Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2025 befasst sich mit einem Rekurs in Strafsachen gegen die Ablehnung der Freilassung aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer, A.A.__, wurde wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) inhaftiert.
1. Sachverhalt und VorwürfeA.A._, ein 1948 geborener Schweizer Staatsbürger, lebt seit 1978 in der Schweiz und ist unbelastet (keine Eintragungen im Strafregister). Er ist verheiratet mit B.A._, deren Sohn C.A.__ er als seinen eigenen betrachtet.
Ihm wird vorgeworfen, ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 19. März 2025, gemeinsam mit seinem Schwiegersohn, seiner Ehefrau und weiteren Komplizen: * An einem organisierten Drogennetzwerk namens "J._" teilgenommen zu haben, das hauptsächlich im Kanton W._, aber auch in der Romandie operierte. Dieses Netzwerk soll wöchentlich Hunderte von Gramm verschiedener Drogen an Konsumenten geliefert und damit einen erheblichen Umsatz generiert haben. * Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet waren, die Identifizierung der Herkunft, die Entdeckung und die Einziehung von Geldbeträgen aus diesem Handel zu behindern (Geldwäscherei).
Die polizeilichen Ermittlungen, die über mehrere Monate liefen, führten zur Identifizierung von mehreren Orten, die vom Netzwerk genutzt wurden, darunter einer in der Nähe des Wohnhauses der Eheleute A._. Dort wurden über 2 kg Kokain, eine Kamera und zwei CS-Sprays sichergestellt. Im gemeinsamen Haushalt der Eheleute A._ fanden sich zudem 5'400 CHF, 260 EUR, Mobiltelefone, Computer, USB-Sticks, diverse Gegenstände des Schwiegersohns sowie Luxusartikel (Kleidung und Uhren).
Die Ermittlungen ergaben eine mutmassliche Rollenverteilung innerhalb des Netzwerks: C.A._ galt als Chef (Logistik, Beschaffung, Geldeinzug). Es gab "Lieutenants", "Standardistes" und Kuriere. A.A._ und seine Ehefrau B.A._ sollen Geldumschläge entgegengenommen, dem Netzwerk einen Ort zur Verfügung gestellt und C.A._ beherbergt haben.
A.A._ bestritt in seinen Einvernahmen jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Andere Mitbeschuldigte, wie I._ und O._, sollen ihn in ihren Aussagen nicht als Netzwerkmitglied identifiziert haben. Hingegen identifizierte M._, selbst einer schweren BetmG-Widerhandlung beschuldigt, A.A._ im Zusammenhang mit der Übergabe eines Restbetrags für eine 1 kg Kokaintransaktion seines Schwiegersohns. Bei B.A._ wurden DNA-Spuren auf Minigrip-Tüten mit Kokain gefunden, bei C.A.__ Fingerabdrücke auf verschiedenen Drogensäcken.
2. Prozessgeschichte und angefochtener EntscheidA.A._ wurde am 19. März 2025 verhaftet und am 21. März 2025 durch das Zwangsmassnahmengericht (TMC) in Untersuchungshaft genommen. Diese Anordnung wurde von der Chambre pénale de recours (Strafkammer des Kantonsgerichts) am 11. April 2025 bestätigt, gestützt auf hinreichende Verdachtsgründe und Fluchtgefahr. Die Haft wurde am 18. Juli 2025 und am 18. September 2025 erneut verlängert, wobei jeweils auf die ausreichenden Verdachtsgründe (insbesondere die Aussagen von M._, die nicht durch I.__s Aussagen entkräftet wurden) sowie Flucht- und Kollusionsgefahr verwiesen wurde.
Am 29. August 2025 beantragte A.A._ seine sofortige Freilassung, da er durch I._ entlastet worden sei. Dieser Antrag wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 8. September 2025 abgelehnt und vom Kantonsgericht am 9. Oktober 2025 bestätigt (ACPR_3), gegen welchen Entscheid der Beschwerdeführer vor das Bundesgericht gelangte.
3. Rechtliche Würdigung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht trat auf den Rekurs ein (obwohl dies in der Zusammenfassung nicht vertieft wird, sei erwähnt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen wie Beschwerde in Strafsachen, Rechtsschutzinteresse und nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht wurden).
3.1. Rüge des rechtlichen GehörsDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet zurück. Es erinnerte daran, dass das Recht auf eine begründete Entscheidung den Richter nicht dazu verpflichtet, jedes Argument zu diskutieren, sondern sich auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen zu beschränken (vgl. BGE 147 IV 249 E. 2.4). Eine vom Beschwerdeführer erhoffte, aber abweichende Begründung stelle für sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Gericht stellte fest, dass die Argumente des Beschwerdeführers hauptsächlich darauf abzielten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Frage zu stellen, und verwies darauf, diese gegebenenfalls im Rahmen der Sachprüfung zu behandeln.
3.2. Rechtliche Grundlagen der UntersuchungshaftDas Bundesgericht hielt fest, dass eine Untersuchungshaft mit der in Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK garantierten persönlichen Freiheit nur vereinbar ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 221 StPO) beruht, einem öffentlichen Interesse entspricht und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) wahrt. Dies setzt voraus, dass die Freiheitsentziehung durch Untersuchungsbedürfnisse, Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist (Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Abs. 1bis lit. a und b StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1). Vorrangig müssen jedoch ausreichende Verdachtsgründe gegen die betreffende Person vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK), d.h. plausible Gründe für den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.4.2). Schliesslich sind gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip auch mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.3. Prüfung der ausreichenden VerdachtsgründeDer Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe angenommen. Er bestritt insbesondere, dass die polizeilichen Beobachtungen (nur 3x beobachtet, nur 1x Umschlag erhalten) und die Übergabe an M.__ eine aktive Beteiligung an einem Drogennetzwerk belegten.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setzte, was zur Begründung von Willkür nicht genüge. Die Verdachtsgründe basierten nicht auf einem einzelnen Ereignis, sondern auf einem Bündel von Indizien (faisceau d'indices), die ihn mit dem Drogenhandel in Verbindung brachten und einfache Zufälle oder "Gefälligkeiten" ausschlossen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es der Haftrichterin nicht obliegt, eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern lediglich die Plausibilität der Schuldindizien zu prüfen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.4.2).
Als ausreichend erachtete Indizien, welche die kantonale Instanz ohne Verletzung des Bundesrechts oder Willkür annehmen konnte, führte das Bundesgericht insbesondere folgende Punkte auf: * Polizeiliche Beobachtungen: Der Beschwerdeführer wurde mindestens dreimal an den überwachten Orten beobachtet, wo er mindestens einmal einen Umschlag von D._, einem "Lieutenant" des Netzwerks, in der Nähe seines Wohnsitzes entgegennahm. * Sicherstellungen: Drogen, Geld und Luxusgegenstände wurden an Orten sichergestellt, zu denen der Beschwerdeführer Zugang hatte, insbesondere in der mutmasslichen Untersuchungsperiode. Die Frage des Eigentums sei dabei im aktuellen Stadium unerheblich. * Interaktionen mit "Lieutenants": Der Beschwerdeführer gab zu, zweimal auf Verlangen seiner Ehefrau Gegenstände an einen "Lieutenant" übergeben zu haben. * Identifikation durch M.__: M._, selbst einer schweren BetmG-Widerhandlung beschuldigt, identifizierte A.A._ als Überbringer eines Restbetrags, der für eine 1 kg Kokaintransaktion seines Schwiegersohns geschuldet wurde. Das Gericht lehnte es ab, die Aussage von M._ allein aufgrund der Dementis des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Das Bundesgericht beurteilte auch die Argumente des Beschwerdeführers zur Entlastung. Es hielt fest, dass das Fehlen von Ergebnissen bei der Analyse seines Mobiltelefons, die auf Kontakte zu anderen Netzwerkmitgliedern als seiner Ehefrau und seinem Schwiegersohn hingedeutet hätten, nicht ausreicht, um ihn zu entlasten. Dies sei vielmehr durch die Abschottung der Kontakte (cloisonnement des contacts) innerhalb des Drogenhandels erklärbar, um Aktivitäten zu verschleiern. Die Möglichkeit direkter Kontakte, insbesondere im gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Schwiegersohn, oder an dem relevanten Ort, wo einige Aktivitäten stattfanden, um Spuren zu vermeiden, sei ebenfalls in Betracht zu ziehen. Die Aussagen von I._ und O._, die ihn nicht als Mitglied identifiziert haben sollen, wurden ebenfalls als nicht entlastend erachtet, da diese als "Standardistes" nur eine eingeschränkte "globale Sicht" auf das Netzwerk hatten. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel konnte daher zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, unabhängig von seiner genauen Rolle.
Schliesslich wurde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer auf einem Formular A eines Kontos unterschrieben hatte, von dem seine Ehefrau Bareinzahlungen zugunsten ihres Sohnes vorgenommen hatte, und dass Fahrzeuge der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, von Mitbeschuldigten genutzt wurden.
3.4. Prüfung der KollusionsgefahrDie Vorinstanz hatte die Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) weiterhin bejaht. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es verwies auf die Begründung der Chambre pénale de recours in einem früheren Entscheid (ACPR_2 vom 18. Juli 2025), wonach das Risiko gross bleibe, dass der Beschwerdeführer versucht, Kontakt zu seiner Ehefrau oder anderen Teilnehmern aufzunehmen, um deren Aussagen abzustimmen oder sie zum Widerruf ihrer Erklärungen zu bewegen, dies angesichts seiner Dementis, der Bedeutung des Falls und der Schwere der Vorwürfe.
Des Weiteren berücksichtigte das Bundesgericht, dass die Ermittlungen fortgesetzt werden und wichtige neue Ermittlungsergebnisse erwartet werden, zu denen die Mitbeschuldigten angehört werden sollen. Es sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht mit anderen Netzwerkmitgliedern (inhaftiert oder nicht) oder noch nicht identifizierten Personen in Kontakt treten kann. Ein wesentlicher Teil des mutmasslich generierten Gewinns aus dem Drogenhandel (über xxx) sei zudem noch nicht gefunden.
Das Bundesgericht befand, dieser Begründung könne nicht entgegengetreten werden. Angesichts des Ausmasses des Drogenhandels sei die Untersuchung seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im März 2025 nicht so weit fortgeschritten, dass eine Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere die Konstellation des Beschwerdeführers als Schwiegervater des mutmasslichen Netzwerkleiters und des gemeinsamen Wohnsitzes (auch als Ort der mutmasslichen Deliktshandlungen) spreche dafür. Dies unterscheide ihn auch von den freigelassenen Mitbeschuldigten, die offenbar eine geringere Rolle im Netzwerk spielten. Ein Bericht zu Observationsergebnissen für einen bestimmten Zeitraum stand noch aus, welcher die Beteiligung des Beschwerdeführers präzisieren oder neue, bisher unbekannte Personen involvieren könnte. Auch wenn das Netzwerk Kontakte abschotten mag, sei eine Kontaktaufnahme auf anderen Wegen nicht unmöglich. Die Kollusionsgefahr sei demnach weiterhin erheblich und konkret.
Das Bundesgericht sah keine milderen Ersatzmassnahmen, die dieses Risiko hätten mindern können, insbesondere da Kontaktverbote bei noch unbekannten Personen nicht wirksam umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer selbst hatte diesbezüglich keine geeigneten Massnahmen vorgeschlagen (der vorgeschlagene Papiereinzug zielte auf die Fluchtgefahr ab).
3.5. Fluchtgefahr und Dauer der HaftDa die Kollusionsgefahr allein bereits die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erachtete es das Bundesgericht nicht für notwendig, die ebenfalls bejahte Fluchtgefahr oder die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Verhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.
3.6. ErgebnisDie Chambre pénale de recours hat nach Ansicht des Bundesgerichts weder Bundesrecht verletzt noch willkürlich gehandelt, indem sie die Ablehnung des Freilassungsgesuchs bestätigte.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers A.A.__ gegen die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft ab. Es bestätigte das Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe für schwere Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei. Diese stützten sich auf ein Indizienbündel, welches polizeiliche Beobachtungen, Sicherstellungen von Drogen und Geld, anerkannte Interaktionen mit Netzwerkmitgliedern sowie eine Identifikation durch eine Mitbeschuldigte umfasste. Argumente zur Entlastung, wie die eingeschränkte Sicht von "Standardistes" oder das Ausbleiben von Kommunikationsspuren, wurden als nicht ausreichend erachtet, insbesondere aufgrund der vermuteten Abschottung der Kontakte innerhalb des Netzwerks.
Als massgeblichen Haftgrund bestätigte das Bundesgericht die konkrete und erhebliche Kollusionsgefahr. Diese wurde mit den noch laufenden Ermittlungen, dem ausstehenden Ermittlungsbericht, dem Beziehungsgeflecht (Schwiegersohn als Chef, gemeinsamer Wohnort), dem Umfang der nicht gefundenen Gelder sowie der Unmöglichkeit wirksamer Ersatzmassnahmen angesichts der unbekannten Identität potenzieller Kontaktpersonen begründet. Die Kollusionsgefahr alleine reichte aus, um die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen, weshalb die ebenfalls bejahte Fluchtgefahr nicht vertieft geprüft werden musste.