Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_334/2025 vom 18. November 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich den bereitgestellten Urteilstext des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 4A_334/2025 vom 18. November 2025

1. Parteien und Streitgegenstand

Der Fall betrifft einen Rekurs in Zivilsachen von A._, einem russischen Profifussballclub (Beschwerdeführer), gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 30. Mai 2025. Gegenpartei ist B._, ein englischer Fussballclub (Intimierter). Der Streit dreht sich um die Zahlung der zweiten Rate einer Transferentschädigung für den Fussballspieler C.__ im Kontext internationaler Sanktionsregime.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen

  • Transfervertrag: Am 30. August 2021 transferierte A._ den Spieler C._ an B._ für einen Preis von ursprünglich 26'666'667 EUR (später auf 25'650'800.31 EUR angepasst), zahlbar in drei gleichen Raten am 6. September 2021, 31. Juli 2022 und 31. Juli 2023. Die erste Rate wurde fristgerecht auf ein Konto von A._ bei der russischen Bank D.__ gezahlt.
  • Bankverbindung und Sanktionen: Am 24. Dezember 2021 wurde die Bankverbindung von A._ auf ein Konto bei der russischen Bank E._ geändert. Kurz darauf, am 24. Februar 2022, verhängten die Vereinigten Staaten und am 28. Februar 2022 das Vereinigte Königreich Sanktionen gegen verschiedene russische Entitäten. E._ und F._ (damaliger Mehrheitsaktionär von A._) wurden als "Specially Designated Nationals" (USA) bzw. "Designated Person" (UK) gelistet. A._ selbst war jedoch nicht direkt von den britischen Sanktionen betroffen.
  • Zahlungsprobleme: Im Juli 2022 teilte A._ B._ mit, dass es aufgrund von Sanktionen schwierig sei, Zahlungen zu erhalten, und schlug alternative Zahlungsmethoden vor. B._ lehnte dies unter Verweis auf das britische Sanktionsregime ab. B._'s eigene Bank, H._, bestätigte später, dass sie keine Zahlungen an A._ zulassen würde, da sie eine strengere, an US-Regularien angelehnte Sanktionspolitik verfolgte.
  • Bemühungen um Zahlung und Klärung: A._ schlug vor, den geschuldeten Betrag an den niederländischen Club G._ zu zahlen, dem A._ Geld schuldete. Das niederländische Finanzministerium stimmte dem zu, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der britischen Behörden. B._ lehnte dies wiederum als Umgehungsversuch ab.
  • FIFA-Verfahren: Am 21. Dezember 2022 klagte A._ B._ vor der Player's Status Chamber der FIFA (CSJ) auf Zahlung der zweiten Rate. B.__ beantragte am 18. Januar 2023 beim britischen Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) eine Zahlungsgenehmigung.
  • Entscheid der CSJ: Am 31. März 2023 verurteilte die CSJ B.__ zur Zahlung der zweiten Rate zuzüglich Zinsen, andernfalls drohe ein Registrierungsverbot für neue Spieler.
  • TAS-Verfahren: B._ legte am 17. Mai 2023 beim TAS Berufung ein. Im Laufe des Verfahrens gab das OFSI am 29. Juli 2024 eine wichtige Auskunft an B._: Eine Lizenz sei prinzipiell nicht erforderlich, wenn A.__ nicht im Besitz oder unter Kontrolle einer designierten Person stehe. Eine Lizenz sei jedoch erforderlich, wenn die Zahlung über designierte russische Banken erfolge. Das OFSI betonte die Eigenverantwortung zur Einhaltung der Sanktionen und hob die Bedeutung der "Kontrolle" hervor.
  • Weitere Zahlungsversuche: A._ eröffnete am 15. November 2024 ein neues Konto bei der russischen Bank I._, die nicht sanktioniert war. Bereits am nächsten Tag setzten die USA jedoch I.__ auf ihre Sanktionsliste.
  • TAS-Entscheid: Am 30. Mai 2025 gab das TAS der Berufung von B._ teilweise statt. Es reformierte den CSJ-Entscheid dahingehend, dass B._ die Zahlung an A.__ erst leisten müsse, sobald es die Genehmigung des OFSI erhalten habe und/oder das britische Sanktionsregime aufgehoben oder so geändert worden sei, dass die Zahlung erfolgen könne. Bei Nichtzahlung innerhalb von 45 Tagen nach diesem Zeitpunkt drohe ein Registrierungsverbot.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

A.__ reichte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

  • Zulässigkeit und Kognition:

    • Die Beschwerde richtet sich gegen einen internationalen Schiedsentscheid, weshalb die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar sind (Art. 176 Abs. 1 IPRG).
    • Das Bundesgericht prüft internationale Schiedsentscheide nur gestützt auf die enumerativ in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Beschwerdegründe. Die Kognition ist eine eingeschränkte, appellatorische Kritik ist ausgeschlossen (sog. Rügeprinzip). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie er im angefochtenen Schiedsentscheid festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, ein Beschwerdegrund richtet sich gegen diese Sachverhaltsfeststellung selbst.
  • Gerügter Beschwerdegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG):

    • Definition des rechtlichen Gehörs in Schiedsverfahren: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er durch Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gewährleistet ist, leitet die Rechtsprechung eine Minimalpflicht des Schiedsgerichts ab, die relevanten Probleme zu prüfen und zu behandeln. Eine Verletzung liegt vor, wenn das Schiedsgericht – versehentlich oder aufgrund eines Missverständnisses – von einer Partei vorgebrachte, für den zu fällenden Entscheid wichtige Behauptungen, Argumente, Beweismittel oder Beweisanträge unberücksichtigt lässt. Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern ein Versehen der Schiedsrichter ihn daran gehindert hat, zu einem wichtigen Punkt gehört zu werden, und dass diese Elemente den Ausgang des Rechtsstreits hätten beeinflussen können. Der Gehörsanspruch kann nicht dazu dienen, eine materielle Überprüfung der Rechtsanwendung oder der Beweiswürdigung zu erwirken.
    • Vorbringen des Beschwerdeführers (A.__):
      • Der Beschwerdeführer rügte, das TAS habe nur die Argumente aus seiner schriftlichen Beschwerdeantwort berücksichtigt, nicht aber jene, die er während der mündlichen Verhandlung und in den nachfolgenden Schriftsätzen vorgebracht hatte.
      • Zahlungsmöglichkeiten: Er habe dargelegt, dass die Zahlung der zweiten Rate möglich gewesen sei. Nur die Bank E._, nicht aber A._ selbst oder seine Aktionäre, seien von den britischen Sanktionen betroffen gewesen. Er habe geltend gemacht, dass die Blockade auf der strengeren Sanktionspolitik der Bank H._ (an US-Vorschriften orientiert) beruhte und nicht auf britischem Recht. B._ hätte eine andere britische Bank nutzen können. Die von B.__ beigezogene Expertenmeinung habe lediglich von "sehr ernsthaften Schwierigkeiten" ("very serious difficulties") und "geringen" ("poor") Chancen auf eine OFSI-Lizenz gesprochen, nicht von einer Unmöglichkeit.
      • Untätigkeit des Intimierten: A._ warf B._ vor, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um die Zahlung zu leisten, und damit seine vertraglichen Verpflichtungen aus Treu und Glauben verletzt zu haben. B._ habe erst am 18. Januar 2023 Schritte beim OFSI unternommen und eine unvollständige Anfrage eingereicht. Die Passivität des Intimierten habe dazu geführt, dass die neue Bankverbindung I._, die A._ eröffnet hatte, nachträglich sanktioniert wurde. Zudem habe B._ dem OFSI andere von den Parteien in Betracht gezogene Zahlungsmöglichkeiten nicht mitgeteilt.
      • A.__ behauptete, diese übergangenen Elemente hätten den Ausgang des Rechtsstreits beeinflussen können.
    • Beurteilung durch das Bundesgericht:
      • Appellatorische Natur der Rüge: Das Bundesgericht qualifizierte die Argumentation des Beschwerdeführers als im Wesentlichen appellatorisch. Er versuche unter dem Deckmantel einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine materielle Überprüfung des Schiedsentscheids durch das Bundesgericht zu erreichen, was im internationalen Schiedsverfahren unzulässig ist.
      • Keine Verletzung der Minimalpflicht des TAS: Das Bundesgericht stellte fest, dass das TAS seine Minimalpflicht zur Prüfung und Behandlung relevanter Probleme nicht verletzt habe. Das Schiedsgericht sei lediglich zu einem anderen Ergebnis gelangt als die vom Beschwerdeführer vertretene These.
      • Begründung des TAS: Das TAS habe sich im Kapitel "Was the B._ prevented from making the payment of the second instalment under the sanctions regimes?" ausführlich mit der Kernfrage auseinandergesetzt, ob B._ angesichts der Sanktionen rechtlich an der Zahlung gehindert war. Es sei zum Schluss gekommen, dass die Schuld zwar nicht erloschen sei, die Sanktionen den Intimierten aber vorübergehend daran gehindert hätten, die Zahlung rechtmässig vorzunehmen.
      • TAS-Argumentation: Das TAS habe seine Entscheidung unter anderem auf folgende Überlegungen gestützt:
        • Die Frage, ob A.__ von einer sanktionierten Person kontrolliert wird, sei noch nicht abschliessend geklärt (OFSI-Auskunft).
        • Es seien zu diesem Zeitpunkt keine alternativen legalen Zahlungswege verfügbar gewesen, da A.__ unter den Sanktionsregimen stand.
        • Eine Zahlung sei nur mit einer Lizenz oder Genehmigung der staatlichen Behörden möglich gewesen.
        • B.__ habe zur Zufriedenheit der Mehrheit des Panels bewiesen, dass die Sanktionsregime die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung verhinderten.
      • Implizite Ablehnung: Das Bundesgericht hielt fest, dass das TAS die verschiedenen vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Argumente – auch wenn nicht explizit in allen Details ausgeführt – implizit zurückgewiesen habe, indem es zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung gelangte. Eine detaillierte Begründung zu jedem Aspekt der Argumentation sei nicht erforderlich.
      • Grenzen der Kognition: Ob die Begründung des TAS rechtlich überzeugend sei, falle nicht in den Bereich des rechtlichen Gehörs und entziehe sich der Kognition des Bundesgerichts.
      • Hypothetische Relevanz: Selbst wenn die angeblich übergangenen Elemente zulässig gewesen wären, wären sie nicht geeignet gewesen, den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und dieser hat dem Intimierten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Streitgegenstand: Zahlung einer Transferentschädigung von einem englischen an einen russischen Fussballclub unter dem Einfluss von britischen und amerikanischen Sanktionen.
  • TAS-Entscheid: Das TAS hat entschieden, dass die Zahlung der zweiten Rate aufgeschoben wird, bis der englische Club (B.__) eine Genehmigung der britischen Sanktionsbehörde (OFSI) erhält oder das Sanktionsregime entsprechend angepasst wird. Die Schuld sei zwar nicht erloschen, die Zahlung aber vorübergehend rechtlich unmöglich.
  • Bundesgerichtsverfahren: Der russische Club (A.__) rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das TAS.
  • Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft Schiedsentscheide nur auf die Einhaltung weniger, abschliessend genannter Beschwerdegründe; eine materielle Überprüfung (appellatorische Kritik) ist ausgeschlossen.
  • Beurteilung des Gehörsanspruchs: Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es stellte fest, dass das TAS seine Minimalpflicht zur Prüfung relevanter Probleme nicht verletzt habe. Das TAS sei lediglich zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt und habe dessen Argumente implizit zurückgewiesen. Die Frage der materiellen Überzeugungskraft der Begründung ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.
  • Fazit: Der Rekurs wurde abgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.