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Das Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2024 vom 4. November 2025 befasst sich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit im Kontext einer Staatshaftungsklage und der Abgrenzung zwischen kantonalem Haftungsrecht und vorrangigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere des Nachbar- und Enteignungsrechts.
Der Beschwerdeführer, A._, ist Eigentümer eines Hauses in der Gasse V._ in U._. Im Zeitraum ab Juni 2020 erneuerten die Technischen Gemeindebetriebe U._ (eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Politischen Gemeinde U._) verschiedene Leitungen sowie Hausanschlüsse im Bereich der Gasse V._, die im Gemeingebrauch steht. Im Rahmen dieser Tiefbauarbeiten, insbesondere Grab- und Werkleitungsarbeiten, kam es zu Erschütterungen. Auch wurden die Fundamente der Liegenschaften für die Hausanschlüsse durchstossen. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich Risse an mehreren Häusern, darunter auch an der Liegenschaft des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erhob am 8. Dezember 2023 eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen die Technischen Gemeindebetriebe U._ und die Politische Gemeinde U._, um Schadenersatz in der Höhe von Fr. 162'088.65 geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 10. Juli 2024 auf die Klage nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich nicht um eine Angelegenheit des kantonalen Staatshaftungsrechts handle, sondern um eine privatrechtliche (Nachbarrecht) oder enteignungsrechtliche Streitigkeit, für die es nicht sachlich zuständig sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid legte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
II. Bundesgerichtliche PrüfungDas Bundesgericht hatte primär zu prüfen, ob die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit verneint und auf die Staatshaftungsklage nicht eingetreten ist.
A. Sachverhaltsfeststellung und Gehörsrecht (Erwägung 4)Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz. Er machte geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zur Schadensursache unberücksichtigt gelassen und angebotene Beweismittel nicht abgenommen.
Massgebliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zur Überzeugung gelangte, die Risse am Haus des Beschwerdeführers seien primär durch Erschütterungen im Rahmen der Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Gasse V.__ verursacht worden und nicht hauptsächlich durch die Durchstossung des Fundaments für den Hausanschluss.
Beweiswürdigung der Vorinstanz (durch das Bundesgericht bestätigt):
Bundesgerichtliche Würdigung der Rügen:
Fazit zur Sachverhaltsfeststellung: Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, wonach die Risse am Haus des Beschwerdeführers primär durch Erschütterungen im Rahmen der Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Gasse V.__ verursacht wurden, ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der zentrale rechtliche Streitpunkt war, ob für den vorliegenden Schaden das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz (VerantwG/TG) oder vorrangige Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar sind.
Grundsatz der Subsidiarität des kantonalen Staatshaftungsrechts:
Vorrang von Bundesrecht bei Immissionen und Werkhaftung:
Anwendung auf den konkreten Fall:
Konsequenz für die Zuständigkeit:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes zu Recht verneint und ihre sachliche Zuständigkeit korrekterweise abgelehnt, da die vorliegende Streitigkeit aufgrund der Schadensursache (Immissionen von einem Nachbargrundstück) nach vorrangigem Bundesrecht (ZGB-Nachbarrecht oder Enteignungsrecht) zu beurteilen ist.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Wesentlich für das Urteil war die Feststellung, dass die Schäden am Haus des Beschwerdeführers primär durch Erschütterungen aus Tiefbauarbeiten auf dem angrenzenden öffentlichen Grundstück (Gasse) verursacht wurden und nicht durch direkte Arbeiten am Haus selbst. Rechtlich ist hierbei der Grundsatz der Subsidiarität des kantonalen Staatshaftungsrechts massgebend: Für Schäden, die durch Immissionen von Nachbargrundstücken verursacht werden, haben die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 679/684 ZGB - Nachbarrecht oder das Enteignungsrecht) Vorrang vor dem kantonalen Staatshaftungsrecht. Da das Verwaltungsgericht nur für letzteres zuständig ist, hat es seine sachliche Unzuständigkeit zu Recht angenommen und auf die Klage nicht eingetreten.