Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_659/2023 vom 20. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_659/2023 vom 20. November 2025

Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Ehefrau von C._) * Intimierte: 1. Ministère public de la République et canton de Genève 2. B.__ (Geschädigter im ursprünglichen Strafverfahren)

Gegenstand: Restitution von Sicherheiten (Kaution); Willkür, Recht auf Gehör, Rechtsverweigerung.

Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision (Urteil vom 27. März 2023).

I. Sachverhalt (Vorgeschichte)

  1. Ursprüngliches Strafverfahren: Im Rahmen eines Strafverfahrens zwischen C._ (dem Ehemann der Beschwerdeführerin) und B._ (Intimierter 2) ordnete die Präsidentin der Genfer Strafkammer am 24. Oktober 2018 die Freilassung von C._ gegen Leistung einer Kaution von CHF 50'000 an. C._ wurde am 30. Oktober 2018 freigelassen.
  2. Erstes kantonales Urteil (30. Januar 2020): Die kantonale Instanz ordnete die Freigabe der Kaution an und wies sie vollständig zur Begleichung der Verfahrenskosten des Angeklagten und des Rests zur teilweisen Entschädigung des Intimierten 2 zu. Dabei stellte sie fest, die Kaution sei "vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleistet worden".
  3. Erstes Bundesgerichtsurteil (17. Januar 2022, 6B_367/2020 und 6B_369/2020): C._ focht dieses Urteil beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde teilweise zu, erklärte sie jedoch bezüglich der Zuweisung der Kaution für unzulässig. Es rügte, C._ habe keine Beschwerdelegitimation in diesem Punkt nachgewiesen, da die Kaution zur Begleichung seiner eigenen Schulden verwendet worden sei und er daher kein rechtliches Interesse an der Anfechtung gehabt habe. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Frage, ob C.__ tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigte der Kaution war oder ob diese von Dritten stammte.
  4. Gesuch der Beschwerdeführerin (28. März 2022): Nach der Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz beantragte die Beschwerdeführerin A.__ dort die Freigabe der Kaution zugunsten von CHF 40'000 oder die Zuweisung einer Entschädigung in dieser Höhe. Sie machte geltend, diesen Betrag der Kaution geleistet zu haben.
  5. Angefochtenes kantonales Urteil (27. März 2023): Die kantonale Instanz erklärte das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Kaution für unzulässig. Sie stellte fest, dass das Urteil vom 30. Januar 2020, welches die Freigabe und Zuweisung der Kaution anordnete, in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte sie an, "aus den gleichen Gründen" wie beim Ehemann sei auch das Gesuch der Beschwerdeführerin unzulässig, da sie mangels direkter Betroffenheit ihrer Rechte keine Parteistellung habe.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Eintreten) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Nichtrückerstattung des von ihr geleisteten Betrags von CHF 40'000 in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein und rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht bejaht ihre Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG), da sie die Voraussetzungen hinreichend glaubhaft macht. Die Frage, ob die Tragweite des Rückweisungsentscheids ihre Geltendmachung ausschliesst, sei eine "Frage der doppelten Relevanz" und mit der materiellen Prüfung zu behandeln.

2. Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (unzureichende Begründung) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihr Recht auf eine genügende Begründung verletzt zu haben, da sich diese darauf beschränkt habe, auf die Gründe des Bundesgerichts im Fall ihres Ehemannes zu verweisen. Diese Begründung sei auf ihren Fall nicht übertragbar, da sie nicht Partei des ersten Bundesgerichtsverfahrens war und ihre Interessenlage sich von der ihres Mannes unterscheide.

Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich nicht darauf beschränkt, die Ablehnung der Parteistellung des Ehemanns auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Vielmehr habe sie (in Ziff. 1.1 des angefochtenen Urteils) argumentiert, die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts stehe einer erneuten Prüfung der Kautionszuweisung und der Sachfeststellung, wonach die Kaution "vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleistet wurde", entgegen. Diese Argumentation sei für die Begründung des Entscheids ausreichend, ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit.

3. Kernfrage: Die Rechtskraftwirkung gegenüber der Beschwerdeführerin

3.1. Begriffliche Abgrenzung: Das Bundesgericht präzisiert die Begriffe der Rechtskraft: * Formelle Rechtskraft: Eine Entscheidung kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (z.B. Art. 437 StPO). * Materielle Rechtskraft: Eine Sachentscheidung hindert die Neubehandlung desselben Streitgegenstands durch dieselben Parteien vor Gericht (Art. 11 Abs. 1 StPO). * Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (innerprozessuale Bindungswirkung): Eine untere Instanz ist an die rechtlichen Erwägungen der oberen Instanz gebunden, welche die Sache zurückgewiesen hat (BGE 150 IV 417 E. 2.4). Dieses Prinzip entfaltet seine Wirkung innerhalb desselben Prozesses und setzt voraus, dass die frühere Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Es steht fest, dass die Fragen der Freigabe und Zuweisung der Kaution im erstinstanzlichen Appellationsurteil vom 30. Januar 2020 entschieden wurden. Ebenso unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei dieses Verfahrens war und das Appellationsurteil ihr nicht zugestellt wurde.

3.3. Tragweite der Nichtzustellung: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; Urteil 2C_332/2024 zur Publikation vorgesehen) führt eine fehlerhafte Zustellung nicht zwingend zur Nichtigkeit einer Entscheidung, wenn der Zweck der Zustellung trotz des Mangels erreicht wird. Nichtigkeit oder die rechtliche Nichtexistenz der Entscheidung ist jedoch denkbar, wenn sie gar nicht zugestellt wurde oder nicht an alle Parteien, die Empfänger sein sollten, und diese keine Kenntnis vom Verfahren hatten und nicht teilnehmen konnten. Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis der Entscheidung und der Zeitpunkt dieser Kenntnis (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Die Anforderung der Zustellung an alle direkt Betroffenen ist ein elementarer Bestandteil des Rechts auf Gehör und eng mit der Garantie des Beschwerderechts verbunden. Ein bewusster Verzicht der Behörde auf die Zustellung an einen Empfänger ohne gesetzliche Grundlage stellt einen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel dar.

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bewusst von der Verfahrensteilnahme ausgeschlossen hat oder ob sie deren Betroffenheit nicht hätte erkennen müssen: * Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die kantonale Instanz im Jahr 2020 Anlass gehabt hätte, die Beschwerdeführerin zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung der Kaution anzuhören. Die Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre Eigenschaft als wirtschaftliche Berechtigte (die sie später im Rückweisungsverfahren einreichte) befand sich nicht im ursprünglichen Dossier, das der kantonalen Instanz vorlag. Eine allgemeine Bemerkung im Freilassungsentscheid über eine mögliche Drittzahlung lässt keine abschliessenden Rückschlüsse auf den Berechtigten zu. Es gibt daher keine Anhaltspunkte für ein absichtliches oder fehlerhaftes Übergehen der Beschwerdeführerin. * Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei als Zeugin im ersten Appellationsverfahren angehört worden, ist irrelevant. Dies verlieh ihr lediglich die Qualität einer Verfahrensteilnehmerin, nicht aber einer Partei (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Zeugen haben keinen Anspruch auf Zustellung des Urteils, insbesondere wenn sie keine Anträge gestellt haben (Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO). * Die blosse Kenntnis vom Verfahren gegen ihren Ehemann (als Zeugin) genügt nicht, um ihr vorzuwerfen, ihre Rechte in Bezug auf die Kaution nicht früher aktiv wahrgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin hatte eine Erklärung an die Finanzdienststellen der Justizverwaltung abgegeben, die sie als wirtschaftliche Berechtigte auswies; sie durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass die kantonale Instanz, die die Kaution anordnete, Kenntnis von diesem Dokument hatte. * Die Zustellung an den Anwalt des Ehemanns lässt nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte oder sie tatsächlich Kenntnis von deren Inhalt hatte. Die Beweislast für die tatsächliche Kenntnis liegt bei der Behörde. Reine Spekulationen über Informationen, die die Beschwerdeführerin über den Anwalt ihres Mannes erhalten haben könnte, reichen nicht aus, um ihr einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorzuwerfen, weil sie nicht früher zur Verteidigung ihrer Rechte aktiv geworden ist.

3.4. Fazit zur Rechtskraft und Rückweisung: Das Bundesgericht gelangt zur entscheidenden Schlussfolgerung, dass das kantonale Urteil vom 30. Januar 2020 der Beschwerdeführerin nicht entgegenhaltbar ist (non opposable). Dies bedeutet, dass ihr gegenüber auch die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vom 17. Januar 2022 (der ausschliesslich den Ehemann betraf) keine Wirkung entfalten kann.

Folglich ist das angefochtene Urteil vom 27. März 2023, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführerin für unzulässig erklärt, aufzuheben. Es wird festgestellt, dass weder das Urteil vom 30. Januar 2020 noch dasjenige vom 27. März 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie die Kaution von CHF 40'000 zur Begleichung der Verfahrenskosten ihres Ehemanns und der Entschädigung des Intimierten 2 zuweisen.

Da die kantonale Instanz sich nie materiell mit den Beweismitteln zur Identität der wirtschaftlichen Berechtigten der Kaution befasst hat, ist die Sache zur weiteren Instruktion und zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruchs wird gegebenenfalls ebenfalls durch die Vorinstanz zu prüfen sein. Auch die Nebenfragen der kantonalen Kosten und Entschädigungen sind neu zu beurteilen.

III. Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Kautionsrückerstattung für unzulässig erklärt, und die Sache zur Ergänzung der Instruktion und zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass weder das Urteil vom 30. Januar 2020 noch das vom 27. März 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sind, soweit sie die Kaution von CHF 40'000 zur Begleichung der Verfahrenskosten von C.__ zuweisen.
  3. Ein Teil der Gerichtskosten (CHF 1'500) wird dem Intimierten 2 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Bundes.
  4. Der Intimierte 2 und der Kanton Genf zahlen der Beschwerdeführerin solidarisch CHF 3'000 als Parteientschädigung für das Bundesgerichtsverfahren.
  5. Die zur Sicherstellung der Parteientschädigung geleisteten Sicherheiten werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, die CHF 40'000 einer Kaution zurückforderte, gutgeheissen. Die Vorinstanz hatte das Gesuch als unzulässig erklärt, da sie sich durch frühere Urteile (die die Kaution den Kosten des Ehemanns zuwiesen) in ihrer Rechtskraft gebunden sah. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese früheren Urteile der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden können, da diese weder Partei des ursprünglichen Verfahrens war noch die betreffenden Urteile ihr zugestellt wurden. Eine blosse Kenntnis des Verfahrens oder die Zustellung an den Anwalt des Ehemanns genügen nicht, um die Rechtskraftwirkung gegenüber einer nicht-Partei zu begründen. Folglich wurde der Fall an die kantonale Instanz zur materiellen Prüfung zurückgewiesen, um die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung der Kaution neu zu beurteilen.