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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_297/2025 vom 4. November 2025
1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin, A._, betreibt seit rund dreissig Jahren das Tierheim Centre B._ im Kanton Waadt. Sie focht den Entscheid der Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires (DGAV) an, ihre Bewilligung zur professionellen Tierbetreuung (Zucht, Pension und Tierheim) nicht zu erneuern. Das Waadtländer Kantonsgericht, Cour de droit administratif et public, bestätigte diesen Entscheid, woraufhin die Beschwerdeführerin den Fall vor das Bundesgericht zog.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin:
3.1. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) * Grundsatz: Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich vor einem Entscheid zu äussern, Akteneinsicht zu nehmen und relevante Beweise vorzulegen. Eine Behörde kann jedoch auf weitere Beweismassnahmen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), wenn sie bereits aufgrund der vorhandenen Beweise überzeugt ist, dass zusätzliche Beweise ihre Meinung nicht ändern würden. Dies gilt auch für Augenscheine (vgl. ATF 112 Ia 198 E. 2b). * Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz. Deren Verzicht auf einen Augenschein war nicht zu beanstanden, da das umfangreiche Dossier mit mehreren Tierschutzberichten und zahlreichen Fotografien eine fundierte Entscheidfindung ermöglichte. Die Beschwerdeführerin hatte zudem schriftlich und mündlich Gelegenheit, zu den Kontrollberichten Stellung zu nehmen. Ein angekündigter Augenschein hätte lediglich den aktuellen Zustand widergespiegelt und frühere, gut dokumentierte Mängel nicht in Frage gestellt. * Weitere Rügen: Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie kenne die Rechtsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, wurde zurückgewiesen, da diese klar im Dossier und im angefochtenen Urteil dargelegt war. Auch die Rüge bezüglich des "neuen Signalements" für die letzte Kontrolle wurde als unbegründet erachtet, da die Behörden ihre Entscheidung nicht auf dessen Inhalt stützten und das rechtliche Gehör grundsätzlich die Anonymität von Denunziationen nicht verbietet (vgl. BGE 1C_89/2020 E. 3.1.4). Andere, verspätet in der Replik vorgebrachte Rügen wurden nicht berücksichtigt. * Fazit: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht festgestellt.
3.2. Falsche Anwendung der Tierschutzbestimmungen * Rechtlicher Rahmen: * Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455): Schützt die Würde und das Wohlbefinden der Tiere (Art. 1 TSchG). Tierhalter müssen die Bedürfnisse der Tiere berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) und ihr Wohlbefinden gewährleisten (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder eine Missachtung der Würde sind verboten; Tierquälerei, Vernachlässigung oder Überforderung sind untersagt (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Tiere müssen angemessen gefüttert, gepflegt, mit ausreichender Bewegung versorgt und, falls nötig, untergebracht werden (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Rechtsprechung präzisiert, dass Vernachlässigung nicht erst bei Lebensgefahr, sondern bereits bei erheblichen Einschränkungen des Wohlbefindens vorliegt (ATF 151 II 254 E. 4.4). * Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1): Konkretisiert die TSchG-Bestimmungen. Wohn- und Ausläufe müssen Futter-, Tränke-, Kot-, Urin-, Ruhe- und Rückzugsplätze, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegevorrichtungen und geeignete Klimazonen aufweisen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Tiere müssen artgerecht gefüttert und gepflegt werden (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tierhalter müssen das Wohlbefinden und den Zustand der Anlagen regelmässig kontrollieren und Mängel unverzüglich beheben (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen müssen regelmässig und fachgerecht gepflegt und geschnitten werden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass Verletzungsgefahren gering sind, die Tiere gesund bleiben (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 TSchV) und arteigenes Verhalten ausleben können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Feste Böden müssen rutschfest und sauber sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Im Aussenbereich gehaltene Hunde benötigen einen geeigneten Schlaf- und Liegeplatz mit angemessener Unterlage (Art. 72 Abs. 1 und 2 TSchV). Bei Boxen- oder Zwingerhaltung ist eine erhöhte Liegefläche und ein Rückzugsort erforderlich (Art. 72 Abs. 4bis TSchV). * Bewilligung für professionelle Tierbetreuung: Wer ein Tierheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, benötigt eine kantonale Bewilligung (Art. 101 lit. a TSchV). Diese wird erteilt, wenn die Räumlichkeiten, Gehege und Anlagen den Bedürfnissen der Tierart und der Anzahl Tiere entsprechen und ausbruchssicher sind (Art. 101a lit. a TSchV), die Tätigkeit zweckmässig organisiert und dokumentiert ist (Art. 101a lit. b TSchV), und die Personalanforderungen erfüllt sind (Art. 101a lit. c TSchV). Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal zehn Jahre (Art. 101b Abs. 2 TSchV). Gemäss Art. 212 Abs. 1 TSchV kann die Bewilligung entzogen oder deren Erneuerung verweigert werden, wenn wiederholt Tierschutz-, Arten- oder Tierseuchenvorschriften verletzt oder behördliche Anordnungen missachtet wurden. Diese Norm erlaubt den Entzug – und a fortiori die Verweigerung der Erneuerung – auch dann, wenn die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen von Art. 101a TSchV an sich noch erfüllt wären (NORA FLÜCKIGER, Tierschutzrechtliche Schranken der Tierzucht, 2021, S. 355). * Subsumtion der Feststellungen: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in weniger als einem Jahr wiederholt zahlreiche Tierschutzbestimmungen verletzt hat. Die festgestellten Mängel umfassten: * Wiederkehrende faulige Gerüche und Ammoniakwerte von 11 ppm. * Allgemein unhygienische Zustände (Urinpfützen, verdorbenes Fleisch). * Gefährliches Gelände (Glasscherben, tiefe Löcher, Abfälle). * Ungenügende Liegeflächen und erhöhte Ruhezonen für Hunde. * Übermässig lange Krallen bei Hunden und Hufe bei Equiden. Diese Mängel stellen wiederholte Verstösse gegen die Hygiene-, Pflege-, Einrichtungs- und Sicherheitsstandards der Art. 3, 5, 7, 34, 71 und 72 TSchV dar. * Beurteilung der Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz weitgehend, ohne deren Willkürlichkeit substanziiert darzulegen, was vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ihre Argumentation, dass Probleme wie lange Krallen oder Inkontinenz auf das hohe Alter der Tiere zurückzuführen seien und bisher keine Verletzungen verursacht hätten, zeigt eine Tendenz zur Bagatellisierung und Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Sicherung der Gehege und zur situationsgerechten Pflege jedes Tieres, einschliesslich älterer Tiere. Die Weigerung, kranke Tiere einzuschläfern, entbindet nicht von der Pflicht zur Gewährleistung der Tierschutzstandards. * Fazit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Bewilligungserneuerung gestützt auf Art. 101a TSchV (nicht angepasste Anlagen) und Art. 212 TSchV (wiederholte Verstösse) zu Recht verweigert hat.
3.3. Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV) * Grundsatz: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Die Behörden haben bei der Wahl der Massnahmen einen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht bei der Anwendung von Bundesrecht frei prüft (ATF 140 II 194 E. 5.8.2). * Anwendung auf den Fall: * Eignung: Die Verweigerung der Bewilligung und die Anordnung der Tierplatzierung sind geeignet, das öffentliche Interesse am Tierschutz zu erreichen. * Erforderlichkeit: Die Massnahme ist angesichts der Vielzahl, Vielfalt und Dauerhaftigkeit der Mängel, die unmittelbar nach Erteilung der bereits befristeten Erstbewilligung festgestellt wurden und sich trotz wiederholter Kontrollen, Warnungen und eines persönlichen Gesprächs nie verbesserten, als erforderlich zu erachten. Die Beschwerdeführerin schien die Schwere der Vorwürfe zu minimieren oder zu leugnen, was auf mangelnde Einsicht oder fehlenden Willen zur Gesetzeskonformität hindeutet. Die Entscheidung erfolgte nicht "unvermittelt", sondern nach zahlreichen Warnungen. * Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Das öffentliche Interesse am Wohlbefinden und der Würde der Tiere überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Tierheim weiterzubetreiben. * Grundrechte (Art. 10, 26, 27 BV): Die Beschwerdeführerin rügte eine unverhältnismässige Beeinträchtigung ihrer Grundrechte (Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, allenfalls persönliche Freiheit) nur sehr lapidar. Selbst bei ausreichender Begründung wäre die Rüge angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses unbegründet. * Fazit: Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips wurde nicht festgestellt.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis zum 28. Februar 2026 zur Rückgabe der Pensionshunde an ihre Eigentümer und zur Neuplatzierung aller anderen Hunde in ihrem Tierheim, verbunden mit der Verpflichtung zur Aktualisierung des AMICUS-Registers innert zehn Tagen nach jeder Abgabe eines Hundes. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Nichtverlängerung der Bewilligung für eine professionelle Tierbetreuung, da die Betreiberin über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt, zahlreich und in vielfältiger Weise gegen wesentliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung verstossen hatte. Zu den festgestellten Mängeln gehörten gravierende Hygieneprobleme (Ammoniakgeruch, Kot, Urin, verdorbenes Fleisch), Sicherheitsmängel der Anlagen (Glasscherben, Abfälle), unzureichende Tierpflege (lange Krallen/Hufe) und mangelhafte Ausstattung (ungenügende Liegeflächen). Das Gericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Verhältnismässigkeit der Massnahme zurück, da die Behörden trotz mehrfacher Kontrollen und Warnungen keine Besserung feststellen konnten und das öffentliche Interesse am Tierschutz das private Interesse der Betreiberin überwiegt. Die Bewilligungsentzugs- und -verweigerungsnorm des Art. 212 TSchV erlaubt dies explizit bei wiederholten Verstössen.