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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_861/2024 vom 13. November 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_861/2024)
1. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht hatte im Fall 6B_861/2024 vom 13. November 2025 über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, A.__, wurde von der Vorinstanz, dem Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud, wegen gewerbsmässigen Betrugs (escroquerie par métier) und Irreführung der Rechtspflege (induction de la justice en erreur) verurteilt. Sie legte beim Bundesgericht Beschwerde ein, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung der Taten, die Höhe des Strafmasses und insbesondere gegen den teilbedingten statt des vollbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe richtete. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht vollumfänglich abgewiesen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid
2.1. Persönlicher Hintergrund der Beschwerdeführerin: A._, geboren 1990 in Marokko, war von 2009 bis 2013 mit B.B._ verheiratet und hat mit ihm ein Kind (C._). Sie hat ein weiteres Kind (D._) mit E._. Nach ihrer Scheidung im Jahr 2013 heiratete sie 2021 F._ und hat mit ihm ein Kind (G.__). Sie hat einen Abschluss als Pflegehelferin und ist auf Arbeitssuche, hilft aber auch im Restaurant ihres Mannes mit (Einkommen von ca. 4'000-5'000 CHF/Monat). Ihr Strafregister weist eine Eintragung vom 22. Mai 2017 auf: 10 Tagessätze à 50 CHF (auf 2 Jahre bedingt) und 100 CHF Busse wegen Anstiftung zu illegaler Ein-, Aus- oder Durchreise.
2.2. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel, 12. Oktober 2023): A._ wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in den Fällen 1 und 4 der Anklageschrift freigesprochen, jedoch in den Fällen 2 und 3 (gewerbsmässiger Betrug) sowie wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollzug vollumfänglich auf 4 Jahre bedingt ausgesprochen wurde. Ein früheres bedingtes Urteil wurde nicht widerrufen. Eine Landesverweisung wurde aufgrund eines Härtefalls unterlassen. Ihr Ex-Mann B.B._ wurde ebenfalls wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (22 Monate Freiheitsstrafe). Die beiden wurden zur solidarischen Zahlung von 3'544 CHF an H.__ SA verurteilt.
2.3. Berufungsentscheid (Cour d'appel pénale, 27. Mai 2024): Das Berufungsgericht wies die Berufung von A.__ ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Es änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten teilweise auf 12 Monate bedingt ausgesprochen wurde, während 6 Monate der Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt.
2.4. Den Verurteilungen zugrunde liegender Sachverhalt (gemäss Anklageschrift):
Fall 2: Gewerbsmässiger Betrug im Sozialversicherungsbereich (156'857.60 CHF Schaden): A._ und B.B._ täuschten die Sozialversicherungsbehörden (Kantonale Ausgleichskasse Waadt, AVS) über Jahre hinweg über ihre persönlichen Verhältnisse, um unrechtmässig Leistungen zu beziehen:
Fall 3: Versicherungsbetrug und Irreführung der Rechtspflege (3'544 CHF Schaden): Am 30. Januar 2016 meldete A._ ihrer Versicherung (H._ SA) einen Einbruchdiebstahl in ihrem Fahrzeug in Z._, bei dem angeblich ein iPhone 6S gestohlen worden sei. Sie erstattete auch Anzeige bei der Polizei. Die Versicherung zahlte A._ 2'000 CHF Entschädigung und 1'544 CHF an eine Garage für die Reparatur des Fahrzeugs. Tatsächlich hatte B.B._ auf Wunsch von A._ die Scheibe des Fahrzeugs eingeschlagen, um ein neues Handy zu erhalten, da ihres zuvor kaputtgegangen war.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten:
3.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3 StPO): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anhörung von drei Zeugen sowie die Einholung eines Schriftgutachtens abgelehnt. * Grundsätze: Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, relevante Beweise einzureichen. Ein Gericht darf die Beweiserhebung jedoch ablehnen, wenn es aufgrund antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass weitere Beweise das Ergebnis nicht beeinflussen würden, sofern dies nicht willkürlich geschieht (Verweis auf BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Im Berufungsverfahren werden nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur die zur Behandlung der Berufung notwendigen zusätzlichen Beweise erhoben. * Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich die potenzielle Relevanz der Zeugenaussagen behauptete, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer antizipierten Beweiswürdigung willkürlich gehandelt hätte. Die Berücksichtigung des Zeitablaufs bei der Einschätzung der Erinnerungsfähigkeit der Zeugen (insbesondere für Routinefragen) wurde nicht als willkürlich erachtet. Bezüglich des Schriftgutachtens fehlte ebenfalls eine substanziierte Begründung, warum die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dieses unnötig sei (da der Beschwerdeführerin keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird), unhaltbar wäre. Die Rügen wurden als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) und unbegründet abgewiesen.
3.2. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 325 StPO): Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Anklageschrift enthalte keine hinreichend präzise Beschreibung der Arglist und des gewerbsmässigen Handelns sowie ihrer Beteiligung an den Taten. * Grundsätze: Das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) dient der Abgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, um ihm eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen (Verweis auf BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die Anklageschrift muss die Tatsachen, die alle Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat erfüllen, präzise beschreiben (Art. 325 StPO). * Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Anklageschrift die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen ausreichend präzise beschreibe. * Fall 2: Die Anklageschrift habe klar dargelegt, dass A._ durch falsche Angaben (Vortäuschung der fortbestehenden Ehe und Haushaltsgemeinschaft) sowie durch das Verschweigen relevanter Fakten (Scheidung, Auslandsaufenthalte von B.B._) die Sozialversicherungsbehörden getäuscht und dadurch unrechtmässig Leistungen in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum bezogen habe. Die Beschreibung ihrer aktiven Rolle, u.a. durch die Abgabe falscher Erklärungen und die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde, begründe ihre Mitverfasserschaft. * Gewerbsmässigkeit: Die Beschreibung des gewerbsmässigen Handelns ergebe sich aus der Art der Leistungen (d.h. Existenzsicherungsleistungen, die auf Dauer angelegt sind), dem erheblichen Betrag (156'857.60 CHF) und dem mehrjährigen Zeitraum, über den die Betrugshandlungen erfolgten. * Fall 3: Die Täuschung sei durch die Vorspiegelung eines Einbruchdiebstahls zur Erlangung eines neuen Mobiltelefons klar umschrieben. Die Rügen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet zurückgewiesen.
3.3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO): Die Beschwerdeführerin rügte, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden, insbesondere bezüglich ihrer Kenntnis der Leistungsbedingungen, der Nichtexistenz einer Haushaltsgemeinschaft und ihrer Kenntnis der Scheidung. * Grundsätze: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Unschuldsvermutung hat in Bezug auf die Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (Verweis auf BGE 148 IV 409 E. 2.2). * Bundesgerichtsentscheid: Die meisten Argumente der Beschwerdeführerin wurden als appellatorische Kritik oder als Behauptung neuer, nicht festgestellter Tatsachen abgewiesen. * Kenntnis und Täuschungsabsicht (Fall 2): Die Vorinstanz habe nicht willkürlich gehandelt, indem sie aus A._'s aktivem und widersprüchlichem Verhalten (Ehrenbezeugung, Notfalltermin bei der AVS, Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde) auf deren Kenntnis der Leistungsbedingungen und Täuschungsabsicht schloss. * Haushaltsgemeinschaft (Fall 2): Die Feststellung, dass keine Haushaltsgemeinschaft bestand, sei nicht willkürlich. B.B._ habe eine separate Wohnung gehabt, dies sei durch Dokumente belegt und von A._ selbst an den Verhandlungen eingeräumt worden. Die vorgebrachten Argumente für eine "atypische" Haushaltsgemeinschaft widersprächen dem festgestellten Sachverhalt. * Kenntnis der Scheidung (Fall 2): Die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen der A._ (mal verheiratet, mal geschieden, mal überrascht über Scheidung, mal bewusst) und B.B._'s Aussage, sie hätten die Scheidung 2013 bewusst verschwiegen, um die Renten zu erhalten, zu Recht gewürdigt. Eine willkürliche Feststellung konnte nicht dargelegt werden. * Versicherungsbetrug (Fall 3): Die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen von B.B._ zum Einbruchdiebstahl korrekt gewürdigt und dessen frühere, konsistente Aussagen (dass er auf Wunsch von A._ die Scheibe eingeschlagen habe) als glaubhafter erachtet. Die späteren, abweichenden Aussagen wurden als Versuch gewertet, A._ zu entlasten. Keine Willkür.
3.4. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB): Die Beschwerdeführerin bestritt die rechtliche Qualifikation ihrer Handlungen als arglistig und gewerbsmässig. * Grundsätze: Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, betrügerische Machenschaften anwendet, eine Inszenierung vornimmt oder falsche Informationen gibt, deren Überprüfung unmöglich, schwierig oder unzumutbar ist (Verweis auf BGE 150 IV 169 E. 5.1). Bei Sozialversicherungsbetrug wird Arglist angenommen, wenn die Behörde ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten keine weiteren Überprüfungen vornehmen muss. Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung) ist ein Auffangtatbestand und kommt nur zur Anwendung, wenn das Arglistmerkmal nicht erfüllt ist. * Bundesgerichtsentscheid: Die Vorinstanz habe zu Recht das Merkmal der Arglist bejaht. Die Täuschung erfolgte durch schwer überprüfbare Angaben und wurde durch gefälschte Dokumente (französische Wohnsitz- und Zivilstandsatteste) gestützt. Die Behauptung, die AVS hätte aufgrund angeblicher früherer Betrugshinweise von B.B.__ von sich aus Kontrollen durchführen müssen, wurde nicht als willkürlich im Sachverhalt festgestellt und daher nicht berücksichtigt. Da die Arglist bejaht wurde, sei die Anwendung von Art. 146 StGB korrekt und nicht Art. 148a StGB. Die Rügen zur rechtlichen Qualifikation der Beteiligung und des gewerbsmässigen Handelns wurden mangels Begründung nicht geprüft.
3.5. Strafmass und teilbedingter Vollzug (Art. 42 ff. StGB), Reformatio in peius, rechtliches Gehör (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen teilbedingten statt eines vollbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ausgesprochen und dabei ihr rechtliches Gehör sowie das Verbot der reformatio in peius verletzt. * Grundsätze: Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der vollbedingte Vollzug (Art. 42 StGB) die Regel und der teilbedingte Vollzug (Art. 43 StGB) die Ausnahme. Letzterer darf nur ausgesprochen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Bewährung des Täters bestehen, die jedoch noch keinen gänzlich ungünstigen Prognoseentscheid rechtfertigen (Verweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Das Gericht verfügt bei der Prognose über ein weites Ermessen. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) wird durch eine Anschlussberufung des Staatsanwalts durchbrochen, wenn dieser eine Verschärfung der Strafe beantragt. Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich zu relevanten Entscheidungsgrundlagen zu äussern. * Bundesgerichtsentscheid: * Reformatio in peius / Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die einen teilbedingten Vollzug beantragte, das Verbot der reformatio in peius in Bezug auf die Ausgestaltung des Vollzugs aufhob. Die Beschwerdeführerin wurde über die Anschlussberufung informiert und hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, was sie auch tat (Antrag auf Nichteintreten). Zudem hatte sie zugestimmt, dass die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der Anschlussberufung erst im Endurteil beurteilen solle. Damit habe sie akzeptiert, dass sie sich nach der Zulässigkeitsprüfung nicht mehr gesondert zur materiellen Frage des Vollzugs äussern könne. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint. * Prognoseentscheid: Die Vorinstanz begründete den teilbedingten Vollzug mit einer "gemischten Prognose" aufgrund der "Energie, mit der die Beschwerdeführerin jegliche Schuld von sich weist". Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz bei der Prognose über ein weites Ermessen verfügt. Die Berufungsinstanz ist nicht an die Prognose der Erstinstanz gebunden und kann die Sachlage neu beurteilen. Die Berücksichtigung der fehlenden Einsicht in das Unrecht kann einen ungünstigen Prognoseentscheid rechtfertigen. Obwohl die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (stabilere Lebensverhältnisse, junges Kind) berücksichtigt wurden, sei die Einschätzung der Vorinstanz, dass ihre beharrliche Schuldablehnung eine gemischte Prognose rechtfertigt, nicht missbräuchlich oder exzessiv. * Unschuldsvermutung (anderes Verfahren): Die Rüge, die Vorinstanz habe implizit ein anderes gegen die Beschwerdeführerin anhängiges Verfahren bei der Prognose berücksichtigt, wurde mangels jeglicher Anhaltspunkte im Urteil als unbegründet abgewiesen.
4. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen, soweit sie überhaupt zulässig war, vollumfänglich ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihre angespannte finanzielle Lage berücksichtigt wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Die Beschwerdeführerin wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sozialversicherungsbereich (Vortäuschung von Ehe/Haushaltsgemeinschaft, Verschweigen relevanter Fakten) und Versicherungsbetrugs (vorgespielter Einbruchdiebstahl) verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche, indem es die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anklageprinzips, der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Arglist als unbegründet oder unzulässig zurückwies. Der von der Vorinstanz angeordnete teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe (6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt) wurde ebenfalls bestätigt, da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verbot der reformatio in peius aufhob und die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum bei der Prognoseentscheidung (insbesondere aufgrund der mangelnden Schuldeinsicht der Beschwerdeführerin) nicht überschritten hatte.