Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_365/2025 vom 4. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_365/2025 vom 4. November 2025

1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer, A.__ (geb. 1985, kosovarischer Staatsangehöriger), ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er war als Familienangehöriger seiner italienischen Ehefrau in die Schweiz eingereist. Die Migrationsbehörden des Kantons Zürich (Migrationsamt und Sicherheitsdirektion) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lehnten das Gesuch ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

2. Sachverhalt A._ reiste am 14. September 2017 mit seiner italienischen Ehefrau (geb. 1994) in die Schweiz ein. Seine Ehefrau erhielt aufgrund eines Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken, und A._ wurde im Rahmen des Familiennachzugs eine abgeleitete Bewilligung erteilt.

Im Januar 2023 trennten sich die Ehegatten räumlich, und die Ehefrau verliess die Schweiz und kehrte nach Italien zurück. Im Juni 2024 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.__ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht bestätigten diese Ablehnung im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehefrau habe nie den Arbeitnehmerstatus erlangt, und aufgrund der Trennung sowie ihrer Ausreise stehe dem Beschwerdeführer kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr zu.

3. Zulässigkeit der Beschwerde (Massgebende Punkte) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder Art. 8 EMRK geltend machte. Eine Zulässigkeit war gegeben, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch behauptete (E. 1.2.2). Nicht eingetreten wurde jedoch auf Rügen, die sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Ermessensbewilligung) stützten, da für solche Bewilligungen kein Rechtsanspruch besteht und damit der Weiterzug an das Bundesgericht ausgeschlossen ist, sofern nicht spezifische Verfahrensgarantien ("Star-Praxis") verletzt wurden, was hier nicht vorgebracht wurde (E. 1.2.1).

4. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft Bundes- und Völkerrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und weicht davon nur ab, wenn dieser offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine solche Rüge erfordert eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. Materielle Rügen und Begründung des Bundesgerichts

5.1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihn und seine Ehefrau nicht persönlich zur Trennungssituation befragt habe. Das Bundesgericht führte aus, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung fliesst. Eine solche sei nur ausnahmsweise geboten, wenn persönliche Umstände sich nur mündlich klären liessen. Da die Feststellung der Trennung der Ehegatten auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhte und dieser nicht darlegte, weshalb eine mündliche Anhörung zwingend notwendig gewesen wäre, wies das Bundesgericht diese Rüge ab (E. 4.1-4.2).

5.2. Rüge der willkürlichen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau willkürlich und unvollständig festgestellt. Das Bundesgericht legte dar, dass eine Sachverhaltsfeststellung dann willkürlich ist, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (E. 5.1-5.2). Es verneinte Willkür: * Die Vorinstanz habe nicht das Vorliegen einer Scheinehe angenommen, sondern festgestellt, dass das eheliche Zusammenleben im Januar 2023 endete, gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die nur formal bestehende Ehe vermittle kein Aufenthaltsrecht. Einzig eine Prämienrechnung für Oktober 2023 für beide Ehegatten konnte die Argumentation des Beschwerdeführers stützen, was für eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft nicht ausreichte (E. 5.3). * Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen zum Zusammenleben oder zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau in Italien vorgenommen habe. Da die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis gelangte, dass die Ehe gescheitert sei, durfte sie gestützt auf diese antizipierte Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absehen (E. 5.4). * Bezüglich der Erwerbstätigkeit der Ehefrau genügte die Kritik des Beschwerdeführers den Anforderungen des Rügeprinzips nicht, da er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, wonach seine Ehefrau nie einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit nachging (E. 5.5). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz – das Scheitern der Beziehung im Januar 2023 und die fehlende tatsächliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau – blieben somit bindend für das Bundesgericht (E. 5.6).

5.3. Rüge der Verletzung des Freizügigkeitsabkommens (FZA, Art. 3 Abs. 1 Anhang I) Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe die Tragweite des Aufenthaltsrechts nach FZA verkannt. Das Bundesgericht wiederholte, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten an das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers gekoppelt ist (BGE 144 II 1 E. 3.1). Für unselbständig Erwerbstätige setzt dies eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit voraus, um den Arbeitnehmerstatus zu erlangen (BGE 151 II 277 E. 5.3). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz nie einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, fehlte es ihr an der Arbeitnehmereigenschaft und somit an einem originären Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA. Folglich konnte der Beschwerdeführer kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus dem FZA herleiten (E. 6.1, 6.3). Zusätzlich bekräftigte das Bundesgericht, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten einem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs unterliegt. Eine nur noch formal bestehende Ehe, bei der der Wille zur Gemeinschaft fehlt, vermittelt keinen abgeleiteten Anspruch (BGE 144 II 1 E. 3.1). Da die Ehe der Parteien im Januar 2023 mit der räumlichen Trennung scheiterte, konnte der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund keinen Anspruch aus dem FZA ableiten (E. 6.2, 6.4).

5.4. Rüge der Verletzung von Art. 50 AIG Der Beschwerdeführer beanstandete die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 50 AIG nicht explizit. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 50 AIG – ähnlich wie das FZA – eine originäre Aufenthaltsberechtigung voraussetzt, die im vorliegenden Fall fehlt (BGE 144 II 1 E. 4.3). Eine nähere Prüfung erübrigte sich daher (E. 7).

5.5. Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Privatlebens) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz, dass die EMRK grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 149 I 66 E. 4.2). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren eröffnet sein oder, in besonderen Umständen, schon zu einem früheren Zeitpunkt, wenn eine besonders ausgeprägte Integration oder eine besondere Verwurzelung ("enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen vorliegt (BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 149 I 207 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer im Alter von 32 Jahren ein und hielt sich knapp acht Jahre in der Schweiz auf. Die Vorinstanz verneinte eine besondere Integration, was das Bundesgericht bestätigte. Der Beschwerdeführer habe stets den Kontakt zu seinem Heimatland gepflegt und sei regelmässig dorthin zurückgekehrt. Seine pauschale Behauptung einer "sozial und beruflich vollen Integration" genügte nicht, um eine besondere Verwurzelung darzulegen. Daher war der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, und eine Interessenabwägung war nicht vorzunehmen (E. 8.1-8.3).

5.6. Weitere Rügen Weitere vom Beschwerdeführer stichwortartig angeführte Grundrechte und Bestimmungen (z.B. Art. 8 BV, Art. 42 und Art. 49 AIG) genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG) nicht und wurden vom Bundesgericht nicht behandelt (E. 9).

6. Fazit des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus FZA: Der Beschwerdeführer konnte kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus dem FZA herleiten, da seine italienische Ehefrau nie eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte und somit keinen originären Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA erlangte.
  2. Scheitern der Ehe: Die Ehe der Parteien scheiterte gemäss den bindenden Sachverhaltsfeststellungen im Januar 2023 mit der räumlichen Trennung. Eine nur noch formal bestehende Ehe vermittelt keinen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch.
  3. Kein Schutz nach Art. 8 EMRK: Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK war nicht eröffnet, da der Beschwerdeführer sich erst mit 32 Jahren in der Schweiz niederliess, weniger als 8 Jahre hier verbrachte und keine besondere Integration oder Verwurzelung nachweisen konnte, sondern regelmässig in sein Heimatland zurückreiste.
  4. Keine Gehörsverletzung oder Willkür: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Trennung der Ehegatten auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stützen durfte und die Rügen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügten.