Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (8C_129/2025 vom 11. November 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_129/20251. Einleitung Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde der A.__ SA gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die obligatorische Unterstellung der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, einem Reinigungsunternehmen, unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihre Angestellten nicht der obligatorischen Versicherungspflicht bei der SUVA unterstehen.
2. Sachverhalt Die A._ SA mit Sitz in U._ ist ein Reinigungsunternehmen, dessen statutarischer Zweck die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden sowie die Erbringung von Concierge-Diensten und der Verkauf von Reinigungsprodukten und -materialien umfasst. Sie versicherte ihre Mitarbeitenden ursprünglich bei einer privaten Unfallversicherung (B.__).
Im Dezember 2020 eröffnete die SUVA ein Verfahren, um die obligatorische Unterstellung der Firma zu prüfen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 unterstellte die SUVA die A._ SA ab dem 1. Januar 2022 der obligatorischen Versicherungspflicht und setzte die Nettoprämiensätze fest. Gleichzeitig informierte sie die Versicherung B._ über die obligatorische Affiliation. Die A.__ SA erhob Einsprache und beantragte die aufschiebende Wirkung, welche gewährt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2021 bestätigte die SUVA ihre Unterstellungsverfügung, präzisierte jedoch, dass sich dieser Entscheid ausschliesslich auf die Frage der Unterstellung beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2024 ab.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und zentrale Fragestellung Die zentrale Fragestellung war, ob die SUVA zu Recht die obligatorische Unterstellung der Arbeitnehmer der A.__ SA per 1. Januar 2022 verfügt hat.
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit und Sachverhaltsbasis Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde als öffentlich-rechtliche Beschwerde gemäss Art. 82 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Es hielt jedoch fest, dass neue Sachverhalte und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht beurteilt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide basierend auf dem Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des Erlasses der letztinstanzlichen kantonalen oder eidgenössischen Entscheidung – hier des Einspracheentscheids der SUVA – bestanden hat (vgl. ATF 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Folglich konnten die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen, angeblich veränderten Geschäftstätigkeiten (Einstellung von Concierge-Diensten, Fokus auf private Haushalte) nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem massgebenden Einspracheentscheid der SUVA erfolgten. Das Bundesgericht war somit an die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, wonach die Beschwerdeführerin ein Reinigungsunternehmen ist, das hauptsächlich private Wohnungen, aber auch Geschäftsräume reinigt, Concierge-Dienste anbietet und Reinigungsmaterialien verkauft.
4.2. Die obligatorische Unterstellung als "Einheitsbetrieb" der "Gebäudeindustrie" Das Bundesgericht bestätigte die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifikation der A.__ SA als "Einheitsbetrieb". Ein Einheitsbetrieb ist ein Unternehmen, das sich im Wesentlichen auf Tätigkeiten eines einzigen Bereichs konzentriert und einen homogenen oder vorherrschenden Charakter aufweist. Es war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein solcher Einheitsbetrieb ist, da sie ausschliesslich Reinigungs- und Concierge-Dienste anbietet.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind Arbeitnehmer von Betrieben des Baugewerbes, des Installationsgewerbes und des Rohleitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert. Art. 73 Bst. b VUV präzisiert diese Bestimmung und nennt explizit Unternehmen, die die "Reinigung von Gebäuden, Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen" zum Gegenstand haben, als Betriebe des Baugewerbes.
4.3. Auslegung von Art. 73 Bst. b VUV und die Beständigkeit der Praxis Das Bundesgericht bekräftigte die langjährige und beständige Rechtsprechung, wonach Reinigungsunternehmen ohne weitere Unterscheidungen obligatorisch als Betriebe des Baugewerbes bei der SUVA versichert sind. Diese Praxis wurde bereits unter dem früheren KUVG (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung von 1911) und seiner Ausführungsverordnung etabliert und nach Inkrafttreten des UVG und der VUV im Jahr 1984 durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Teil des Bundesgerichts) und die Eidgenössische Rekurskommission in Sachen Unfallversicherung (Vorgänger des Bundesverwaltungsgerichts) aufrechterhalten.
Das Bundesgericht schloss sich der Auslegung der Rekurskommission an, wonach der Wortlaut von Art. 73 Bst. b VUV in allen drei Amtssprachen ("nettoyage de bâtiments", "Gebäude reinigen", "pulizia di edifici") keinerlei Einschränkung zulässt, die beispielsweise die Reinigung von Wohnungen oder Büros ausschliessen oder nur auf öffentliche Gebäude oder äussere bzw. gemeinschaftliche Teile eines Gebäudes beschränken würde. Die Vorarbeiten zum UVG lieferten ebenfalls keine Hinweise auf eine Differenzierungspflicht zwischen verschiedenen Arten von Reinigungsunternehmen.
4.4. Verfassungsmässigkeit und Delegationsbefugnis des Bundesrates Das Bundesgericht bestätigte, dass der Bundesrat mit Art. 73 Bst. b VUV seine weitreichende Delegationsbefugnis gemäss Art. 66 Abs. 2 UVG nicht überschritten hat. Der Begriff "Betriebe des Baugewerbes" ist im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sehr weit auszulegen und umfasst einen ganzen Wirtschaftszweig. Angesichts dieses weiten Ermessensspielraums war es rechtlich nicht zu beanstanden, Reinigungsunternehmen ohne Differenzierung nach Innen- oder Aussenreinigung in diese Kategorie aufzunehmen. Zudem sei es in der Praxis schwierig, zwischen Aussen- und Innenreinigungsarbeiten zu unterscheiden, da diese oft eng miteinander verbunden sind. Das Argument, die SUVA-Zugehörigkeit würde vom Einsatzort, von der Art der Reinigungsmittel oder der Häufigkeit der Reinigung abhängen, würde zudem dazu führen, dass Unternehmen bei geringfügigen Leistungsanpassungen ihren Versicherer wechseln müssten, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherstellung möglichst stabiler Versicherungsverhältnisse widerspricht (vgl. ATF 113 V 327 E. 2d).
4.5. Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin
Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Angemessenheitskontrolle (Art. 49 VwVG): Die Beschwerdeführerin rügte, das Bundesverwaltungsgericht habe ungenügend den Sachverhalt ermittelt und eine Angemessenheitskontrolle der Unterstellungsentscheidung verweigert. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es wiederholte, dass neue Fakten nach dem Einspracheentscheid der SUVA unbeachtlich sind. Eine Angemessenheitskontrolle gemäss Art. 49 Bst. c VwVG ist nur dann möglich, wenn die anwendbare Norm der Behörde einen Ermessensspielraum zwischen mehreren rechtlich zulässigen Lösungen lässt. Art. 73 Bst. b VUV ist jedoch eine objektive und zwingende Anknüpfungsnorm: Sobald eine Tätigkeit unter "Gebäudereinigung" fällt, ist die Unterstellung obligatorisch. Es besteht kein Ermessensspielraum, den das Bundesverwaltungsgericht hätte überprüfen können. Die Aufgabe beschränkte sich auf die Rechtskontrolle und die Auslegung der Bestimmung.
Rüge der Ungleichbehandlung (GAV, Lohnunterschiede): Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Lohnunterschiede im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Reinigungssektors zwischen Baustellenreinigung und Unterhaltsreinigung auf unterschiedliche Risiken hinweisen und daher eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Behandlung rechtfertigen sollten. Das Bundesgericht wies dies zurück. Der GAV gilt für alle Reinigungsunternehmen ohne Unterscheidung zwischen Aussen- oder Innenreinigung. Zudem ist das Risikokriterium, das unter dem früheren KUVG massgebend war, unter dem UVG nicht mehr entscheidend für die obligatorische Unterstellung. Die Regeln des UVG zur Unterstellung haben eine rein wirtschaftliche, nicht mehr eine soziale Funktion (vgl. Urteile 8C_45/2020 E. 4.2.3 und 5.4; U 92/02 E. 3; ATF 113 V 327 E. 2a-c). Eine erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (Art. 8 Abs. 3 BV) wurde zudem als unzureichend begründet und auf nicht festgestellten Tatsachen basierend befunden.
Rüge des Vergleichs mit Hotelbetrieben: Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ein Hotelier, der seine Angestellten die Fenster aussen reinigen lässt, nicht der obligatorischen SUVA-Versicherung unterliegt, im Gegensatz zu ihrem Reinigungsunternehmen. Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieser Vergleich hinkt, da die Reinigung im Hotelgewerbe eine akzessorische (nebengeordnete) Tätigkeit ist, während sie für die Beschwerdeführerin die hauptsächliche und ausschliessliche Tätigkeit darstellt.
Rüge der Massnahmen gegen Schwarzarbeit: Das Argument, die obligatorische SUVA-Versicherung verteuere die Prämien im Vergleich zu privaten Versicherern und schrecke somit vom Kampf gegen Schwarzarbeit ab, wurde ebenfalls verworfen. Die obligatorische Unterstellung bei der SUVA hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, nicht von den wirtschaftlichen oder sozialen Zielen des Unternehmens. Die Festlegung des Gleichgewichts zwischen Schwarzarbeitsbekämpfung und Sozialversicherungsfinanzierung obliegt dem Gesetzgeber.
Rüge der Wettbewerbsverzerrung: Die Beschwerdeführerin behauptete eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Industriereinigungsunternehmen mit höheren Risiken. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäss Art. 92 UVG die Prämien für Berufsunfälle nicht einheitlich sind, sondern nach der Art der Betriebe und deren spezifischen Verhältnissen, insbesondere dem Unfallrisiko und dem Zustand der Präventionsmassnahmen, klassifiziert werden (vgl. ATF 131 V 431 E. 5.1; 112 V 318 E. 3 und 5c). Die Frage der Rechtmässigkeit des für die Beschwerdeführerin angewandten Prämientarifs war nicht Gegenstand des Verfahrens. Zudem sei es widersprüchlich, einerseits eine andere Tätigkeit als Industriereinigungsunternehmen auszuüben, andererseits aber eine Wettbewerbsverzerrung mit diesen zu behaupten.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Angesichts der umfassenden Begründung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die SUVA die Arbeitnehmer der A.__ SA zu Recht der obligatorischen Versicherungspflicht unterstellt hatte. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war somit nicht zu beanstanden, und die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: