Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_431/2025 vom 25. November 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_431/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. November 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BG) vom 25. November 2025 (Verfahren 2C_431/2025) befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 14. Juli 2025 (A-3834/2025). Gegenstand der Beschwerde sind Nichteintretensentscheide des BVGer auf zwei Ausstandsbegehren, die von der A._ AG, der B._ GmbH und der C.__ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) gegen die Bundesverwaltungsrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Stephan Metzger gestellt wurden. Die Beschwerdeführerinnen rügten im Wesentlichen die Verletzung ihres Anspruchs auf eine unabhängige Justiz gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 BGG und Art. 38 VGG.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 12. Mai 2023 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Staatshaftungsgesuch in der Höhe von bis zu USD 800 Mio., bezogen auf beschlagnahmte Gelder im Verfahrenskomplex "Gulnara Karimova et al.", die zur Rückführung nach Usbekistan bestimmt waren. Das EFD wies das Gesuch am 6. September 2023 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim BVGer (Verfahren A-5526/2023). Instruktionsrichter in diesem Hauptverfahren ist Richter Jürg Marcel Tiefenthal. Dieser schloss den Schriftenwechsel am 10. Juli 2024, nachdem er zuvor mehrere Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen oder darauf nicht eingetreten war.

In weiteren Verfahren (A-7657/2024, A-113/2025, A-2652/2025), betreffend Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Informationszugang, war ebenfalls Richter Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter tätig.

Am 14. März 2025 stellten die Beschwerdeführerinnen ein Ausstandsgesuch gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Hauptverfahren A-5526/2023. Am 6. Mai 2025 folgte ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger. Richter Metzger war als Instruktionsrichter in drei anderen (Zwischen-)Verfahren eingesetzt worden, die ebenfalls den Ausstand von Richter Tiefenthal in den Informationszugangsverfahren betrafen.

Das BVGer entschied am 14. Juli 2025 (Verfahren A-3834/2025) in Dreierbesetzung unter dem Vorsitz von Richter Stephan Metzger, nicht auf die beiden Ausstandsbegehren einzutreten – weder auf dasjenige gegen Richter Metzger selbst im Verfahren A-3834/2025 noch auf dasjenige gegen Richter Tiefenthal im Hauptverfahren A-5526/2023. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Bundesgericht.

3. Prozessuale Erwägungen des Bundesgerichts

A. Zulässigkeit und Kognition: Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, da es sich um eine staatshaftungsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- handelt. Auch der angefochtene Nichteintretensentscheid auf ein Ausstandsbegehren wurde als selbständig eröffnete Zwischenentscheidung gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG anerkannt, gegen die die Beschwerde zulässig ist.

Ein Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gutheissung eines "Rechtsbegehrens Nr. 2" aus einem anderen Verfahren wurde als gegenstandslos erklärt, da das entsprechende Verfahren vor Bundesgericht bereits wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war.

Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch das BVGer, da dieses nicht ermittelt habe, ob Richter Stephan Metzger an einer anonymen Befragung zur richterlichen Unabhängigkeit teilgenommen und wie er die Fragen beantwortet habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht aufgezeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei (Art. 9 BV) oder welche Relevanz die Befragung für das Ausstandsgesuch gegen Richter Tiefenthal gehabt hätte. Die Sachverhaltsfeststellungen des BVGer blieben somit massgebend.

B. Antrag auf Verfahrensvereinigung: Das Bundesgericht lehnte den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit mehreren anderen hängigen Beschwerdeverfahren ab. Es führte aus, dass eine Vereinigung aus Gründen der Verfahrensökonomie nur bei gleichen Streitigkeiten und identischen Parteien gerechtfertigt sei (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Während ein anderes Verfahren (2C_331/2025) bereits gegenstandslos war, wies ein weiteres (2C_330/2025) keinen derart engen sachlichen Zusammenhang auf, da es eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde betraf. Bei weiteren Verfahren (2C_328/2025, 2C_329/2025, 2C_430/2025) waren zwar ebenfalls Ausstandsbegehren gegen die Richter Tiefenthal und Metzger der Gegenstand, jedoch waren die Verfahrensbeteiligten nicht identisch, was eine Vereinigung ausschliesst.

4. Materielle Prüfung der Ausstandsbegehren

A. Allgemeine Grundsätze des Ausstandsrechts: Das Bundesgericht rekapitulierte die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an eine unabhängige und unparteiische Justiz (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es betonte, dass der Anschein der Befangenheit ausreicht, um ein Misstrauen in die Unparteilichkeit zu begründen. Massgeblich ist dabei eine objektive Sichtweise, nicht das subjektive Empfinden einer Partei. Eine tatsächliche Befangenheit ist für einen Ausstand nicht erforderlich; entscheidend ist, ob der Verfahrensausgang noch als offen erscheint.

Gemäss Art. 38 VGG gelten die Ausstandsbestimmungen des BGG (Art. 34 ff. BGG) sinngemäss. Ein Ausstandsgrund liegt vor, wenn eine Gerichtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat, in gleicher Sache in anderer Stellung tätig war oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 BGG). Ein Ausstandsgesuch muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht werden, wobei die Gründe glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 BGG). Bei einem von vornherein untauglichen oder offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren muss kein förmliches Ausstandsverfahren durchgeführt werden. In einem solchen Fall darf die abgelehnte Gerichtsperson am Entscheid über das Nichteintreten auf das Begehren mitwirken (Verweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1 sowie neuere Urteile).

B. Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger: Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger allein mit dessen Parteizugehörigkeit (SVP). Das Bundesgericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Parteizugehörigkeit einer Justizperson für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt. Solche Zweifel vermögen den Anschein der Befangenheit nicht objektiv zu begründen. Folglich war das Ausstandsbegehren als von vornherein untauglich einzustufen, weshalb das BVGer zu Recht kein förmliches Ausstandsverfahren durchführte und auf das Begehren nicht eintrat. Auch die Mitwirkung von Richter Metzger am Nichteintretensentscheid war in diesem Kontext zulässig.

Die Beschwerdeführerinnen brachten zudem vor, Richter Metzger habe in anderen Verfahren "zahlreiche sehr anstössige Verfahrensfehler" begangen. Das Bundesgericht hielt fest, dass prozessuale Rechtsfehler grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründen. Dies ist nur der Fall, wenn die Fehler besonders krass sind, wiederholt auftreten, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2). Da die Beschwerdeführerinnen die Substanz solcher Fehler nicht rechtsgenüglich darlegten, ging das Bundesgericht darauf nicht weiter ein. Die Berufung auf die Mitwirkung an anderen, angeblich fehlerhaften Entscheiden allein ist zudem als unzulässig für ein Ausstandsgesuch zu werten (Art. 34 Abs. 2 BGG sinngemäss).

C. Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal: Das Bundesgericht prüfte die Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Stellung eines Ausstandsgesuchs verwirkt, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes geltend gemacht wird (Art. 36 Abs. 1 BGG sinngemäss). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen. Leitet eine Partei den Anschein der Befangenheit aus mehreren angeblichen Verfahrensfehlern ab, so muss das Gesuch so bald wie möglich nach dem letzten relevanten Fehler gestellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren A-5526/2023 unbestritten am 10. Juli 2024 geschlossen. Die Ausstandsgründe bezogen sich auf angebliche Verfahrensfehler während der Instruktionsphase, namentlich auf den (letztmals im Juli 2024 bestätigten) Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Tiefenthal wurde jedoch erst frühestens im März 2025 gestellt. Das Bundesgericht befand dieses Begehren als "klarerweise verspätet". Auch unter Annahme eines früheren Datums im Februar 2025 wäre es "deutlich verspätet" gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der Richter sei ohnehin offensichtlich befangen gewesen, wurde als nicht rechtsgenüglich dargetan und nicht erkennbar zurückgewiesen.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht die Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger war von vornherein untauglich, da die Parteizugehörigkeit allein keinen Ausstandsgrund darstellt und die behaupteten Verfahrensfehler nicht substanziiert wurden. Das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal war verspätet eingereicht worden, weshalb der Anspruch verwirkt war. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Ablehnung der Ausstandsbegehren: Das Bundesgericht bestätigte die Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf Ausstandsgesuche gegen zwei Richter.
  • Richter Stephan Metzger: Die Parteizugehörigkeit (SVP) allein stellt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Behauptete Verfahrensfehler waren nicht substanziiert. Das Begehren war als von vornherein untauglich zu qualifizieren, weshalb der Richter am Nichteintretensentscheid mitwirken durfte.
  • Richter Jürg Marcel Tiefenthal: Das Ausstandsgesuch war aufgrund der erheblichen Verzögerung zwischen dem Bekanntwerden der angeblichen Ausstandsgründe (Verfahrensfehler, Ablehnung vorsorglicher Massnahmen) und der Gesuchstellung als verwirkt und somit verspätet anzusehen.
  • Grundsatz der Unverzüglichkeit: Ein Ausstandsgesuch muss unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden, andernfalls geht das Recht darauf grundsätzlich verloren.
  • Keine Verfahrensvereinigung: Anträge auf Zusammenlegung weiterer Beschwerdeverfahren wurden aufgrund fehlender Identität der Parteien oder zu geringen Sachzusammenhangs abgewiesen.