Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das Urteil 9C_382/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. November 2025 detailliert zusammen:
Einleitung
Das vorliegende Urteil betrifft einen Beschwerdeführer (geb. 1961), der seit 1977 im elterlichen Baugeschäft tätig war und sich im Juli 2020 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete. Er war in seiner angestammten Tätigkeit seit Herbst 2020 zu 75% arbeitsunfähig, für leichte, wechselbelastende Arbeiten zu 50%. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 21. August 2024 eine halbe Invalidenrente ab Januar 2021, eine Viertelsrente ab Januar 2022 und eine ganze Rente ab März 2023 zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Bemessung und wies die Beschwerde des Versicherten ab, der eine durchgehend ganze Invalidenrente ab Januar 2021 forderte. Die Kernfrage des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Bemessung des Invalideneinkommens für die Perioden Januar bis Dezember 2021 sowie Januar 2022 bis Februar 2023, insbesondere ob in diesem Zeitraum eine Soziallohnkomponente vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuziehen sei.
Rechtliche Grundlagen
Intertemporales Recht: Das Bundesgericht stellt fest, dass ab dem 1. Januar 2022 die revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft traten (Weiterentwicklung der IV, WEIV). Da jedoch Gegenstand des Verfahrens Rentenleistungen ab Januar 2021 sind und der Beschwerdeführer 1961 geboren ist, kommt aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (lit. b Abs. 1 und lit. c) das bisherige Recht zur Anwendung. Dies ist entscheidend für die Beurteilung des Soziallohns.
Invaliditätsbemessung und Invalideneinkommen:
Soziallohn:
Sachverhalt und Vorinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Tiefbauarbeiter/Baumaschinenführer seit Ende Oktober 2020 weitgehend arbeitsunfähig war, in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten) jedoch zu 50% arbeitsfähig. Das Valideneinkommen wurde anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten fünf Jahre (ca. CHF 99'000.-) ermittelt, das Invalideneinkommen basierend auf den tatsächlich im Individuellen Konto (IK) verbuchten Einkommen (2021: CHF 47'562.-; 2022: CHF 56'136.-).
Der Beschwerdeführer machte geltend, die im IK aufgeführten Werte entsprächen nicht der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, da ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seiner langjährigen Treue zum Familienbetrieb ein Soziallohn bezahlt worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei erst im Februar 2023 aufgelöst worden, obwohl er bereits seit 2020 die schwere Arbeit nicht mehr ausüben konnte und nur noch für leichte Tätigkeiten im Werkhof einsetzbar gewesen sei (Magaziner, Reinigungskraft).
Die Vorinstanz würdigte diese Vorbringen wie folgt: * Die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses im Familienunternehmen indiziere zwar einen Soziallohn. * Im Arbeitgeberfragebogen sei jedoch kein Soziallohn vermerkt worden. * Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. September 2024 sei mit Vorsicht zu würdigen, da die Angaben von Eigeninteressen beeinflusst sein könnten. * Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer bis zum 3. November 2021 im Handelsregister als Verwaltungsrat und Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war. Daraus schloss die Vorinstanz, er sei bis dahin nicht nur operativ tätig gewesen, sondern zumindest auch an strategischen Entscheidungen der Firma beteiligt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Kollektivunterschrift eingeräumt wurde, wenn er nach eigenen Angaben in administrative Angelegenheiten "mehrheitlich nicht involviert" gewesen sein solle. * Zudem seien die 2021 und 2022 bezogenen Krankentaggelder bei der Berechnung des Invalideneinkommens korrekt nicht berücksichtigt worden. * Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vermutung, wonach der entrichtete Lohn der erbrachten Arbeitsleistung entspreche, nicht widerlegt sei.
Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer beanstandete die vorinstanzlichen Erwägungen. Er argumentierte, dass nach über 40 Jahren Schwerstarbeit die Zuweisung eines neuen Betätigungsfeldes ausgeschlossen gewesen sei. Er rügte, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Angaben der Arbeitgeberin mit Vorsicht zu würdigen seien. Ferner führte er aus, die Handelsregistereinträge zur Kollektivunterschrift erklärten sich aus der Geschichte des Familienunternehmens und dem Bemühen des Gründers um eine gleichberechtigte Nachfolgeregelung für seine Söhne, obwohl er selbst während seiner gesamten Laufbahn ausschliesslich physische Arbeiten auf Baustellen verrichtet habe und keine administrativen oder kaufmännischen Fähigkeiten besitze.
Würdigung des Bundesgerichts
Noven: Das Bundesgericht beurteilt die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Schreiben der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers selbst (vom 2. und 3. Juli 2025) als "unechte Noven" gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Diese durften berücksichtigt werden, da das vorinstanzliche Urteil erst Anlass zur Rüge gegeben habe und die Berechtigung zur Noveneinreichung aufgrund der erhobenen Gehörsrügen ausreichend dargelegt sei.
Handelsregister-Eintrag und tatsächliche Tätigkeit: Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer in einem zentralen Punkt Recht: Es hält fest, dass die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer anhand der konkreten Erwerbsbiographie und der Verhältnisse im Unternehmen glaubhaft dargelegt haben, dass die Handelsregistereinträge allein nicht den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe administrative Führungsarbeiten tatsächlich wahrgenommen oder Gelegenheit dazu gehabt. Er habe nach seinen Angaben über 40 Jahre lang einzig physische Arbeiten verrichtet und keine entsprechenden Weiterbildungen absolviert.
Soziallohnprüfung und Verwertung der Restarbeitsfähigkeit:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Lohnzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 leistungsgerecht waren und somit keine Soziallohnkomponente enthielten, erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, auch wenn es die vorinstanzliche Begründung nicht in allen Belangen teilt, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Handelsregistereinträge. Da das Bundesgericht an die Erwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist und eine Beschwerde auch mit abweichender Begründung abweisen kann, und die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht strittig ist, bleibt es beim angefochtenen Urteil.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: