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Das Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2025 vom 27. November 2025 betrifft eine Beschwerde der A._ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, mit dem die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beschwerdegegnerin) hatte gegen die A._ GmbH die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schübelbach eingeleitet und am 11. Juni 2025 die Konkursandrohung erwirkt. Da die Forderung, welche ursprünglich rund Fr. 5'938.28 betrug, nicht fristgerecht beglichen wurde, stellte die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2025 das Konkursbegehren. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts March eröffnete am 5. August 2025 um 14 Uhr den Konkurs über die A._ GmbH, da diese weder Unterlagen einreichte noch zur Verhandlung erschien. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde der A._ GmbH am 17. September 2025 ab und bestätigte die Konkurseröffnung, wobei es die Wirkung auf den 19. September 2025, 15 Uhr, festsetzte. Gegen diesen Entscheid gelangte die A.__ GmbH mit Beschwerde an das Bundesgericht.
II. Prüfungsrahmen und NovenrechtDas Bundesgericht prüft im ordentlichen Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich jedoch nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfordert eine präzise Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG); Sachverhaltsrügen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung zulässig und müssen substanziiert vorgebracht werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Besondere Beachtung schenkte das Bundesgericht dem Novenrecht. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur dann vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte unechte Noven). Für Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten (echte Noven), ist das Bundesgericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin reichte im bundesgerichtlichen Verfahren diverse neue Rechnungen und eine Übersicht über noch nicht abgeschlossene Aufträge ein, mit der Begründung, sie habe erst nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz Zugriff darauf erlangt. Das Bundesgericht verwarf diese Noven als unzulässig. Es hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein begründetes Gesuch um teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Zugriff auf die fraglichen Unterlagen zu stellen, sofern sie diese für die Beschwerdebegründung benötigte. Sie habe nicht darlegen können, inwiefern es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, diese Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.
III. Materielle Prüfung der KonkurseröffnungDer Kern der bundesgerichtlichen Prüfung umfasste zwei Hauptfragen: Erstens, ob das Konkursbegehren wegen Tilgung der Schuld hätte abgewiesen werden müssen, und zweitens, ob die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG hätte aufgehoben werden müssen.
1. Abweisung des Konkursbegehrens wegen Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3 SchKG)Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, inklusive Zinsen und Kosten, getilgt ist oder Stundung gewährt wurde. Blosses Glaubhaftmachen genügt in diesem Kontext nicht.
Begründung des Bundesgerichts: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Forderung in Höhe von Fr. 3'759.95 sei am 5. August 2025, dem Tag der Konkurseröffnung, überwiesen worden. Sie argumentierte, eine Überweisung dauere in der Regel einen Tag, was bedeute, die Zahlung sei vor der Konkurseröffnung vom Konto abgebucht worden. Das Kantonsgericht hatte jedoch festgestellt, dass dem eingereichten Beleg der genaue Zeitpunkt der Überweisung nicht zu entnehmen war und die Gläubigerin um 11:30 Uhr noch einen Zahlungseingang verneint hatte, während die telefonische Zahlungsmeldung erst am 6. August 2025 um 08:22 Uhr erfolgte. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es stellte klar, dass für eine Abweisung des Konkursbegehrens nicht bloss die Tilgung am Tag der Konkurseröffnung genügt, sondern der Urkundenbeweis erbracht werden muss, dass die Schuld vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung (hier: 5. August 2025, 14 Uhr) getilgt war. Da dieser Beweis fehlte und der genaue Zeitpunkt der Überweisung nicht belegt war, sah das Bundesgericht die Verneinung der Tilgung vor Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht als nicht zu beanstanden an.
2. Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKGRechtliche Grundlagen: Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem oberen kantonalen Gericht, die Konkurseröffnung aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist (Ziff. 2), oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Obwohl als "Kann-Vorschrift" formuliert, wird diese Bestimmung in der Rechtsprechung als "Muss-Vorschrift" verstanden, d.h., die Konkurseröffnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erfordert, dass für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch eine Möglichkeit des Nichtvorhandenseins in Betracht zieht. Die Zahlungsfähigkeit muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Hierbei dürfen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der Schuldner muss Beweismittel vorlegen, die seine Zahlungsfähigkeit belegen, wie insbesondere einen aktuellen Betreibungsregisterauszug. Zahlungsfähig ist, wer über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung fälliger Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Schwierigkeiten genügen nicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit, es sei denn, es sind keine Anhaltspunkte für eine Besserung erkennbar. Eine Häufung von Konkursandrohungen oder systematisch erhobener Rechtsvorschlag sind Indizien für Zahlungsunfähigkeit. Das Bundesgericht verweist hier auf seine ständige Rechtsprechung (u.a. Urteile 5A_375/2025, 5A_131/2025, 5A_32/2025, 5A_353/2022, 5A_615/2020, 5A_93/2018).
Begründung des Bundesgerichts:
Erste Voraussetzung (Tilgung/Hinterlegung): Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Forderung an die Gläubigerin überwiesen und zusätzlich Fr. 5'000.-- beim Kantonsgericht hinterlegt hatte. Diese Voraussetzung (gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG) wurde vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht als erfüllt betrachtet.
Zweite Voraussetzung (Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit):
Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ab. Es hielt fest, dass die Vorbringen bezüglich einer beglichenen Betreibung (B.__ GmbH) nicht berücksichtigt werden konnten, da sie unzulässige Noven darstellten oder keine hinreichende Willkürrüge erhoben wurde. Die Behauptung, die Konkurseröffnung habe den Zugriff auf Unterlagen für die Bestreitung öffentlich-rechtlicher Forderungen verunmöglicht, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Konkurseröffnung Arbeitsverhältnisse nicht automatisch auflöst und es an einer hinreichenden Sachverhaltsrüge fehlte. Auch die Verweise auf Gewinne und Aktiva der Gesellschaft sowie die private Kapitalzufuhr konnten die mangelnde Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht entkräften, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte, wonach private Mittel hierfür ungeeignet sind, und auch die Diskrepanz der Finanzzahlen nicht ausreichend erklärte.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verneinung der glaubhaft gemachten Zahlungsfähigkeit nicht zu beanstanden ist, insbesondere angesichts der wiederholten Konkursandrohungen, der Verlustscheine, der Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen und der Diskrepanz in den Bilanzdaten. Die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG war somit nicht erfüllt.
IV. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ GmbH in Liquidation ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Bestätigung der Konkurseröffnung ab. Es hielt fest, dass der Schuldner den Urkundenbeweis für die Tilgung der Schuld vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erbringen muss, was im vorliegenden Fall nicht gelang. Für die Aufhebung einer Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ist kumulativ zur Tilgung oder Hinterlegung der Schuld die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies stützte sich auf die Häufung von Konkursandrohungen, das Vorhandensein von Verlustscheinen, die Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen, eine Diskrepanz in den Finanzdaten sowie die Ungeeignetheit einer privaten Kapitalzufuhr durch den Gesellschafter zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit in diesem Kontext. Unzulässige neue Beweismittel der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt.