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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025)
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, sowie für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung, die Strafzumessung und die Anordnung der Landesverweisung.
2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, am 3. März 2022 den 58-jährigen B._ in dessen Wohnung getötet zu haben. Der Beschwerdeführer habe B._, als dieser in der Küche einen Joint zubereitete, unvermittelt und massiv mit einer Holzkeule und seinen Fäusten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen, sodass B._ zu Boden stürzte. Dort habe er ihn weiter mit Fäusten und Füssen gegen den Oberkörper geschlagen bzw. getreten. B._ erlitt diverse schwere Verletzungen, darunter einen Nasenbeinbruch, Quetschwunden am Kopf, eine Kopfschwarteneinblutung, Hirnprellungsherde und einen Schildknorpelbruch. Sechs Tage später verstarb B._ im Spital an den Folgen einer verletzungsbedingten Hirnschwellung, die zu einem gesteigerten Hirndruck und schliesslich zu einer zentralen Atemlähmung führte. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die lebensgefährlichen Verletzungen und den Tod von B.__ gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Eventualvorsatz).
Ferner wurde A.__ vorgeworfen, am 2. März 2022 unberechtigt in ein Verkaufsgeschäft eingebrochen zu sein und Fr. 3'270.90 entwendet zu haben (Diebstahl und Hausfriedensbruch), sowie am 26. Februar 2022 einen geringfügigen Betrug (Fr. 65.--) begangen zu haben.
3. Entscheidungen der Vorinstanzen * Bezirksgericht Zürich (15. Dezember 2023): Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 20 Tagen, einer Busse von Fr. 300.--, Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und Landesverweisung für zwölf Jahre. * Obergericht des Kantons Zürich (19. Februar 2025): Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der Hafttage, einer Busse von Fr. 300.--, Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und Landesverweisung für zwölf Jahre. Das Obergericht stellte fest, dass die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs in Rechtskraft erwachsen waren. Die höhere Freiheitsstrafe resultierte aus der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
4. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, den Verzicht auf eine Landesverweisung und die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB)
5.1.1. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich, unvollständig und aktenwidrig, insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen vom Hörensagen und des rechtsmedizinischen und psychiatrischen Gutachtens. Das Bundesgericht hält fest, dass es die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). * Zeugen vom Hörensagen: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagen der Polizisten G._ und H._ sowie des Nachbarn F._ ab. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen von B._ unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizisten im Rahmen selbstständiger polizeilicher Ermittlungen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) erhoben wurden, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht zugestanden hätte. Ein generelles Verwertungsverbot für Aussagen vom Hörensagen bestehe nicht. Die Aussagen von B._ seien aufgrund dessen Versterbens und des hohen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Tat verwertbar, da ausreichende kompensierende Faktoren vorlägen (Aussagen unmittelbar nach der Tat gegenüber mehreren unabhängigen Zeugen, Stützung durch weitere Beweismittel). Die Rügen zur mangelnden Erinnerung und Vorbereitung der Polizisten wurden als ungenügend substanziiert zurückgewiesen. * Rechtsmedizinisches Gutachten: Die Rüge, das Gutachten sei nicht durch den bestellten Gutachter erstellt worden (Art. 185 Abs. 1 StPO), wurde vom Bundesgericht als verspätet abgewiesen, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben wurde und nicht auf den Feststellungen des angefochtenen Entscheids basierte (Art. 80 Abs. 1 BGG). * Psychiatrisches Gutachten: Die Vorinstanz hatte sich nachvollziehbar mit dem Gutachten auseinandergesetzt und dessen Schlüssigkeit bejaht. Der Beschwerdeführer vermochte keine Willkür in dieser Würdigung darzulegen. Neue Rügen zu inhaltlichen oder formellen Mängeln wurden ebenfalls wegen materieller Nichteintretens abgewiesen. * Tatortfeststellung: Die Rüge, die Annahme des Angriffs im Schlaf-/Wohnzimmer sei willkürlich, wurde ebenfalls abgewiesen. Die Vorinstanz begründete schlüssig, dass die Annahme, B._ sei in der Küche von hinten angegriffen worden, eine Mutmassung gewesen sei, und stützte sich auf die überwiegenden Kampf- und Blutspuren im Schlaf-/Wohnzimmer.
5.1.2. Rechtliche Qualifikation des Tötungsdelikts Der Beschwerdeführer bestritt einen adäquaten Kausalzusammenhang und das subjektive Element des Eventualvorsatzes. * Kausalität: Das Bundesgericht stellte klar, dass die fehlerhafte Wiedergabe des IRM-Gutachtens durch die Vorinstanz (S. 33 des angefochtenen Entscheids), wonach es "eher weniger wahrscheinlich" gewesen sei, dass es ohne Gewalteinwirkung zu einem derart schweren Hirnschaden gekommen wäre, ein offensichtliches Versehen war. Die Vorinstanz ging korrekt davon aus, dass der tödliche Verlauf durch die blutverdünnende Therapie von B._ begünstigt wurde. Dies stelle jedoch keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, der den Kausalzusammenhang zwischen Gewalteinwirkung und Tod unterbrechen würde. Für Vorsatzdelikte genüge eine natürliche Kausalität. * Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Die Vorinstanz bejahte den Eventualvorsatz, weil der Beschwerdeführer den 58-jährigen, gesundheitlich angeschlagenen B._ überraschend und grundlos mit wuchtigen Faust- und Keulenhieben gegen den Kopf traktierte, bis dieser zu Boden ging, und ihn dann noch mehrfach gegen den Oberkörper trat. Obwohl der Beschwerdeführer die blutverdünnende Medikation von B._ möglicherweise nicht kannte, musste ihm dessen gebrechliche Verfassung und langjährige Drogensucht bekannt sein. Der Beschwerdeführer habe wahllos und zahlreich auf den Kopf eingeschlagen, ohne dass B._ Widerstand leisten konnte oder leistete, und erst aufgehört, als ein Nachbar klingelte. Dieses Vorgehen lasse keine Rede von einem kalkulierten oder dosierten Einwirken zu; der Ausgang sei dem Zufall überlassen worden. Die Vorinstanz schloss daher willkürfrei auf eventualvorsätzliche Tötung. Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung.
5.2. Strafzumessung
5.2.1. Gültigkeit der Anschlussberufung und Verletzung des Verschlechterungsverbots Der Beschwerdeführer rügte, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei ungültig gewesen, weshalb die Erhöhung der Strafe vom Bezirks- zum Obergericht (von 10 Jahren und 20 Tagen auf 13 Jahre) das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verletzt habe. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da sie verspätet erhoben wurde und nicht auf den Feststellungen der Vorinstanz basierte. Es hielt ergänzend fest, dass die Staatsanwältin gemäss kantonaler VENIA-Liste zur Erhebung der Anschlussberufung befugt war.
5.2.2. Strafzumessungsmethodik bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 StGB) Der Beschwerdeführer beanstandete die Addierung der Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl begangenen Delikte mit der Strafe für die vorsätzliche Tötung. Er war der Ansicht, dass der Strafbefehl nach der vorsätzlichen Tötung ergangen sei und er zudem noch keine Kenntnis davon hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Methodik der Vorinstanz. Der massgebende Zeitpunkt für die retrospektive Konkurrenz sei die Ausfällung der früheren Verurteilung. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass die Tötung unmittelbar nach dem Erlass des Strafbefehls erfolgte, weshalb keine retrospektive Konkurrenz zum Tötungsdelikt vorlag. Die korrekte Anwendung von Art. 49 StGB erfordere, zuerst eine Zusatzstrafe für die Delikte vor dem ersten Urteil festzulegen und diese dann mit der Strafe für die nach dem ersten Urteil begangenen Delikte zu kumulieren. Dies sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschehen.
5.2.3. Strafzumessung für vorsätzliche Tötung Die Vorinstanz hatte für die vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe festgelegt. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Tatkomponente (brutales Vorgehen, massive Schläge/Tritte gegen den Kopf, Missachtung des Opfers) als erheblich und die Täterkomponente (leichte Schuldfähigkeitsverminderung am «unterstmöglichen Rand», fehlende Reue, zahlreiche Vorstrafen) ebenfalls korrekt gewichtet habe. Eine unzulässige Doppelverwertung der Tatumstände sei nicht erkennbar. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um neun Monate aufgrund der sieben Vorstrafen des Beschwerdeführers sei angesichts der massiven Steigerung der Delinquenz mit einem Tötungsdelikt zulässig und liege im weiten Ermessen des Sachgerichts. Die vom Beschwerdeführer geforderte maximale Strafe von sieben Jahren sei nicht nachvollziehbar.
5.2.4. Strafzumessung für Diebstahl und Hausfriedensbruch Die Vorinstanz hatte für den Diebstahl 100 Tage Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch 30 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt und diese im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz berücksichtigt. Das Bundesgericht sah keine Ermessensüberschreitung. Die Bewertung eines Diebstahls von Fr. 3'270.-- als "eher leichtes" Verschulden und des Hausfriedensbruchs in einem geschlossenen Geschäft als "leichtes" Verschulden sei angemessen. Die Einzelstrafen lägen im unteren Bereich der jeweiligen Strafrahmen. Die Rügen zu den subjektiven Umständen (finanzielle Lage, Suchtproblematik) wurden als ungenügend dargelegt abgewiesen. Der Antrag auf eine bedingte Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe sei ein neues Begehren und somit unzulässig.
5.2.5. Beschleunigungsgebot Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, begründete dies jedoch nicht. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein.
5.3. Landesverweisung (Art. 66a StGB) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen der Härtefallklausel widersprüchlich beurteilt und die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, die sich der detaillierten Begründung der ersten Instanz anschloss. Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall (A.__ lebte seit dem dritten Lebensjahr in der Schweiz, spricht Schweizerdeutsch, absolvierte Schule und Lehre hier, kein familiäres Umfeld im Iran), verneinte jedoch, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Sie verwies auf die schwere Delinquenz (vorsätzliche Tötung), die mittelgradige bis erhöhte Rückfallgefahr gemäss Gutachten, die Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung im Iran (Sprachkenntnisse, kein Kriegsgebiet, keine Repressalien trotz früherer Fluchtgeschichte) und das Fehlen ausserordentlicher Umstände, welche ein Überwiegen der privaten Interessen begründen würden (keine Partnerschaft, keine Kinder, geringe soziale Integration). Die Dauer der Landesverweisung von zwölf Jahren sei angemessen. Der Hinweis auf das Verschlechterungsverbot bezog sich auf die Dauer der Landesverweisung, die die Vorinstanz nicht über die erstinstanzlich festgesetzten zwölf Jahre hinaus erhöhen durfte, da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Anschlussberufung eingelegt hatte.
6. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen relevanten Punkten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die vorinstanzlichen Entscheidungen zum Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung, zur Strafzumessung und zur Landesverweisung wurden bestätigt.
7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte * Schuldspruch vorsätzliche Tötung: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung (Eventualvorsatz) und die entsprechende Sachverhaltsfeststellung, insbesondere zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen und Gutachten. * Kausalität: Der Kausalzusammenhang zwischen der Gewalteinwirkung und dem Tod wurde bejaht; die blutverdünnende Therapie des Opfers brach die Adäquanz nicht. * Strafzumessung: Die vom Obergericht vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 13 Jahre war aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zulässig. Die Methodik der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz und die Berücksichtigung der Vorstrafen wurden bestätigt. * Landesverweisung: Die Anordnung der Landesverweisung für zwölf Jahre wurde bestätigt. Obwohl ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und der Verhinderung von Rückfällen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, zumal keine ausserordentlichen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung gerechtfertigt hätten. * Nichteintreten: Zahlreiche Rügen des Beschwerdeführers wurden aufgrund fehlender Begründung oder mangelnder Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht materiell behandelt.