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1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage der gemeinsamen Aufbewahrung von Feuerwaffen durch im gleichen Haushalt lebende Personen. Beschwerdeführer A.A._ ersuchte die Kantonspolizei Solothurn um Erlaubnis, seine Feuerwaffen zusammen mit denjenigen seines Sohnes B.A._ aufbewahren zu dürfen. Die kantonalen Behörden lehnten das Gesuch ab, woraufhin A.A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, hatte die ursprüngliche Verfügung der Polizei als Feststellungsverfügung qualifiziert, was das Bundesgericht bestätigte.
2. Sachverhalt (wesentliche Punkte)
A.A._ und B.A._ leben in einem gemeinsamen Haushalt im Kanton Solothurn. Beide sind im Besitz mehrerer Waffen gleicher Kategorie. B.A._ erwarb unter anderem ein Sturmgewehr 90 und eine Pistole CZ 75 SP-01 Shadow sowie ein Selbstladegewehr Windham Weaponry AR-9 (letztere beiden mittels Ausnahmebewilligung für Sportschützen). A.A._ besitzt eine Vielzahl von Waffen, darunter Schalldämpfer (Ausnahmebewilligungen für Sammler), verbotene Waffen (Ausnahmebewilligungen für Sportschützen), erwerbsscheinpflichtige und meldepflichtige Waffen. Die kantonalen Instanzen untersagten die gemeinsame Aufbewahrung, da der Sohn als "unberechtigter Dritter" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) qualifiziert wurde.
3. Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht legte zunächst den massgebenden waffenrechtlichen Rahmen dar:
4. Die zentrale Streitfrage: Auslegung von Art. 26 Abs. 1 WG
Die Kernfrage des Verfahrens war, ob der Sohn des Beschwerdeführers als "unberechtigter Dritter" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG zu qualifizieren sei, wenn er selbst waffenrechtlich berechtigt ist und im gleichen Haushalt lebt.
4.1. Position der Vorinstanz
Das Verwaltungsgericht Solothurn argumentierte, der Sohn sei ein unberechtigter Dritter, da er nicht der rechtmässige, d.h. im Waffenregister eingetragene, Besitzer der Waffen seines Vaters sei. Es berief sich dabei auf Art. 12 WG, wonach nur die eingetragene Person die tatsächliche Herrschaft über eine bestimmte Waffe ausüben dürfe. Die Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung hätten sich seit der am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Fassung von Art. 12 WG erhöht.
4.2. Position des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Gesetzgeber habe die Frage der separaten Waffenschränke innerhalb einer Familie mit mehreren Waffenerwerbsschein-Inhabern explizit verneint. Ein unberechtigter Dritter könne nur jemand sein, der aufgrund der in Art. 8 Abs. 2 WG genannten Gründe keinen Waffenerwerbsschein erhalten dürfe. Da er und sein Sohn über die gleichen Erwerbs- und Besitzrechte (oder Waffen gleicher Kategorie) verfügten, könne der Sohn kein unberechtigter Dritter sein.
4.3. Position des Bundesamts für Polizei (fedpol)
Das fedpol unterstützte die Position des Beschwerdeführers. Es befand, es stünde dem Grundgedanken des Waffengesetzes entgegen, wenn jeder Waffenschrank nur von einer Person genutzt werden dürfe. Eine gemeinsame Aufbewahrung sei vertretbar, wenn im gleichen Haushalt lebende Personen (rechtmässige) Besitzer von Waffen der gleichen Kategorie seien und für diese Kategorie berechtigt seien.
4.4. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 26 Abs. 1 WG
Das Bundesgericht wendete einen pragmatischen Methodenpluralismus zur Auslegung von Art. 26 Abs. 1 WG an, wobei es keine Rangfolge unter den Auslegungselementen vornahm.
Historische Auslegung (Gesetzesmaterialien):
Systematische Auslegung:
Entwicklung des Gesetzes (Evolution):
Teleologische Auslegung (Gesetzeszweck):
4.5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur Auslegung
Das Bundesgericht folgerte, dass aus den Materialien ein deutlicher gesetzgeberischer Wille hervorgehe, der durch die Systematik des Gesetzes und dessen Zwecksetzung nicht in Frage gestellt werde. Geänderte Verhältnisse, die ein Abrücken vom dokumentierten Willen nahelegen würden, seien nicht ersichtlich. Folglich ist Art. 26 Abs. 1 WG so auszulegen und anzuwenden, dass im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder, die über die gleichen waffenrechtlichen Berechtigungen für Waffen der gleichen Kategorie verfügen, diese Waffen gemeinsam aufbewahren können.
5. Anwendung auf den konkreten Fall
Aufgrund dieser Auslegung stellte das Bundesgericht fest, dass A.A._ und sein Sohn B.A._, solange sie im gleichen Haushalt leben, Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile im gleichen Raum oder Behältnis aufbewahren dürfen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass dem rechtmässigen waffenrechtlichen Besitz dieser Gegenstände die gleichen waffenrechtlichen Erwerbsberechtigungen (Waffenerwerbsschein, Vertrag oder Ausnahmebewilligung) zugrunde liegen und es sich um Waffen der gleichen Waffenkategorie handelt.
6. Ergebnis des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufgehoben. Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer und seinem Sohn die gemeinsame Aufbewahrung unter den genannten Bedingungen gestattet ist. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat entschieden, dass im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder Feuerwaffen gemeinsam aufbewahren dürfen, sofern beide Personen über die gleichen waffenrechtlichen Berechtigungen verfügen und es sich um Waffen der gleichen Waffenkategorie handelt. Die Vorinstanz hatte Art. 26 Abs. 1 WG falsch ausgelegt, indem sie den Sohn des Beschwerdeführers allein aufgrund mangelnder formeller Besitzereigenschaft als "unberechtigten Dritten" qualifizierte. Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung detailliert mit der historischen, systematischen, evolutiven und teleologischen Auslegung des Waffengesetzes und hob den expliziten Willen des Gesetzgebers hervor, die gemeinsame Waffenaufbewahrung innerhalb von Familien aus Praktikabilitätsgründen zu ermöglichen.