend, das Opfer sei nie von einem Berufsrichter einvernommen worden, und ihm stehe ein Konfrontationsrecht zu, zumal beide Personen während des Verfahrens volljährig geworden seien. Er rügte zudem eine Verletzung der Regeln zur unmittelbaren Beweisabnahme durch die Appellationsinstanz.

  2. Rechtliche Grundlagen:

    • Beweisabnahme im Berufungsverfahren (Art. 389 StPO): Das Berufungsverfahren stützt sich grundsätzlich auf die bereits erhobenen Beweise. Eine Wiederholung der Beweisabnahme ist nur nötig, wenn die Beweisvorschriften verletzt wurden, die Beweisabnahme unvollständig war oder die Protokolle unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme ist nur erforderlich, wenn die direkte Kenntnis des Beweismittels für das Urteil entscheidend ist, namentlich wenn dessen Beweiskraft massgeblich vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, und es sich um das einzige Beweismittel – "Aussage gegen Aussage" – handelt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Dem Richter kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu.
    • Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Cst., 107 StPO): Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist gewährleistet. Das Gericht kann jedoch auf die Abnahme von Beweisen über nicht relevante, offenkundige, bekannte oder bereits hinreichend bewiesene Tatsachen verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dies entspricht der antizipierten Beweiswürdigung. Ein solcher Entscheid ist nur willkürlich, wenn die antizipierte Würdigung der Erheblichkeit des Beweismittels offensichtlich unhaltbar ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
    • Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 Cst.): Dieses Recht verlangt, dass dem Beschuldigten mindestens einmal im Verfahren eine angemessene und ausreichende Gelegenheit gegeben wird, Belastungszeugen zu befragen und deren Aussagen in Frage zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3).
    • Schutz von Opfern (Art. 154 StPO): Bei Kindern unter 18 Jahren können besondere Schutzmassnahmen ergriffen werden. Eine Konfrontation des Kindes mit dem Beschuldigten ist nur zulässig, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht anderweitig gewährleistet werden können (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO). Das Alter zum Zeitpunkt der Einvernahme ist massgebend. Der EGMR akzeptiert solche Schutzmassnahmen, sofern sie mit einer angemessenen und effektiven Ausübung der Verteidigungsrechte vereinbar sind.
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Betreffend C.__: Das Opfer wurde während der Untersuchung zweimal polizeilich einvernommen (filmiert), als es noch minderjährig war. Bei der zweiten Einvernahme waren der Staatsanwalt und die Anwältin des Beschwerdeführers anwesend und hatten die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer verzichtete vor dem erstinstanzlichen Gericht darauf, weitere Beweisanträge zu stellen. Angesichts dieser Umstände, insbesondere im Bereich von Sexualdelikten, kann den kantonalen Richtern nicht vorgeworfen werden, eine erneute Einvernahme des Opfers unterlassen zu haben. Die Verteidigungsrechte wurden mindestens einmal im Verfahren gewahrt. Die audiovisuellen Aufnahmen der Einvernahmen erlaubten es den Richtern, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Beweiskraft der Aussagen zu würdigen.
    • Betreffend D.__: Der Beschwerdeführer stellte den Inhalt der Aussagen von D._ erst vor dem Bundesgericht formell in Frage. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und den Grundsatz von Treu und Glauben und ist somit unzulässig. Ausserdem waren die Aussagen von D._ nicht das einzige Beweismittel, da sie durch andere Elemente (insbesondere die Aussagen der Schwester des Opfers) gestützt wurden. Das Kantonsgericht konnte somit ohne Willkür auf eine unmittelbare Beweisabnahme verzichten.
  4. Fazit: Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Konfrontationsrechts sind unbegründet.

B. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 325 StPO)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, die Anklageschrift sei unvollständig und lückenhaft bezüglich Zeit, Ort, Beschreibung der Taten, des subjektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung und des Alters des Opfers.

  2. Rechtliche Grundlagen: Der Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Cst.) verbieten es, vor Bundesgericht eine Verfahrensrüge vorzubringen, die bereits vor der letzten kantonalen Instanz hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde.

  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer hat keine Kritik an der Anklageschrift vor dem Kantonsgericht geäussert. Die Rüge, die erstmals vor dem Bundesgericht erhoben wird, ist daher unzulässig.

C. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 Cst.)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ beanstandete, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt.

  2. Rechtliche Grundlagen:

    • Willkür (Art. 9 Cst.): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien unter Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise – d.h. willkürlich – festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Eine Entscheidung ist nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite offensichtlich täuscht oder aufgrund der gesammelten Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen zieht.
    • Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 Cst.): Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Beweislast der Anklage obliegt und der Zweifel dem Angeklagten zugutekommt. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter sich nicht von der Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt erklären darf, wenn objektiv ernsthafte und nicht nur abstrakte Zweifel an deren Existenz bestehen. Bei der Rüge von willkürlicher Sachverhaltsfeststellung hat der Grundsatz "in dubio pro reo" keine über Art. 9 Cst. hinausgehende Bedeutung.
    • Gesamtwürdigung der Beweise: Wenn die kantonale Behörde ihre Überzeugung auf eine Vielzahl konvergierender Elemente oder Indizien gestützt hat, genügt es nicht, wenn eines oder mehrere dieser Elemente isoliert betrachtet unzureichend erscheinen. Die Beweiswürdigung ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Auch "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen müssen nicht zwingend zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Allgemeine Sachverhaltsfeststellungen: Das Kantonsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Beziehung kurz war und sich in einem Klima der Dominanz von A._ über das Opfer abspielte. Diese Feststellungen beruhten nicht nur auf den Aussagen des Opfers und dessen bester Freundin, sondern auch auf den Aussagen der Schwester des Opfers (die A._ nicht bestreitet) und auf A._s eigenen Aussagen (er habe das Opfer "Hure" genannt, sei eifersüchtig gewesen). Hinzu kamen die frühere Verurteilung wegen Gewaltverbrechen und die Tatsache, dass das Opfer 14 Jahre alt, unsicher und verletzlich war und ihm Passwörter für soziale Medien geben musste. Dies alles ermöglichte die Feststellung eines "Klimas des Terrors" oder zumindest der Dominanz. Die kantonalen Richter durften eventuelle Ungenauigkeiten in den Aussagen der besten Freundin als nicht entscheidend erachten, wenn diese nicht durch andere Indizien bestätigt wurden. Es war auch nicht willkürlich anzunehmen, dass A._ die sexuellen Nötigungshandlungen zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe beging.
    • Kenntnis des Alters des Opfers: A._ hatte in seiner ersten Erklärung angegeben, das Opfer habe ihm "nach einiger Zeit" gestanden, 15 statt 16 Jahre alt zu sein. Später änderte er seine Aussage und behauptete, er habe das tatsächliche Alter erst am "Ende der Beziehung" erfahren. Das Kantonsgericht wertete die erste Aussage als spontaner und die Auslegung von "nach einiger Zeit" als nicht gleichbedeutend mit "Ende der Beziehung" als stichhaltig. Es stützte sich zudem auf die Aussagen des Opfers und dessen bester Freundin und befand die Version des Opfers als glaubwürdiger als die des A._, dessen Aussagen Widersprüche aufwiesen (z.B. wechselnde Begründung für die Trennung). Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als nicht unhaltbar.
  4. Fazit: Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

D. Subjektiver Tatbestand (Art. 187 StGB), besondere Umstände (Art. 187 Ziff. 3 StGB) und entschuldbarer Irrtum (Art. 187 Ziff. 4 StGB)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ bestritt den Vorsatz gemäss Art. 187 StGB. Eventualiter verneinte er das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB und machte geltend, es liege ein entschuldbarer Irrtum über das Alter des Opfers (Art. 187 Ziff. 4 StGB) vor, oder implizit ein Sachverhaltsirrtum bezüglich der Altersdifferenz (Art. 187 Ziff. 2 StGB).

  2. Rechtliche Grundlagen (Art. 187 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung):

    • Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei der Vorsatz den sexuellen Charakter der Handlung, das Alter des Opfers (unter 16 Jahren) und die Altersdifferenz umfassen muss. Eventualvorsatz genügt.
    • Entschuldbarer Irrtum (Art. 187 Ziff. 4 StGB): Diese Bestimmung gilt, wenn der Täter die objektiv strafbare Handlung vorsätzlich begeht, aber irrtümlich davon ausgeht, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, und dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Bei einem unvermeidbaren Irrtum wäre der Täter freizusprechen.
    • Besondere Umstände (Art. 187 Ziff. 3 StGB): Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Tatzeit oder zur Zeit der ersten Tat unter 20 Jahre alt war und besondere Umstände vorliegen. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen zwischen Täter und Opfer eine stabile, wenn auch altersmässig problematische, Liebesbeziehung bestand. Eine solche Liebesbeziehung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter sein Opfer ausnutzte, seine Überlegenheit geltend machte oder sexuelle Übergriffe stattgefunden haben.
    • Altersdifferenz (Art. 187 Ziff. 2 StGB): Die Handlung ist nicht strafbar, wenn die Altersdifferenz zwischen den Beteiligten drei Jahre nicht übersteigt.
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Vorsatz und Irrtum über das Alter: Das Bundesgericht bestätigte die nicht-willkürliche Feststellung der Vorinstanz, dass A.__ während der Beziehung wusste, dass das Opfer unter 16 Jahre alt war, und dass er sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst war. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt, und Art. 187 Ziff. 4 StGB scheidet aus.
    • Altersdifferenz: Das Opfer hatte A._ etwa einen Monat nach Beginn der Beziehung mitgeteilt, dass sie 14 und nicht 15 Jahre alt war. A._ hatte das Vorliegen eines Irrtums über die Altersdifferenz weder vor der Staatsanwaltschaft noch vor den Gerichten der ersten oder zweiten Instanz geltend gemacht, obwohl er spezifisch zu den Umständen der Altersmitteilung befragt wurde. In diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest Eventualvorsatz bezüglich des Alters des Opfers hatte und somit Art. 187 Ziff. 2 StGB nicht anwendbar ist.
    • Besondere Umstände (Art. 187 Ziff. 3 StGB): Eine relevante Liebesbeziehung wurde verneint, da die Beziehung kurz war und A.__ seine Dominanz (auch körperliche) und die sexuelle Unerfahrenheit des Opfers ausnutzte. Eine Liebesbeziehung kann auch nicht anerkannt werden, wenn sie, wie hier, von Sexualdelikten geprägt ist.
  4. Fazit: Die Rügen sind unbegründet.

E. Strafzumessung (Art. 47 StGB)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ beanstandete die Höhe der Strafe als übermässig streng und beklagte, dass seine persönlichen Umstände (berufliche Integration, junges Alter, "echte Liebesbeziehung", Läuterung, präventive Wirkung des früheren Urteils, keine neuen Delikte) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

  2. Rechtliche Grundlagen: Dem Richter steht bei der Strafzumessung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Behörde den gesetzlichen Rahmen überschritten, sachfremde Kriterien angewendet, wichtige Bemessungselemente ausser Acht gelassen oder eine Strafe festgesetzt hat, die im Ergebnis ausserordentlich hart oder milde ist und damit einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 149 IV 217 E. 1.1).

  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Vorinstanz begründete die Freiheitsstrafe – wenn auch knapp – mit der Schwere der begangenen Taten. Die Schuld des Beschwerdeführers wurde als schwerwiegend eingestuft. Ein fehlendes Schuldbewusstsein während des Verfahrens und das Verhalten nach den Taten wurden ebenfalls berücksichtigt. Das Fehlen neuer Verurteilungen seit der ersten Verurteilung wurde zu Recht als irrelevant erachtet, da dies von jedem erwartet wird. Das erstinstanzliche Gericht prüfte und verneinte das Vorliegen mildernder Umstände (Art. 48, 48a StGB). Für den Teilstrafvollzug wurden hingegen das gute Verhalten und die persönliche sowie berufliche Stabilität berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermischte Sach- und Rechtsfragen und konnte keinen Ermessensmissbrauch nachweisen.

  4. Fazit: Die Rüge ist unbegründet.

F. Lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ bestritt das lebenslange Tätigkeitsverbot. Er machte geltend, er sei kein Pädophiler, die Beziehung sei als "starke Jugendliebe" zu qualifizieren, und die Massnahme sei unverhältnismässig.

  2. Rechtliche Grundlagen (Art. 67 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung):

    • Zwingendes Verbot: Das Gericht verbietet die Ausübung jeder beruflichen oder organisierten nichtberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen auf Lebenszeit, wenn der Täter wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) oder sexueller Nötigung, sofern das Opfer minderjährig war (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB), verurteilt wurde. Ein solches Verbot kann nicht aufgehoben werden (Art. 67c Abs. 6bis StGB).
    • Ausnahme "Fälle von geringer Schwere" (Art. 67 Abs. 4bis StGB): In Fällen von sehr geringer Schwere kann das Gericht ausnahmsweise auf ein solches Verbot verzichten, wenn es nicht notwendig erscheint, den Täter von weiteren Taten abzuhalten. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt wurde. Der Begriff "Fälle von sehr geringer Schwere" ist eng auszulegen und betrifft nur Bagatellfälle.
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall: A.__s Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung eines Minderjährigen machte das lebenslange Tätigkeitsverbot zwingend. Da er wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, konnte das Kantonsgericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht auf das Verbot verzichten. Angesichts des Strafmasses (18 Monate Freiheitsstrafe) und der festgestellten schweren Schuld kann offensichtlich kein "Fall von sehr geringer Schwere" angenommen werden. Der Beschwerdeführer rügte zudem nicht die Anwendung von Art. 8 EMRK.

  4. Fazit: Die Rüge ist unbegründet.

G. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, 29 Abs. 1 Cst.)

  1. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ beklagte eine zu lange Verfahrensdauer, insbesondere zwischen seinen zwei polizeilichen Einvernahmen im Juni 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im September 2023 sowie der Dauer des Berufungsverfahrens (fast ein Jahr). Er machte geltend, insgesamt zwei Strafverfahren über fünf Jahre erduldet zu haben.

  2. Rechtliche Grundlagen: Die Verfassungsbestimmungen und die EMRK garantieren das Recht auf Behandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, einschliesslich der Komplexität, des Interesses des Betroffenen, dessen Verhaltens sowie des Verhaltens der Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Inaktivität von mehreren Monaten kann eine Verletzung darstellen, jedoch können intensive Aktivitätsphasen dies ausgleichen. Das Beschleunigungsgebot kann auch ohne Verschulden der Behörden verletzt sein.

  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Phase der Staatsanwaltschaft: Der Beschwerdeführer hat diese Rüge nicht vor dem Kantonsgericht vorgebracht. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist die Rüge insoweit unzulässig.
    • Berufungsverfahren: Zwischen der Berufungserklärung (8. Mai 2024) und dem Urteil (14. Februar 2025) lagen neun Monate. Ohne weitere Angaben ist diese Dauer nicht zu beanstanden.
    • Gesamtdauer: Der Beschwerdeführer hätte früher im Verfahren intervenieren müssen, um übermässige Inaktivitätsphasen zu rügen.
  4. Fazit: Die Rüge ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist den Rekurs, soweit er zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung eines Minderjährigen. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Rechtliches Gehör und Konfrontationsrecht: Keine Verletzung, da dem Beschwerdeführer im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit zur Befragung des Opfers gegeben wurde und die Beweislage nicht ausschliesslich auf den Aussagen der betroffenen Personen beruhte. Schutzmassnahmen für Minderjährige gemäss StPO wurden korrekt angewandt.
  • Anklageprinzip: Rüge unzulässig, da sie nicht vorinstanzlich erhoben wurde (Rügepräklusion).
  • Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung: Die kantonsgerichtlichen Feststellungen zum Dominanzverhältnis, der Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers und der Kenntnis des Alters des Opfers basierten auf einer nicht willkürlichen Würdigung konvergierender Beweismittel und wurden vom Bundesgericht bestätigt.
  • Subjektiver Tatbestand und Strafbarkeitsausschlussgründe: Der Eventualvorsatz bezüglich des Alters des Opfers wurde bejaht. Die Anwendung von "besonderen Umständen" (Art. 187 Ziff. 3 StGB) oder eines entschuldbaren Irrtums (Art. 187 Ziff. 4 StGB) wurde aufgrund der Ausnutzung des Opfers und der Schwere der Taten verneint.
  • Strafzumessung: Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (9 Monate effektiv) wurde aufgrund der schweren Schuld und der Art der Delikte als verhältnismässig befunden. Das Gericht berücksichtigte relevante Bemessungskriterien, ohne sein Ermessen zu missbrauchen.
  • Lebenslanges Tätigkeitsverbot: Die Massnahme ist zwingend vorgeschrieben (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB), da eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vorliegt. Eine Ausnahme für "Fälle von geringer Schwere" (Art. 67 Abs. 4bis StGB) war gesetzlich ausgeschlossen und auch angesichts des Strafmasses nicht gegeben.
  • Beschleunigungsgebot: Die Rüge war teilweise unzulässig (nicht vorinstanzlich erhoben) und im Übrigen unbegründet, da die Verfahrensdauern nicht als willkürlich oder übermässig lang erachtet wurden.