Gerne fasse ich den bereitgestellten Urteilstext des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 4A_334/2025 vom 18. November 2025
1. Parteien und Streitgegenstand
Der Fall betrifft einen Rekurs in Zivilsachen von A._, einem russischen Profifussballclub (Beschwerdeführer), gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 30. Mai 2025. Gegenpartei ist B._, ein englischer Fussballclub (Intimierter). Der Streit dreht sich um die Zahlung der zweiten Rate einer Transferentschädigung für den Fussballspieler C.__ im Kontext internationaler Sanktionsregime.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
- Transfervertrag: Am 30. August 2021 transferierte A._ den Spieler C._ an B._ für einen Preis von ursprünglich 26'666'667 EUR (später auf 25'650'800.31 EUR angepasst), zahlbar in drei gleichen Raten am 6. September 2021, 31. Juli 2022 und 31. Juli 2023. Die erste Rate wurde fristgerecht auf ein Konto von A._ bei der russischen Bank D.__ gezahlt.
- Bankverbindung und Sanktionen: Am 24. Dezember 2021 wurde die Bankverbindung von A._ auf ein Konto bei der russischen Bank E._ geändert. Kurz darauf, am 24. Februar 2022, verhängten die Vereinigten Staaten und am 28. Februar 2022 das Vereinigte Königreich Sanktionen gegen verschiedene russische Entitäten. E._ und F._ (damaliger Mehrheitsaktionär von A._) wurden als "Specially Designated Nationals" (USA) bzw. "Designated Person" (UK) gelistet. A._ selbst war jedoch nicht direkt von den britischen Sanktionen betroffen.
- Zahlungsprobleme: Im Juli 2022 teilte A._ B._ mit, dass es aufgrund von Sanktionen schwierig sei, Zahlungen zu erhalten, und schlug alternative Zahlungsmethoden vor. B._ lehnte dies unter Verweis auf das britische Sanktionsregime ab. B._'s eigene Bank, H._, bestätigte später, dass sie keine Zahlungen an A._ zulassen würde, da sie eine strengere, an US-Regularien angelehnte Sanktionspolitik verfolgte.
- Bemühungen um Zahlung und Klärung: A._ schlug vor, den geschuldeten Betrag an den niederländischen Club G._ zu zahlen, dem A._ Geld schuldete. Das niederländische Finanzministerium stimmte dem zu, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der britischen Behörden. B._ lehnte dies wiederum als Umgehungsversuch ab.
- FIFA-Verfahren: Am 21. Dezember 2022 klagte A._ B._ vor der Player's Status Chamber der FIFA (CSJ) auf Zahlung der zweiten Rate. B.__ beantragte am 18. Januar 2023 beim britischen Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) eine Zahlungsgenehmigung.
- Entscheid der CSJ: Am 31. März 2023 verurteilte die CSJ B.__ zur Zahlung der zweiten Rate zuzüglich Zinsen, andernfalls drohe ein Registrierungsverbot für neue Spieler.
- TAS-Verfahren: B._ legte am 17. Mai 2023 beim TAS Berufung ein. Im Laufe des Verfahrens gab das OFSI am 29. Juli 2024 eine wichtige Auskunft an B._: Eine Lizenz sei prinzipiell nicht erforderlich, wenn A.__ nicht im Besitz oder unter Kontrolle einer designierten Person stehe. Eine Lizenz sei jedoch erforderlich, wenn die Zahlung über designierte russische Banken erfolge. Das OFSI betonte die Eigenverantwortung zur Einhaltung der Sanktionen und hob die Bedeutung der "Kontrolle" hervor.
- Weitere Zahlungsversuche: A._ eröffnete am 15. November 2024 ein neues Konto bei der russischen Bank I._, die nicht sanktioniert war. Bereits am nächsten Tag setzten die USA jedoch I.__ auf ihre Sanktionsliste.
- TAS-Entscheid: Am 30. Mai 2025 gab das TAS der Berufung von B._ teilweise statt. Es reformierte den CSJ-Entscheid dahingehend, dass B._ die Zahlung an A.__ erst leisten müsse, sobald es die Genehmigung des OFSI erhalten habe und/oder das britische Sanktionsregime aufgehoben oder so geändert worden sei, dass die Zahlung erfolgen könne. Bei Nichtzahlung innerhalb von 45 Tagen nach diesem Zeitpunkt drohe ein Registrierungsverbot.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
A.__ reichte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).
4. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und dieser hat dem Intimierten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Streitgegenstand: Zahlung einer Transferentschädigung von einem englischen an einen russischen Fussballclub unter dem Einfluss von britischen und amerikanischen Sanktionen.
- TAS-Entscheid: Das TAS hat entschieden, dass die Zahlung der zweiten Rate aufgeschoben wird, bis der englische Club (B.__) eine Genehmigung der britischen Sanktionsbehörde (OFSI) erhält oder das Sanktionsregime entsprechend angepasst wird. Die Schuld sei zwar nicht erloschen, die Zahlung aber vorübergehend rechtlich unmöglich.
- Bundesgerichtsverfahren: Der russische Club (A.__) rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das TAS.
- Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft Schiedsentscheide nur auf die Einhaltung weniger, abschliessend genannter Beschwerdegründe; eine materielle Überprüfung (appellatorische Kritik) ist ausgeschlossen.
- Beurteilung des Gehörsanspruchs: Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es stellte fest, dass das TAS seine Minimalpflicht zur Prüfung relevanter Probleme nicht verletzt habe. Das TAS sei lediglich zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt und habe dessen Argumente implizit zurückgewiesen. Die Frage der materiellen Überzeugungskraft der Begründung ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.
- Fazit: Der Rekurs wurde abgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.