Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_723/2025)
I. Einleitung Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, hat am 20. November 2025 über einen Rekurs in Strafsachen (7B_723/2025) entschieden, der sich mit der Ablehnung eines Ausstandsgesuchs gegen den Präsidenten des Strafgerichts des Bezirks Lausanne, Lionel Chambour, befasst. Der Rekurrent, A.__, ein verurteilter Anwalt, machte eine Verletzung der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters geltend.
II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte 1. Ursprungsverfahren: Im März 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt eine Strafuntersuchung gegen A._ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrats der Fondation B._. 2. Erste Instanz: Im Oktober 2021 wurde A._ vor das Strafgericht des Bezirks Lausanne verwiesen, wobei die Sache dem Präsidenten Lionel Chambour zugewiesen wurde. Nach erfolglosen Ausstandsgesuchen von A._ im Jahr 2022 verurteilte das Strafgericht unter dem Vorsitz von Lionel Chambour A._ am 27. April 2023 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zivilrechtlichen Zahlungen von über 2,8 Millionen Franken an die Fondation B._. 3. Appellationsverfahren: Im August 2024 hob das Strafappellationsgericht des Kantons Waadt das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurück. Es stellte fest, dass die Urteilsbegründung "offensichtlich unzureichend" sei, da sie keine Überprüfung der Beweiswürdigung in zweiter Instanz ermögliche, was den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletze und die Garantie der Doppelinstanzlichkeit "unumkehrbar beeinträchtige". Eine Rückweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht lehnte das Appellationsgericht in diesem Stadium jedoch ab. 4. Erneutes Ausstandsgesuch: Nachdem Lionel Chambour im September 2024 die Parteien darüber informiert hatte, dass er die Leitung des Verfahrens wieder übernehmen würde, stellte A.__ am 24. September 2024 ein erneutes Ausstandsgesuch. 5. Vorinstanzliche Entscheidungen zum Ausstandsgesuch: * Die Strafrekurskammer des Kantons Waadt erklärte das Gesuch zunächst als verspätet unzulässig (Oktober 2024). * Das Bundesgericht (Urteil 7B_1296/2024 vom 15. April 2025) hob diese Entscheidung wegen Verletzung von Art. 58 Abs. 1 StPO auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Strafrekurskammer zurück. * Aufgrund dieser Rückweisung wies die Strafrekurskammer des Kantons Waadt das Ausstandsgesuch am 23. Juni 2025 materiell ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Allgemeine Grundsätze zum Ausstandsrecht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 StPO) Das Bundesgericht rekapituliert die gefestigte Rechtsprechung: * Die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters gebietet den Ausstand, wenn Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Richters befürchten lassen. Reine subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht massgebend. * Art. 56 StPO konkretisiert diese Garantie. Litera b betrifft Fälle, in denen der Richter in derselben Sache "in anderer Eigenschaft" tätig war. Litera f ist eine Generalklausel für alle anderen Gründe, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken.
2. Art. 56 lit. b StPO ("Tätigwerden in anderer Eigenschaft") Das Bundesgericht stellt fest, dass der Rekurrent nicht geltend macht, der Ausstand sei gestützt auf Art. 56 lit. b StPO auszusprechen. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach diese Bestimmung im Allgemeinen keinen Ausstand gebietet, wenn ein Richter eine Sache nach Aufhebung seiner Entscheidung durch eine höhere Instanz erneut beurteilen muss. Der Richter sei grundsätzlich in der Lage, die Auffassung der oberen Instanz zu berücksichtigen und sich deren Anweisungen anzupassen (vgl. dazu auch BGE 143 IV 69 E. 3.1). Die blosse Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung allein begründen daher keinen Ausstandsgrund nach dieser Bestimmung.
3. Art. 56 lit. f StPO (Generalklausel: Anschein der Befangenheit) Dieser Punkt bildet den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung: * Grundlagen: Der Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO genügt. Alleinige Verfahrensfehler begründen jedoch für sich genommen noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Es bedarf besonders schwerwiegender oder wiederholter Fehler, die iterativ zum Nachteil derselben Partei begangen wurden und den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigen. Richter sind gehalten, rasch über komplexe Sachverhalte zu entscheiden, und Fehler können von den Rechtsmittelinstanzen korrigiert werden (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). * Frühere Beteiligung: Dass ein Richter in einem früheren Stadium bereits an der Sache beteiligt war, kann den Verdacht der Parteilichkeit wecken. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Ausgang der Sache in Bezug auf Sachverhaltsfeststellung und Rechtsfragen unentschieden bleibt (vgl. BGE 134 IV 289 E. 6.2). Aussergewöhnliche Umstände sind erforderlich, um einen Ausstand zu rechtfertigen, wenn der Richter durch sein früheres Verhalten oder seine Erklärungen deutlich gemacht hat, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Position zu überdenken und die Sache unbefangen neu aufzunehmen (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3). * Anwendung auf den Fall A.__: * Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren: Das Bundesgericht hält fest, dass der Magistrat Chambour in der Verhandlung vom 13. April 2023 die vom Rekurrenten erneut vorgebrachten Beweisanträge (Zeugen, Akten) zunächst abgelehnt hatte. Zudem schränkte er die Plädoyerfreiheit des Verteidigers in Bezug auf die Relevanz dieser Beweismittel ein, indem er ihn aufforderte, den Inhalt der noch nicht in den Akten befindlichen Beweisstücke nicht zu erörtern und sich kurz zu fassen. Die Beweisanträge wurden anschliessend ohne ernsthafte Prüfung vom Gericht als "dilatorisch" und "ohne Relevanz" pauschal abgewiesen. * Gravierende Mängel des erstinstanzlichen Urteils: Das Bundesgericht hebt hervor, dass das von Magistrat Chambour präsidierte Urteil vom 27. April 2023, das zu einer hohen Freiheitsstrafe und erheblichen Zivilforderungen führte, gravierende Mängel aufwies. Es enthielt keine eigentliche Beweiswürdigung, sondern stützte sich weitgehend auf den Anklagesachverhalt. Die Gründe, warum die Einwände des Rekurrenten abgewiesen wurden, waren entweder nicht dargelegt oder nur sehr allgemein gehalten. Auch die rechtliche Würdigung der subjektiven Tatseite (insbesondere für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) war lückenhaft. Dies alles führte zu einer "unumstösslichen und fundamentalen Verletzung des rechtlichen Gehörs" und der "Doppelinstanzlichkeit". * Zusammenhang und Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht qualifiziert diese Mängel als "krasse Verletzungen der Begründungspflicht und der Grundrechte der Parteien", die sich zum Nachteil des Rekurrenten auswirkten. Die Aufhebung des Urteils durch die Appellationsinstanz nach Art. 409 StPO ist an sich schon aussergewöhnlich und impliziert eine weitgehende Freiheit für das erstinstanzliche Gericht bei der Neubeurteilung. In diesem Kontext, gepaart mit der erheblichen Einflussposition des vorsitzenden Richters Chambour (insbesondere im Beisitz von Laienrichtern) und seinem früheren Verhalten (Einschränkung des Verteidigers in Bezug auf Beweisanträge, pauschale Ablehnung von Beweismitteln), drängt sich der Schluss auf, dass die konkreten Umstände einen objektiven Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO begründen. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass Magistrat Chambour die neu zu beurteilende Sache vollständig unbefangen und frei von seinen früheren, festgefahrenen Meinungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Rekurrenten oder der Relevanz seiner Beweisanträge angehen kann. * Bedeutung im Kontext: Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei der Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung, wo die Richter grundsätzlich ihre frühere Haltung überprüfen können, eine Grenze erreicht ist, wenn die vorherigen Verfahrensfehler von solch aussergewöhnlicher Schwere sind und sich iterativ zum Nachteil einer Partei auswirken. Die Verletzung grundlegender Verfahrensrechte wie des rechtlichen Gehörs und der Doppelinstanzlichkeit durch eine mangelhafte Urteilsbegründung, die zu einer vollständigen Aufhebung führt, ist in diesem Kontext nicht als blosser Fehler zu werten, sondern als ein Verhalten, das den objektiven Anschein der Voreingenommenheit begründen kann. Das Bundesgericht bezieht sich dabei implizit auf die oben genannten Präzedenzfälle, die die Anforderungen an die Schwere von Fehlern konkretisieren. Die Besonderheit des Falles liegt in der Kombination aus dem schwerwiegenden Verfahrensfehler (mangelnde Begründung, unzureichende Beweiswürdigung), der die vollständige Aufhebung des Urteils zur Folge hatte, und dem spezifischen Verhalten des Richters während der Verhandlung, das die Zweifel an seiner Unparteilichkeit zusätzlich verstärkt.
4. Ergebnis Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Instanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Ausstandsantrag abwies. Der Rekurs wird daher gutgeheissen.
IV. Fazit Das Bundesgericht heisst den Rekurs von A.__ gut und ordnet den Ausstand von Präsident Lionel Chambour an. Die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dem Rekurrenten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der erstinstanzliche Richter Lionel Chambour wegen Besorgnis der Befangenheit (Art. 56 lit. f StPO) vom Verfahren gegen A.__ auszuschliessen ist. Ausschlaggebend waren die besonders schweren und iterativen Verfahrensfehler des Richters, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkten. Insbesondere wurde das ursprüngliche Urteil aufgrund einer "offensichtlich unzureichenden Begründung" und einer ungenügenden Beweiswürdigung, die das rechtliche Gehör und die Doppelinstanzlichkeit verletzte, vollständig aufgehoben. Zusammen mit dem früheren Verhalten des Richters, der Beweisanträge abgelehnt und die Plädoyerfreiheit des Verteidigers eingeschränkt hatte, wurde der objektive Anschein erweckt, dass er die neu zu beurteilende Sache nicht unbefangen angehen kann.