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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 25. November 2025, Aktenzeichen 2C_430/2025, behandelt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), Abteilung I, vom 14. Juli 2025 (A-3795/2025). Gegenstand des Rechtsmittels war die Ablehnung bzw. die Nichtzulassung von Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerinnen (A._ AG, B._ GmbH, C.__ S.A.) gegen zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich gegen Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Bundesverwaltungsrichter Stephan Metzger.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Mitwirkung der genannten Richter in den sie betreffenden Verfahren, insbesondere wegen deren Parteizugehörigkeit, verletze ihren Anspruch auf eine unabhängige Justiz und verstosse gegen Art. 30 Abs. 1 BV (Bundesverfassung) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BGG (Bundesgerichtsgesetz) und Art. 38 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz).
II. Sachverhaltliche Hintergründe der AusstandsbegehrenDie Ausstandsbegehren wurzelten in zwei separaten, jedoch verfahrensbezogenen Streitigkeiten der Beschwerdeführerinnen:
Staatshaftungsverfahren (A-5526/2023): Am 12. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Staatshaftung. Sie machten Ansprüche auf in der Schweiz beschlagnahmte Gelder (im Kontext des Falles "Gulnara Karimova et al.") in Höhe von bis zu USD 800 Mio. geltend, deren Rückführung an Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden war. Das EFD wies das Begehren ab, worauf die Beschwerdeführerinnen am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim BVGer erhoben. In diesem Verfahren fungiert Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter.
Informationszugangsverfahren (A-2652/2025): Am 18. Juni 2024 verlangten die Beschwerdeführerinnen vom EFD und später vom Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Zugang zu verschiedenen Dokumenten, insbesondere zum "Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder" und zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt Usbekistans in die IMF-Stimmrechtsgruppe Helvetistan im Jahr 2019. Das SIF gewährte den Zugang mit gewissen Einschränkungen (Schwärzungen). Am 14. April 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen hiergegen Beschwerde beim BVGer. Auch in diesem Verfahren ist Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter eingesetzt.
Am 6. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-2652/2025 ein Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal ein. Gleichzeitig behaupteten sie sinngemäss die Befangenheit von Richter Stephan Metzger, der im Zwischenverfahren A-3795/2025, welches das Ausstandsbegehren gegen Richter Tiefenthal zum Gegenstand hatte, als Instruktionsrichter eingesetzt worden war. Das BVGer entschied am 14. Juli 2025, auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger nicht einzutreten und jenes gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal abzuweisen. Diese Entscheidung wurde in Dreierbesetzung unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger gefällt.
III. Rechtliche Grundlagen und Kognition des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Hinsichtlich der Kognition wendet das BGer das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern keine offensichtlichen Rechtsmängel vorliegen (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Für Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser ist offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen rügten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie nicht ermittelt habe, ob Richter Metzger an einer anonymen Befragung zur richterlichen Unabhängigkeit teilgenommen habe. Das BGer wies diese Rüge als unbegründet zurück, da nicht aufgezeigt wurde, inwiefern dies willkürlich sein soll oder relevant für den Ausgang des Ausstandsverfahrens gegen Richter Tiefenthal gewesen wäre.
IV. Begründung des Bundesgerichts zu den AusstandsbegehrenDas Bundesgericht überprüfte die Begründetheit der Ausstandsbegehren gemäss den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Demnach muss die richterliche Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gewährleistet sein. Es genügen bereits Umstände, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen und Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken, wobei auf ein objektives Mass abzustellen ist. Die tatsächliche Befangenheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Gemäss Art. 38 VGG gelten die Ausstandsbestimmungen des BGG (Art. 34 ff.) sinngemäss. Insbesondere tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 BGG).
1. Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan MetzgerDie Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Metzger allein mit dessen Mitgliedschaft in der SVP.
Das BGer bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Parteizugehörigkeit einer Justizperson für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteile 9F_19/2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 E. 3.3). Die seitens der Beschwerdeführerinnen geäusserten Zweifel an der Unabhängigkeit von Richter Metzger basierten auf blossen Mutmassungen und vermochten den Anschein der Befangenheit nicht in objektiver Weise zu begründen.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten "sehr anstössigen Verfahrensfehler" des Richters in anderen Verfahren hielt das BGer fest, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründen. Dies ist nur der Fall, wenn die Fehler besonders krass sind, wiederholt auftreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen hatten solche Umstände nicht substanziiert dargelegt. Zudem gilt ein Ausstandsbegehren, das einzig auf der Mitwirkung an einem anderen Entscheid basiert, als von vornherein untauglich und unzulässig (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG).
Da das Ausstandsbegehren gegen Richter Metzger von vornherein untauglich war, war die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten und durfte der Richter am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (BGE 114 Ia 278 E. 1).
2. Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel TiefenthalDie Beschwerdeführerinnen machten für Richter Tiefenthal ebenfalls dessen Parteizugehörigkeit geltend sowie den Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung.
Die Argumentation betreffend die Parteizugehörigkeit wies das BGer aus denselben Gründen wie bei Richter Metzger zurück: Sie begründet für sich allein keine objektive Befangenheit.
Bezüglich des Vorwurfs der unzulässigen Vorbefassung (Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG) legte das BGer seine gefestigte Rechtsprechung dar. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Gerichtsperson durch frühere Entscheidungen bereits in einem Mass festgelegt hat, das den Ausgang des aktuellen Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 148 IV 137 E. 5.5). Massgebend ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind und inwiefern diese zusammenhängen (BGE 140 I 326 E. 5.1).
Das BGer verneinte einen hinreichend engen Konnex zwischen dem Staatshaftungsverfahren (A-5526/2023) und dem Informationszugangsverfahren (A-2652/2025). Im Staatshaftungsverfahren geht es um die Frage, ob die Eidgenossenschaft den Beschwerdeführerinnen widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Im Informationszugangsverfahren hingegen ist Streitgegenstand, ob das SIF den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu Recht nur mit Einschränkungen gewährte. Das Bundesgericht stellte fest, dass in beiden Verfahren gänzlich unterschiedliche Fragen zu entscheiden sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die erhaltenen Informationen im Staatshaftungsverfahren einbringen wollten, genügt für die Annahme einer unzulässigen Vorbefassung nicht.
V. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Nichtzulassung des Ausstandsbegehrens gegen Richter Stephan Metzger sowie die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die Beschwerdeführerinnen vermochten keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Richter glaubhaft zu machen, weder aufgrund deren Parteizugehörigkeit noch im Falle von Richter Tiefenthal aufgrund einer unzulässigen Vorbefassung.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerde der A._ AG, B._ GmbH und C.__ S.A. gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausstandsbegehren abgewiesen.