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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_322/2024 vom 17. November 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_322/2024 vom 17. November 2025
1. Einleitung und Prozessgeschichte
Das Urteil des Bundesgerichts (1. Strafrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil der Cour pénale des Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg vom 1. Februar 2024. Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte angeklagt, darunter versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Ehrverletzung, Drohung, Nötigung und falsche Anschuldigung.
Die erste Instanz (Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers) hatte A.__ am 19. April 2023 wegen aller angeklagten Delikte, einschliesslich qualifizierter einfacher Körperverletzung, verurteilt und eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie weitere Strafen ausgesprochen.
Die kantonale Strafkammer (Cour pénale du Tribunal cantonal) änderte das Urteil am 1. Februar 2024 teilweise ab. Sie sprach den Beschwerdeführer von der Anklage der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei, bestätigte jedoch die Schuldsprüche für die versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Ehrverletzung, Drohung, Nötigung und falsche Anschuldigung. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde auf 13 Monate bedingt reduziert, begleitet von einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch von allen Anklagepunkten, subsidiär eine deutlich reduzierte oder keine Strafe, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er forderte zudem Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft und immateriellen Schaden.
2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 Cst., Art. 10 Abs. 2 CPP, Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF)
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 CPP, Art. 32 Abs. 1 Cst., Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowie der Regeln zur Beweiswürdigung.
Grundsätze der bundesgerichtlichen Überprüfung:
Begründung der kantonalen Instanz (und Bestätigung durch das Bundesgericht): Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung auf folgende, vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtete, Elemente:
Ablehnung der spezifischen Rügen des Beschwerdeführers:
3. Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 Cst.)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sein Recht auf Gehör verletzt, indem sie sich nicht zu "den vorgenannten Elementen" geäussert habe. Das Bundesgericht wies diesen pauschalen Vorwurf als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 LTF) zurück. Das angefochtene Urteil sei umfassend und detailliert begründet.
4. Nötigung und Drohung (betreffend B.__) (Art. 180 StGB, Art. 181 StGB)
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass B._ nie erklärt habe, von ihm direkt genötigt oder bedroht worden zu sein, und diese Vorwürfe nur auf Aussagen des Sohnes C._ beruhten. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge als ungenügend motiviert (Art. 42 Abs. 2 LTF), da der Beschwerdeführer weder eine Verletzung der Straftatbestände selbst rügte noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darlegte.
5. Verbot der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 StPO)
Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz eine willkürliche Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Er argumentierte, seine Strafen für Nötigung und versuchte einfache Körperverletzung seien erhöht worden (von 3 auf 6 Monate bzw. von 1 auf 3 Monate), obwohl er nur als einziger Berufung eingelegt hatte und von einem Anklagepunkt (qualifizierte einfache Körperverletzung) freigesprochen worden war.
Grundsätze des Verschlechterungsverbots:
Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesamtfreiheitsstrafe für den Beschwerdeführer von 14 Monaten in erster Instanz auf 13 Monate in zweiter Instanz reduziert wurde. Da die Vergleichsbasis die Gesamtheit der im Dispositiv ausgesprochenen Strafen ist und diese zugunsten des Beschwerdeführers verändert wurde, liegt keine verbotene reformatio in pejus vor. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
6. Entschädigungsansprüche (Art. 429 CPP)
Die Anträge des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 CPP, eine Genugtuung von CHF 35'600 und eine Entschädigung für angeblichen wirtschaftlichen Schaden im Zusammenhang mit der erlittenen Haft, sowie seine Kritik an der Art der Strafe, wurden abgewiesen. Diese Anträge basierten auf dem (nicht erfolgreichen) Argument, seine vorherigen Rügen müssten gutgeheissen werden. Die Kritik an der Art der Strafe wurde zudem als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 LTF) erachtet.
7. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Ehrverletzung, Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung. Es verwarf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung, indem es die ausführliche und konsistente Beweiswürdigung der Vorinstanz (gestützt auf Opferaussagen, Zeugenaussagen, Charakter des Täters und seine eigenen widersprüchlichen Aussagen) als nicht willkürlich erachtete. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör und der Verbot der reformatio in pejus wurden ebenfalls verneint, Letzteres, weil die Gesamtstrafe durch die Vorinstanz reduziert und nicht verschlechtert wurde. Entschädigungsansprüche wurden folglich abgewiesen.