Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich detailliert mit der Anpassung eines Stiftungszwecks gemäss Art. 86 Abs. 1 ZGB, insbesondere vor dem Hintergrund von Fusionen und ideologischen Verschiebungen politischer Parteien.
A. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Stiftungsgründung und ursprünglicher Zweck (1979): Die 1979 mittels öffentlichen Testaments von B._ (85-jährig) errichtete Stiftung A._ wurde 1986 im Handelsregister eingetragen. Ihr ursprünglicher Zweck war die "Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist", sowie Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern dieser Partei. Der Stiftungsrat sollte aus drei Mitgliedern bestehen, die ebenfalls eingeschriebene Mitglieder der genannten Partei sein mussten, ohne Amtszeitbeschränkung ausser bei Parteiaustritt/-ausschluss.
Erste Zweckanpassung (2004): Das Amt für Zivilrecht Graubünden passte den Zweck auf Antrag des Stiftungsrats an auf "Unterstützung von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden, deren Sektionen und einzelner Mitglieder...".
Parteientwicklungen 2008-2009:
Zweite Zweckanpassung (2010): Der Stiftungsrat beantragte die Anpassung der Stiftungsurkunde, um die BDP Graubünden als Destinatärin zu nennen. Nach Ablehnung durch die Finanzverwaltung hiess das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden (DFG) die Beschwerde gut und ordnete die Ersetzung von "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Aktuelle Problematik – Fusion 2021: Per 1. Januar 2021 fusionierte die BDP Graubünden mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (CVP Graubünden) zur Partei "Die Mitte Graubünden" (Die Mitte GR, die Beschwerdegegnerin 1).
Verfahren vor den kantonalen Behörden (2021-2024):
B. Rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde der SVP Graubünden gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Es konzentriert sich auf die Auslegung und Anwendung von Art. 86 Abs. 1 ZGB, der die Voraussetzungen für eine Zweckänderung einer Stiftung regelt.
1. Rechtlicher Rahmen gemäss Art. 86 Abs. 1 ZGB Das Bundesgericht erläutert die drei Schritte der Prüfung einer Zweckänderung: * Feststellung des ursprünglichen Stifterwillens: Massgeblich ist der wirkliche, subjektive Wille des Stifters, primär aus der Stiftungsurkunde, sekundär aus ausserhalb der Urkunde liegenden Tatsachen (Willensprinzip, nicht Vertrauensprinzip). Die kantonalen Feststellungen über die Tatsachen sind verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), die rechtliche Deutung ist eine Rechtsfrage. * Objektive und subjektive Entfremdung: Der ursprüngliche Zweck muss eine "ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten haben" (objektiv), und die Stiftung muss dem Willen des Stifters "offenbar entfremdet worden sein" (subjektiv). Diese beiden Kriterien sind nicht streng kumulativ, sondern beschreiben eine deutliche Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Soll und der aktuellen Realität, etwa wenn der Zweck unsinnig, überholt oder die Mittel zum Zweck in keinem Verhältnis mehr stehen, oder der Destinatärkreis neu umschrieben werden muss (BGE 133 III 167 E. 3.1). * Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens: Es ist zu beurteilen, wie der Stifter den Zweck vernünftigerweise umschrieben hätte, wenn er die veränderten Umstände gekannt hätte. Der geänderte Zweck soll sich am bisherigen orientieren, das Sachgebiet beibehalten und die Wirksamkeit der Stiftung wiederherstellen. Bei Stiftungen mit stark politischem Charakter wird im Schrifttum eine "etwas grössere Zurückhaltung" bei Zweckänderungen gefordert.
2. Würdigung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht
2.1. Zur Feststellung des ursprünglichen Stifterwillens: * Die SVP Graubünden rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das "Historische Lexikon der Schweiz" selektiv herangezogen. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück, da die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlege, inwiefern die angeblich nicht erwähnten Elemente für die Beurteilung des ursprünglichen Stifterwillens ausschlaggebend gewesen wären. * Der Vorwurf eines Widerspruchs in der vorinstanzlichen Begründung (bezüglich der Kenntnis der politischen Überzeugungen der Stifterin) wird ebenfalls verworfen. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Feststellung, die Stifterin habe der "traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der Demokratischen Partei Graubünden" nahegestanden, eine allgemeine abstrakte Aussage über die Identifikation mit einem Gedankengut darstellt, aber keine detaillierte Kenntnis ihrer konkreten persönlichen politischen Standpunkte impliziert. Die Beschwerdeführerin verkenne diesen Unterschied. * Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Einordnung der Demokratischen Partei Graubünden als sozial-liberal fehlerhaft sei oder mit deren historischer Rolle unvereinbar. * Argumente bezüglich der Entstehung der BDP Graubünden aus persönlichen Motiven (Eveline Widmer-Schlumpf) oder der Parteizugehörigkeit der kantonalen Richter und Regierungsräte werden als irrelevant für die Auslegung des Stifterwillens gemäss Art. 86 ZGB abgewiesen.
2.2. Zur Entfremdung vom Stifterwillen: * Die Beschwerdeführerin bestreitet die "offenbare Entfremdung vom Stifterwillen". Das Bundesgericht hält fest, dass die Entfremdung auf der Tatsache beruht, dass die im Stiftungszweck als Destinatärin genannte BDP Graubünden infolge der Fusion nicht mehr existiert und somit keine Stiftungsleistungen mehr ausgerichtet werden können. Dies sei eine objektive Tatsache und keine Mutmassung. Die Entfremdung bezieht sich auf das Verhältnis des ursprünglichen Zwecks zu den veränderten Umständen, nicht auf das Gedankengut der heutigen SVP.
2.3. Zur Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens: * Das Bundesgericht weist die Argumentation der SVP Graubünden zurück, die Vorinstanz habe sich auf unzulässige Mutmassungen gestützt. Die Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens bedingt naturgemäss Annahmen. * Die Beschwerdeführerin stellt ihre eigene Sichtweise der vorinstanzlichen gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt habe. Ihre Behauptung, die Stifterin würde heute "zweifelsohne" die SVP als Destinatärin einsetzen, bleibt eine blosse Behauptung. * Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Einschätzung, dass die SVP Graubünden nicht zwingend als politische Erbin der Demokratischen Partei Graubünden oder der alten SVP Graubünden anzusehen sei. Das Kantonsgericht habe zu Recht eine teilweise Kontinuität in der politischen Ausrichtung zwischen der alten SVP Graubünden, der BDP Graubünden und der heutigen Die Mitte Graubünden festgestellt, die es der Stiftung ermögliche, ein ähnliches politisches Gedankengut wie ursprünglich zu fördern. * Die Vorinstanz habe sich auch mit dem ursprünglich katholisch geprägten Hintergrund der CVP Graubünden und deren Entwicklung zu einer bürgerlichen Mittepartei sowie dem gemischt-konfessionellen Hintergrund der fusionierten Partei "Die Mitte Graubünden" auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin liefere hierzu keine stichhaltigen Gegenargumente. * Die Rüge der SVP Graubünden, die Formulierung "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden" sei widersprüchlich und nicht mit Art. 86 Abs. 1 ZGB vereinbar, wird vom Bundesgericht nicht gehört. Da der Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Einsetzung der SVP Graubünden als alleinige Destinatärin) abgewiesen wird, fehle ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Beanstandung der konkreten Formulierung der Beschwerdegegnerinnen.
C. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der SVP Graubünden ab. Es bestätigt die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Stiftung aufgrund des Untergangs der BDP Graubünden nicht mehr erfüllt werden kann und somit eine Entfremdung vom Stifterwillen gegeben ist. Bei der Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens hat das Kantonsgericht, unter Berücksichtigung der politischen Entwicklung und der identifizierten sozial-liberalen Grundhaltung der Stifterin, zu Recht geschlossen, dass die Partei "Die Mitte Graubünden" die politischen Werte und das Gedankengut, das die Stifterin ursprünglich fördern wollte, am ehesten repräsentiert. Die ideologische Verschiebung der heutigen SVP Graubünden nach rechts steht dieser Annahme entgegen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: