Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_329/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. November 2025

1. Parteien und Gegenstand

Beschwerdeführerinnen: A._ AG, B._ GmbH, C.__ S.A. Gegenstand: Staatshaftung; Einsicht in amtliche Dokumente; Ausstandsbegehren. Angefochtener Entscheid: Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), Abteilung I, vom 13. Mai 2025 (A-1063/2025).

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A._ AG, B._ GmbH und C.__ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden. Dieser Zwischenentscheid betraf mehrere Ausstandsbegehren, die von den Beschwerdeführerinnen gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal, Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger sowie gegen das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes gestellt worden waren.

2. Sachverhaltliche Ausgangslage

Die Beschwerdeführerinnen sind Gläubigergruppen bzw. deren Vertretungen der D.__ GmbH und machen Ansprüche auf in der Schweiz beschlagnahmte Gelder in Höhe von bis zu USD 800 Mio. geltend, die aus dem Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al." stammen und deren Rückführung nach Usbekistan der Bundesrat im Mai 2018 beschlossen hatte.

Diese Ausgangslage führte zu zwei zentralen, voneinander unabhängigen, aber von den Beschwerdeführerinnen als zusammenhängend betrachteten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

  • Verfahren A-5526/2023 (Staatshaftungsverfahren): Am 12. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur gütlichen Einigung, was das EFD als Staatshaftungsgesuch entgegennahm. Nach Abweisung durch das EFD am 6. September 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Instruktionsrichter in diesem Verfahren ist Jürg Marcel Tiefenthal.
  • Verfahren A-7657/2024 (Informationszugangsverfahren): Am 18. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das EFD um Zugang zum "Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder", einschliesslich Vor- und Nachbearbeitungsdokumente. Das EFD leitete das Gesuch teilweise an das Bundesamt für Justiz (BJ) weiter, welches es am 14. November 2024 abwies. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Auch in diesem Verfahren ist Jürg Marcel Tiefenthal Instruktionsrichter.

Am 10. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-7657/2024 ein Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal ein. In der Folge rügten sie zusätzlich die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger, der im zur Behandlung dieses Ausstandsbegehrens eröffneten Zwischenverfahren A-1063/2025 als Instruktionsrichter eingesetzt war, sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Ganzes.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 (Verfahren A-1063/2025) das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal ab und trat auf die Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Dieser Entscheid erging unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger.

3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Da der angefochtene Entscheid ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren ist, war die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.

Rechtliche Grundlage für Ausstandsbegehren bildet der verfassungsmässige Anspruch auf eine unabhängige und unparteiische Justiz (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch gewährleistet, dass eine Sache von unvoreingenommenen Richtern entschieden wird und Misstrauen in die Unparteilichkeit der Justiz vermieden wird. Massgebend ist hierbei nicht das subjektive Empfinden einer Partei, sondern ob das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheint. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist; der Anschein der Befangenheit genügt. Entscheidend ist, ob der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint.

Gemäss Art. 38 VGG gelten die Ausstandsbestimmungen des BGG (Art. 34 ff. BGG) sinngemäss. Relevant sind hier insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG (persönliches Interesse) und lit. e BGG (andere Gründe, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnten). Ein Ausstandsbegehren muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen Ausstandsbegehren ist kein förmliches Ausstandsverfahren erforderlich, und die abgelehnte Gerichtsperson darf am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (BGE 114 Ia 278 E. 1).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern keine offensichtlichen Rechtsmängel vorliegen. Bei Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Analyse der Ausstandsbegehren

4.1. Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger und das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes

Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger primär mit dessen Parteizugehörigkeit zur SVP. * Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, dass die Parteizugehörigkeit einer Justizperson für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteile 9F_19/2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 E. 3.3; 2E_3/2021 E. 3.4). Da die vorgebrachten Zweifel an der Unabhängigkeit von Richter Metzger auf reinen Mutmassungen basierten und keine objektiven Gründe für den Anschein der Befangenheit lieferten, war das Ausstandsbegehren von vornherein untauglich. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher zu Recht auf das Begehren nicht eintreten und Richter Metzger durfte am Entscheid über seinen eigenen Ausstand mitwirken.

Das Ausstandsbegehren gegen das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes wurde mit der angeblichen Befangenheit des gesamten Gerichts aufgrund des hohen Streitwerts im Staatshaftungsverfahren begründet. * Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Gericht nicht als Institution abgelehnt werden kann. Es müssten ausserordentliche Umstände und konkrete Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall war (vgl. Urteile 5D_150/2023 E. 2.1.4; 8C_712/2011 E. 3.3; BGE 122 II 471 E. 3b). Folglich war der Nichteintretensentscheid auch in diesem Punkt rechtmässig.

4.2. Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal

Die Beschwerdeführerinnen rügten bei Richter Tiefenthal ebenfalls dessen Parteizugehörigkeit (SVP) und mögliche Einflussnahmen durch "SVP-Stammtische" und "bundesbernische SVP-Eliten". Zudem machten sie eine unzulässige Vorbefassung sowie ein persönliches Interesse des Richters geltend.

  • Parteizugehörigkeit:

    • Bundesgerichtliche Würdigung: Analog zu Richter Metzger hält das Bundesgericht fest, dass die Parteizugehörigkeit und daraus abgeleitete Mutmassungen nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit objektiv zu begründen.
  • Unzulässige Vorbefassung (im Verfahren A-7657/2024 durch die Mitwirkung im Verfahren A-5526/2023):

    • Rechtliche Argumentation: Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist, ob sich die Gerichtsperson durch frühere Entscheidungen bereits in einem Mass festgelegt hat, das den Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 148 IV 137 E. 5.5; 131 I 113 E. 3.4). Dabei ist wesentlich, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind und inwiefern diese zusammenhängen (BGE 140 I 326 E. 5.1).
    • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht stellt fest, dass zwischen dem Staatshaftungsverfahren (A-5526/2023) und dem Informationszugangsverfahren (A-7657/2024) kein hinreichend enger Konnex besteht. Im Staatshaftungsverfahren geht es um die Frage, ob der Eidgenossenschaft ein widerrechtlicher Schaden durch Beschlagnahmung von Vermögenswerten zuzurechnen ist. Im Informationszugangsverfahren ist hingegen zu klären, ob das BJ das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Zugang zu amtlichen Dokumenten zu Recht abgewiesen hat. Es handle sich um "gänzlich unterschiedliche Fragen". Die blosse Absicht der Beschwerdeführerinnen, die Informationen aus dem einen Verfahren im anderen verwenden zu wollen, reicht für die Annahme einer Vorbefassung nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit kein Recht verletzt, die Vorbefassung zu verneinen.
  • Persönliches Interesse wegen eines allfälligen Rückgriffs nach Art. 7 VG:

    • Rechtliche Argumentation: Die Beschwerdeführerinnen befürchteten, Richter Tiefenthal könnte aufgrund von angeblich im Staatshaftungsverfahren begangenen Fehlern einem Rückgriffsrisiko ausgesetzt sein und deshalb ein persönliches Interesse am Ausgang des Informationszugangsverfahrens haben. Das Bundesgericht präzisiert, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründen. Ein Ausstandsgrund liegt nur vor, wenn Fehler besonders krass sind, wiederholt auftreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2).
    • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, noch war ersichtlich, dass Richter Tiefenthal derlei schwerwiegende Fehler begangen hätte. Daher liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Befangenheit vor.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet ist. Es hat die Beschwerde daher abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausstandsbegehren ab. Es bestätigte, dass die blosse Parteizugehörigkeit eines Richters keinen Ausstandsgrund darstellt. Die Behauptung einer unzulässigen Vorbefassung von Richter Tiefenthal wurde zurückgewiesen, da die beiden Verfahren – Staatshaftung und Informationszugang – gänzlich unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen und kein hinreichend enger Konnex besteht. Auch ein angebliches persönliches Interesse des Richters aufgrund eines Rückgriffsrisikos wurde verneint, da keine schwerwiegenden oder wiederholten Verfahrensfehler glaubhaft gemacht wurden. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass ein Gericht nicht als Institution abgelehnt werden kann, es sei denn, es lägen konkrete Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied vor.